BGer 1P_99/2007 |
BGer 1P_99/2007 vom 13.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.99/2007 /fun
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Urteil vom 13. Juli 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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gegen
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D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
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Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 15. Februar 2006 wurde M.________ von der Gefährdung des Lebens und des Diebstahls freigesprochen, indes der qualifiziert begangenen Entführung zum Nachteil von D.________, der Sachbeschädigung zum Nachteil des Sanatoriums K.________ und des Raubs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit zum Nachteil von I.________ für schuldig befunden und zu sechs Jahren Zuchthaus und zu zwölf Jahren Landesverweisung verurteilt sowie zur Bezahlung einer Genugtuung und zum Ersatz der Parteikosten an D.________ verurteilt.
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Auf Appellation u.a. des Beschuldigten und der Generalprokuratur des Kantons Bern hielt das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) mit Urteil vom 2. November 2006 fest, dass die Freisprüche und die Schuldigerklärung wegen Sachbeschädigung in Rechtskraft erwachsen sind, befand M.________ der qualifiziert begangenen Entführung durch Erhebung einer Lösegeldforderung und grausame Behandlung zum Nachteil von D.________, der qualifiziert begangenen Erpressung durch Anwendung von Gewalt und Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben und grausamer Behandlung zum Nachteil von D.________ und des qualifiziert begangenen Raubes zum Nachteil von I.________ für schuldig. Es verurteilte M.________ zu sieben Jahren Zuchthaus und zwölf Jahren Landesverweisung sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten, zur Leistung einer Genugtuung an D.________ sowie zum Ersatz von Parteikosten zugunsten von D.________.
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B.
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Gegen dieses Urteil der 1. Strafkammer der Obergerichts hat M.________ am 1. März 2007 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.________ beantragt als Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Generalprokuratur beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an Anträgen und Begründung fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die gegen ein Urteil aus dem Jahre 2006 gerichtete Beschwerde ist als staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 OG zu behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen allgemeinen Bemerkungen Anlass. Vorbehältlich der im betreffenden Sachzusammenhang zu prüfenden Frage der hinreichenden Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht in zweifacher Hinsicht eine Verletzung von Art. 9 BV wegen willkürlicher Beweiswürdigung sowie wegen Missachtung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.
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2.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist.
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In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung erhobener Beweise hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 [mit Bezug zum Anspruch auf Einvernahme von Entlastungszeugen], je mit Hinweisen).
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Gemäss dem aus der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und dieser seine Unschuld nicht nachweisen muss. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, dieser habe seine Unschuld nicht bewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestehen BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88, 120 Ia 31 E. 2c/2d S. 37).
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2.2 Der Beschwerdeführer erhebt die erwähnten Verfassungsrügen zum einen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. März 2001 in Genf zum Nachteil von I.________ (Urteil des Obergerichts, S. 69-98).
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Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in den USA und in Mexiko befunden. Das Obergericht erachtete diese Behauptung - gestützt auf das Beweisergebnis und Recherchen bei den in Frage fallenden Fluggesellschaften - als unglaubwürdig. In dieser Beurteilung liegt, wie das Obergericht ausführlich und überzeugend dargelegt hat (S. 87 f.), keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in der Bedeutung als Beweislastregel und keine Umkehr der Beweislast. Das Obergericht stellt nicht auf blosse Vermutungen ab und begründet den Schuldspruch nicht damit, dass der Beschwerdeführer solche nicht entkräftet und damit seine Unschuld nicht bewiesen habe, sondern stützt sich auf die erhobenen Beweise ab. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK von vornherein als unbegründet.
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Der Beschwerdeführer zieht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von V.________ in Frage. Er merkt an, dass sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck des Zeugen verschafft habe, ohne eine fehlende Anhörung zu rügen. Soweit er geltend macht, der Zeuge habe "erwiesenermassen sein Aussageverhalten im Verlaufe der Befragungen immer wieder (geändert) und sich einmal als Opfer und dann wieder als Mittäter sah", übersieht er, dass sich V.________ vorerst als Opfer und gestützt auf ein Geständnis als Täter bezeichnete und damit sein Aussageverhalten nur ein einziges Mal änderte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der eingehenden Begründung des Obergerichts, weshalb die Zeugenaussagen glaubhaft erscheinen (S. 88 f.), nicht auseinander. Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung ist daher unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Das Obergericht hat dargelegt, dass die genauen Umstände, wie das Opfer I.________ eine erhebliche Zeitspanne nach dem Vorfall auf die Spur des Beschwerdeführers gekommen ist, tatsächlich nicht genau bekannt sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte das Obergericht diese Umstände in Anbetracht der gesamten Beweislage als unerheblich betrachten (S. 90), ohne gegen Art. 9 BV zu verstossen.
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Das Obergericht räumte ein (S. 90), dass der Spiegelkonfrontation vom 20. Januar 2004 in Anbetracht der Vorgehensweise nur ein begrenzter Beweiswert zukomme, kam indes zum Schluss, dass dieser Umstand ohne Bedeutung sei, da I.________ den Beschwerdeführer am 10. März 2003 im Rahmen einer Fotokonfrontation unter acht verschiedenen Bildern zweifelsfrei erkannt hatte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des Willkürverbots, dass das Obergericht die Expertenmeinung ausser acht gelassen habe, wonach sich I.________ die Schnittverletzungen selbst zugefügt haben könnte (S. 91 f.). Er übersieht, dass der Experte seine ursprünglichen Aussagen in mehrfacher Hinsicht relativiert hat, und setzt sich mit der sorgfältigen Beweiswürdigung des Obergerichts nicht näher auseinander. Der Willkürvorwurf erweist sich als unbegründet.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht einfach die für ihn ungünstigste Variante angenommen, sondern die Beweislage ausführlich, unter Hinweis auf verschiedenste Tatsachen und Aussagen und unter Einräumung gewisser offener Punkte umfassend gewürdigt und durfte bei dieser Sachlage ohne Verfassungsverletzung erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneinen. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Vorfalls vom 17. März 2001 zum Nachteil von I.________ als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.3 Zum andern bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Vorfälle vom 28./29. Januar 2000 zum Nachteil von D.________ (Urteil des Obergerichts, S. 26-68).
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Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass das Obergericht ohne weitere Beweisergebnisse einzig auf die Aussagen des in verschiedener Hinsicht unglaubwürdigen D.________ abgestellt habe und diesen Aussagen Glaubhaftigkeit zugesprochen und seine eigenen Aussagen als unglaubhaft bezeichnet habe. Dabei setzt er sich mit der sorgfältigen Analyse des Obergerichts zur Glaubwürdigkeit von D.________ und der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen nicht näher auseinander und macht insbesondere nicht geltend, dass es ausgeschlossen sein soll, den Schilderungen von D.________ zu den Vorfällen vom 28./29. Januar 2000 Glauben zu schenken, hingegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu einer allfälligen früheren Beziehung und zum Geschehen nach den Vorfällen in Zweifel zu ziehen.
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Das Obergericht hat die Schilderungen zum Tatgeschehen als überaus detailliert und stimmig bezeichnet und hierfür unter anderem auf die Videoaufnahmen, den Nachtrag zur Schussabgabe sowie auf die tatsächlichen Feststellungen des Kreisgerichts (vgl. hierzu S. 55 ff.) verwiesen. Es kam zum Schluss, dass die Darstellung des D.________ zumindest im Kerngeschehen als gesichert erscheine. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Der Einwand, der Mitangeschuldigte J.________ habe die Appellation lediglich aus taktischen Gründen zurückgezogen, durfte vom Obergericht als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden; denn es ist unwahrscheinlich, dass sich ein Unschuldiger ohne weiteres für ein Verbrechen verurteilen lässt; somit aber durften auch dessen Aussagen bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden. Warum die vom Obergericht beigezogenen Aussagen der Ex-Frau des Opfers unzutreffend und falsch oder unglaubhaft sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die tatsächlichen Beweiselemente, wie sie vom Kreisgericht festgehalten sind und auf die das Obergericht verweist, geht der Beschwerdeführer nur am Rande ein, u.a. mit dem Hinweis, dass die festgestellten DNA-Spuren für sich allein genommen keinen Beweis darstellten; insbesondere setzt er sich nicht mit der Gesamtheit der tatsächlichen Feststellungen auseinander.
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Die Beweiswürdigung durch das Obergericht zeigt, dass es in Bezug auf das Kerngeschehen im Wesentlichen auf die Aussagen von D.________ abstellte und die Schilderung des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnete. Dieser Umstand vermag für sich weder den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen. Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts Wesentliches. Das Obergericht hat eingehend dargelegt, dass die Zweifel von zwei Polizeibeamten an der Darstellung von D.________ aus der konkreten Situation heraus zu verstehen sind und die Aussagen des Opfers nicht erschüttern können; der Beschwerdeführer setzt sich - unter blosser Wiederholung seiner früheren Vorbringen - damit nicht näher auseinander. Die angeschlagene Glaubwürdigkeit von D.________ hat das Obergericht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Dass dessen Schilderung lebensfremd sei, kann nicht allein auf den Einwand gestützt werden, dass ein Anlaufen der Scheiben bei einer längeren Fahrt im Januar mit einem offenen Fenster unwahrscheinlich sei. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass das Opfer zutreffende Gegebenheiten mit einer erfundenen Entführungsgeschichte ergänzte und dazu die entsprechenden Ausschmückungen hinzufügte. Das Obergericht schloss aus, dass D.________ den Beschwerdeführer erst nachträglich anstelle der "wahren Täter" beschuldigte; das Kreisgericht hat im Sinne einer Neunerprobe ausführlich dargelegt, dass D.________ bei einer solchen Annahme eine unwahrscheinlich grosse Zahl von Details im Voraus hätte bedenken müssen (Urteil des Obergerichts S. 58).
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Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes und der Unschuldsvermutung als unbegründet. Das Obergericht hat die Beweislage unter ausdrücklichem Hinweis auf offene Punkte sorgfältig gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht einfach die für ihn ungünstigste Variante angenommen. Es durfte gesamthaft gesehen erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneinen. Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich des Vorfalls vom 28./29. Januar 2000 als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV, dass die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe vom Obergericht unangekündigt und über den Antrag der Generalprokuratur hinaus drastisch erhöht worden ist. Die Rüge ist unbegründet. In Anbetracht der Anschluss-Appellation der Generalprokuratur betreffend Schuldspruch und Bemessung der Freiheitsstrafe war das Obergericht ohne Verfassungsverletzung befugt, die Strafe gestützt auf seine eigene Beurteilung der erweiterten Tatbestandsmässigkeit von sechs auf sieben Jahre zu erhöhen.
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4.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verbeiständung. Er war im erstinstanzlichen Verfahren amtlich und im Appellationsverfahren gewillkürt verbeiständet. Der Beschwerdegegner zweifelt an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Wie es sich mit der Bedürftigkeit bzw. der Verfügbarkeit von allfälligem Vermögen verhält, lässt sich nicht einfach beurteilen; angesichts des erstinstanzlichen Verfahrens kann die Prozessarmut angenommen werden. Es rechtfertigt sich, dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben. Dies befreit diesen nicht davon, den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Jürg Federspiel wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner D.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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