Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 378/06
Urteil vom 12. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
P.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene P.________ reiste 1983 in die Schweiz ein. Er war zuletzt als Gartenarbeiter in der Firma T.________ tätig, wo er am 1. März 1999 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem ihm eine rund 100 kg schwere Betonplatte auf den rechten Vorfuss fiel. Die in der Folge auftretenden gesundheitlichen Beschwerden veranlassten den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 31. August 2000 aufzulösen.
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente durch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. August 2002 mit Entscheid vom 30. Juni 2003 bestätigt hatte, meldete sich P.________ im April 2004 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle veranlasste die notwendigen medizinischen Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 16. Dezember 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005, mangels leistungsbeeinflussender Änderung der Gesundheit einen Rentenanspruch.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2006 ab.
C.
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2004. Eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung der medizinischen Unterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Bundesgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
3.
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen und die Gerichtspraxis über die Neuanmeldung nach vorangehender rechtskräftiger Leistungsverweigerung infolge wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG im massgeblichen Prüfungszeitraum: BGE 130 V 71 E. 3.2 S. 75) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig und aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der Verfügung vom 22. August 2002 und dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 in anspruchserheblicher Weise verändert hat.
4.1 Die X.________ (ABI) GmbH stellte im multidisziplinären Gutachten vom 4. Februar 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), unspezifische Restschmerzen am rechten Kniegelenk (ICD-10 M22.2), unspezifische Restschmerzen am rechten Fuss. Auf dieser Grundlage wurde auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit, ohne Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit, ohne repetitive Bewegungsmuster sowie ohne Tragen, Heben und Stossen von Lasten über 5 bis 10 kg, mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel und Vermeidung von langem Stehen und Gehen) geschlossen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe hingegen die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) sowie die rezidivierenden gastritischen Beschwerden.
Der Rheumatologe Dr. med. K.________ stellte mit Bericht vom 27. Januar 2004 im Wesentlichen dieselben Diagnosen, hielt aber zudem im Sinne einer sekundären Symptomausweitung eine somatoforme Schmerzstörung betreffend ganze rechte Körperseite und eine depressive Entwicklung bei regressiver Schmerzverarbeitung fest; überdies stehe "heute die chronische Schmerzkrankheit und die Unmöglichkeit, mit einer geeigneten Strategie damit umzugehen, im Vordergrund". Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, berichtete am 10. Juli 2004 insbesondere von einer Schmerzverarbeitungsstörung, chronischen Rücken-, Knie- und Kniegelenkschmerzen, einem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndrom sowie einer zunehmenden Depression, die wahrscheinlich mit den chronischen Schmerzzuständen und der langdauernden Arbeitsunfähigkeit zusammenhänge. Der Patient empfinde die Schmerzen subjektiv zwar glaubhaft, sei aber offenbar überdurchschnittlich schmerzempfindlich und habe offenbar eine Schmerzverarbeitungsstörung. Prognostisch sei nicht mit einer Rückführung in eine übliche Arbeitstätigkeit zu rechnen, was Dr. med. H.________ mit der subjektiven Schmerzempfindung, der Schlafstörung und dem psychischen Leiden begründete. Weiter diagnostizierte der Psychiater Dr. med. F.________ am 5. Juni 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Er berichtete zudem von demonstrativem Verhalten des Versicherten und davon, dass nach der Durchführung unzähliger Untersuchungen keine angemessene körperliche Störung gesichert und keine ausreichende Erklärung für die Schmerzen gefunden werden konnte. Er hielt den Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Arbeit für 50 % arbeitsfähig. Schliesslich ging auch der Psychoanalytiker Dr. med. M.________ in seiner Beurteilung vom 18. November 2004 von einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), die auch als anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] verstanden werden könne, sowie einer (nicht primären) leichten, auf die Schmerzen reaktiven Depressivität aus, woraus er selbst für eine angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ableitete. Zudem fiel auch Dr. med. M.________ ein (diskretes) demonstratives Verhalten auf.
4.2 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Akten - unter Zugrundelegung des erforderlichen Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - keine Hinweise auf eine sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkende Verschlechterung der somatischen Beschwerden ersichtlich sind. Es bleibt somit zu beurteilen, ob die (neu) diagnostizierten psychischen Leiden (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die leichte, auf die chronischen Schmerzen reaktive Depressivität) zu einer Invalidität führen. Dabei ist auf die Rechtsprechung zur nur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände hinzuweisen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand der Morbiditätskriterien (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396).
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist - mit Ausnahme des nur mässig ausgeprägten Kriteriums der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen - keines dieser Kriterien erfüllt, sodass es auch an einem invalidisierenden psychischen Leiden mangelt und in dem Sinne eine rentenrelevante Verschlechterung der Gesundheit zu verneinen ist. So fehlt es (entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) klarerweise an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, zumal die von den Dres. med. H.________ und M.________ diagnostizierte Depression nicht die erforderliche Schwere aufweist und ihr deswegen neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Ferner spricht ebenfalls gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden, dass mehrere Ärzte auf demonstratives Verhalten hingewiesen sowie erhebliche Diskrepanzen zwischen geklagten Schmerzen und Anamnese festgestellt haben (BGE 131 V 49).
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte - trotz der langen, durch die Geschäftslast bedingten Verfahrensdauer - keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
6.
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 12. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: