BGer 4A_42/2007 |
BGer 4A_42/2007 vom 13.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_42/2007 /len
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Urteil vom 13. Juli 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Kurer und Cornel Quinto,
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gegen
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A.________,
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B.________,
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C.________,
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D.________,
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Beschwerdegegner,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Jean-Marie Vulliemin.
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Gegenstand
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Art. 77 BGG, Art. 190 Abs. 2 lit. b, d und e IPRG (Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit; rechtliches Gehör; ordre public),
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Arbitral Award des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ (Beschwerdeführer) ist ein Fussballclub mit Sitz in der Türkei. Er ist Mitglied des Türkischen Fussballverbandes (Türkiye Futbol Federasyonu; TFA), welcher der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) angeschlossen ist.
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A.________, B.________ und D.________ sind professionelle Fussballtrainer (coaches of football teams). C.________ ist professioneller Physiotherapeut von Fussballteams. Alle vier genannten Personen (Beschwerdegegner) sind spanischer Nationalität und haben Wohnsitz in Spanien.
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A.b Am 6. Juni 2004 schlossen die Parteien je einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag für die Saisons 2004/2005 und 2005/2006 (Private Contracts). Die Verträge enthalten ein Kündigungsrecht des Beschwerdeführers gemäss folgender Klausel:
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"2.) DURATION - The contract will have a term of two seasons. It will be in force from 6th June 2004, until 30th June 2006. However, the Club has the exclusive option to terminate the contract at the end of the first season. In order to exercise this option, the Club must send a notification to the Coach's address in Turkey via notary by no later than 15th May 2005. If the club fails to do this, the contract will automatically expire on 30th June 2006. This contract is not subject to any try out period."
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In einer weiteren Klausel ist die Entschädigung bei Kündigung geregelt:
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"3.) F. COMPENSATION
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F1. If the Club decides to terminate this contract before the termination of its duration, the Club shall pay the Coach all the salaries an bonuses pending at the date of termination. Under no circumstance, the amount resulting from the anticipated termination of this contract shall be under the figure that results from subtracting from 4'000'000 Euro net, the amounts paid by the Club until the date of this hypothetical termination. The amount to be paid resulting from the anticipated termination shall be paid taken into consideration the tax residence of the Coach at the moment of termination.
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F2. If the Club uses its option to terminate the contract for the second season no later than 15th May 2005, the Club shall not pay the coach's salary for the second season. In this case, with respect to the agreed upon quantities for the 2004-2005 sport season, the Club shall do a recalculation of the amounts paid from the month of January 2005 always with the supposition that in this event the Coach should be considered as a tax resident in Spain, therefore applying a tax rate of a 45 %.
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F3. If the Coach resigns on his own reasons, he shall pay the outstanding salary for the period between the resigning date and the expiry date of the contract as a compensation to the Club."
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Im Vertrag mit A.________ wurde eine Bankgarantie über EUR 1'000'000.-- vereinbart.
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Die Verträge sehen ferner die Geltung der Regeln des TFA vor:
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"6.) The Coach shall be subject to the rules, regulations and by-laws of the Turkish Football Association, the Turkish Football league or successors or alternates thereto or any other organization of which these bodies or the Club is a member.
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7.) The Coach shall sign, each season, all the necessary documentation related to federative rights, federative card, and official agreement of the Turkish Football Association in order that the Turkish FA shall issue his license."
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Weiter enthalten die Verträge folgende Schiedsklausel:
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"8.) Any disputes related to the actual contract should be submitted to the Court of Arbitration for Sports (CAS) in any cases of dispute/s, and will follow the Swiss legislation and the UEFA and FIFA regulations enforced at the time of any possible dispute. Both parties expressly renounce the submission of any dispute to any other governing body different from the CAS."
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A.c Am 27. Juli 2004 unterzeichneten die Parteien je einen Standardvertrag des TFA (Single Type Contracts). Der Abschluss eines solchen Standardvertrages war Bedingung für den Erhalt einer Lizenz zur Tätigkeit beim Beschwerdeführer. Die Standardverträge enthalten unter anderem folgende Klauseln:
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"In case of a conflict, the decision to be made by Federation shall be solved by Arbitration Board. ... ."
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"2. SPECIFIC TERMS
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The Parties has declared as of 6/6/2004 that they executed a special contract in English arranging the rights and obligations arising from the contract made by and between the Technical Staff and the Club. This contract is in effect and valid with all legal consequences. If there is difference between the provisions of this contract and the special contract, the terms of the special contract will be held valid. Terms of the special contract is annexed ... ."
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Am 4. August, 1. September und 14. Oktober 2004 bewilligte und registrierte der TFA ohne Vorbehalt die Single Type Contracts.
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A.d Am 27. Januar 2005 kündigte der Beschwerdeführer den vier Beschwerdegegnern mittels gewöhnlichem Brief und mittels notariell beglaubigter Urkunde die Arbeitsverträge ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung per 27. Januar 2005.
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A.e Daraufhin verlangten die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer Entschädigung, wobei sie ihn aufforderten, vor dem Board of Directors des TFA zu einem conciliatory hearing zu erscheinen, um einen Vergleich zu erzielen. Am 1. April 2005 fand ein solches Hearing statt. Eine Einigung konnte nicht getroffen werden.
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Am 14. April 2005 veranlasste A.________ die Auszahlung der Bankgarantie von EUR 1'000'000.--.
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In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das Board of Directors des TFA um Entscheidung der Sache. Dieses entschied am 21. Juli 2005, dass der Beschwerdeführer EUR 728'098.-- an A.________, je EUR 93'196.-- an B.________ und an C.________ sowie EUR 22'007.-- an D.________ zu bezahlen habe. Der Beschwerdeführer zog den Entscheid betreffend A.________ an das Schiedsgericht des TFA weiter. Dieses erkannte, dass vom geschuldeten Betrag von EUR 728'098.-- der gestützt auf die Bankgarantie bereits bezogene Betrag von EUR 1'000'000.-- in Abzug zu bringen sei, so dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, die zu viel bezahlte Differenz von A.________ zurückzuverlangen.
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A.f Am 14. April 2005 unterbreiteten die Beschwerdegegner den Streit dem FIFA Player's Status Committee. Dieses betrachtete sich nicht für zuständig und verwies die Beschwerdegegner an das TAS.
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B.
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Mit Klage vom 21. März 2006 an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) beantragten die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, folgende Beträge jeweils nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2005 zu bezahlen: EUR 4'909'090.91 an A.________ (Abzug der Bankgarantie von EUR 1'000'000.-- bereits berücksichtigt), je EUR 718'938.18 an B.________ und an C.________ sowie EUR 359'463.64 an D.________.
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Der Beschwerdeführer erhob die Einrede der Unzuständigkeit des TAS. Eventualiter anerkannte er die Klage teilweise für folgende Beträge: je EUR 93'196.-- an B.________ und an C.________ sowie EUR 22'007.-- an D.________. Gegen A.________ erhob er Widerklage auf Bezahlung von EUR 261'902.--.
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Das TAS setzte sich zusammen aus E.________ (Präsident), F.________ und G.________.
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Das TAS bejahte seine Zuständigkeit und verpflichtete mit Schiedsurteil vom 9. Februar 2007 den Beschwerdeführer zu folgenden Zahlungen, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2005:
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- EUR 4'909'090.90 an A.________;
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- je EUR 718'938.18 an B.________ und an C.________;
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- EUR 359'463.63 an D.________.
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Alle anderen Begehren und die Widerklagebegehren wies es ab.
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C.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Schiedsurteil des TAS vom 9. Februar 2007 aufzuheben und es sei das TAS anzuweisen, im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden. Er rügt die Unzuständigkeit des TAS (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG), eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) und des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
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Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, und das Schiedsurteil des TAS vom 9. Februar 2007 sei zu bestätigen.
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Das TAS verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Der Beschwerde wurde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 9. Februar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien wie auch namentlich auf die neue Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2007 braucht somit nicht eingegangen zu werden.
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3.
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Das angefochtene Schiedsurteil ist in englischer Sprache verfasst. Die Parteien bedienen sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen Sprache. Da die Sprache des angefochtenen Entscheids keine Amtssprache ist, ergeht das Bundesgerichtsurteil praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG).
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4.
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Unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).
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4.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
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4.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Der Beschwerdeführer hat die Rügen zu benennen, die er erheben will, und diese entsprechend Art. 42 Abs. 2 BGG zu begründen. Dabei gelten nach wie vor die strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da insofern das BGG keine Änderungen vornehmen wollte. Bei Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382). Das Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung erhobener und gehörig begründeter Rügen (Art. 77 Abs. 3 BGG).
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5.
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Der Beschwerdeführer bestreitet gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG die Zuständigkeit des TAS. Er vertritt die Auffassung, zuständig sei das Arbitration Board des TFA, weil dies unter anderem in den Single Type Contracts vereinbart worden sei.
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5.1 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materiellrechtliche Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Allerdings überprüft das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733 mit Hinweisen).
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5.2 Das TAS bejahte seine Zuständigkeit gestützt auf Ziffer 8 der Private Contracts, wonach die Parteien die Zuständigkeit des TAS für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart hätten. Es erkannte sodann, dass die Single Type Contracts eine spezielle Bestimmung über das Verhältnis der beiden Verträge enthielten, wonach im Falle eines Widerspruchs der Private Contract vorgehe. Es betrachtete daher die Auffassung des Beschwerdeführers, die Parteien hätten mit dem Abschluss des Single Type Contract beabsichtigt, die im Private Contract stipulierte Schiedsklausel zu ändern, nicht nur als unbestätigt, sondern in offensichtlichem Widerspruch stehend zur klaren und ausdrücklichen Absicht der Parteien, die im Single Type Contract selber festgehalten sei. Das TAS taxierte daher die Umstände, die das Arbitration Board des TFA für bedeutend gehalten hatte, nämlich, dass der Single Type Contract späteren Datums sei und dass dort die Schiedsklausel nicht gestrichen worden sei, als irrelevant, da der Single Type Contract selbst das Verhältnis der beiden Verträge zugunsten des Private Contract regle, womit die physische Streichung allfälliger widersprüchlicher Bestimmungen überflüssig sei. Das TAS befand sodann, dass die Unterwerfung unter das Schlichtungsverfahren des TFA nicht als implizite Unterwerfung unter das Schiedsverfahren des TFA interpretiert werden könne. Im Gegenteil, die Beschwerdegegner hätten im Schlichtungsgesuch ein Schiedsverfahren nach dem Private Contract ausdrücklich vorbehalten. Schliesslich verwarf das TAS auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Schiedsklausel im Private Contract nicht gültig sei, weil sie in Widerspruch zu türkischem Recht stehe.
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5.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des TAS seine eigene Auffassung entgegen. Im Wesentlichen argumentiert er dahingehend, dass die Parteien im Single Type Contract Streitigkeiten dem Board of Directors des TFA und anschliessend dem Schiedsgericht des TFA unterstellt hätten, dies unter Bezugnahme auf die Anwendbarkeit sämtlicher Regeln des TFA. Bei einem Widerspruch zwischen dem Private Contract und dem Single Type Contract gehe Letzterer vor, weil er späteren Datums sei und weil die gegenteilige Interpretation seitens der Beschwerdegegner gegen Treu und Glauben verstosse, da sie sich im Private Contract den Regeln des TFA unterworfen hätten, aus denen sich die Zuständigkeit der Organe des TFA ergebe. Zudem hätten die Beschwerdegegner selber den Schutz der TFA Regeln beansprucht und am conciliatory hearing vor dem Board of Directors des TFA teilgenommen.
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Der Beschwerdeführer setzt sich verschiedentlich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des TAS, ohne darzutun, dass diese in Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zustande gekommen wären. So hat das TAS den tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien dahingehend festgestellt, dass die Schiedsklausel im Private Contract Gültigkeit behält auch nach Abschluss des Single Type Contract. An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Sodann hielt das TAS fest, dass die Beschwerdegegner in ihrem Schlichtungsgesuch an das Board of Directors des TFA eine Klage nach der Schiedsklausel gemäss Private Contract ausdrücklich vorbehalten und betont hätten, dass das Schlichtungsgesuch einzig zum Zweck eingereicht werde, eine gütliche Einigung zu erzielen. Wenn dies misslinge, behielten sie sich rechtliche Schritte nach der Schiedsklausel gemäss Private Contract vor. Dass das TAS daraus schloss, von einer Unterwerfung unter das Schiedsverfahren des TFA könne nicht ausgegangen werden, ist nicht zu beanstanden.
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Auch kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegner verhielten sich wider Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Schiedsklausel gemäss Private Contract beriefen. Nachdem der Single Type Contract ausdrücklich eine Bestimmung enthielt, wonach bei einem allfälligen Widerspruch die Regeln des Private Contract vorgehen, bestand keine Veranlassung, die im Single Type Contract standardmässig vorgesehene, widersprechende Schiedsklausel zu streichen. Mit Blick auf die spezielle Kollisionsregel im Single Type Contract verwarf das TAS zu Recht die Ansicht des Beschwerdeführers, gemäss der allgemeinen Regel gehe der jüngere Vertrag dem älteren vor. Weiter ändert auch die Tatsache, dass der Private Contract die Anwendbarkeit der Regeln des TFA stipulierte (Ziffer 6), nichts daran, dass die Parteien in einer der folgenden Ziffern des Private Contract (Ziffer 8) eine besondere Schiedsklausel vereinbart haben, auf die sich die Beschwerdegegner berufen konnten, ohne deswegen treuwidrig zu handeln. Im Gegenteil, würde die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen, dass die Parteien mit Ziffer 6 des Private Contract (Anwendbarkeit der Regeln des TFA) implizite das Schiedsverfahren des TFA vereinbart hätten, würde die ausdrücklich stipulierte Schiedsklausel in der nachfolgenden Ziffer 8 des Private Contract sinn- und zwecklos. Dass die Parteien solches vereinbarten, ist in guten Treuen nicht anzunehmen.
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Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er den Beschwerdegegnern ein forum shopping und ein widersprüchliches Verhalten vorwirft, indem sie auf der einen Seite die Geltung der Schiedsklausel nach Ziffer 8 des Private Contract postulierten, welche die ausschliessliche Zuständigkeit des TAS vorsehe, auf der anderen Seite aber selbst das Board of Directors des TFA und die FIFA angerufen hätten. Wie schon ausgeführt, stellte das TAS - verbindlich - fest, dass die Beschwerdegegner das Board of Directors des TFA einzig zum Zweck angingen, im Nachgang zu den Kündigungen eine gütliche Einigung über deren Folgen mit dem Beschwerdeführer zu erzielen. Sie unterwarfen sich aber keineswegs der Gerichtsbarkeit der Organe des TFA. Die Anrufung des FIFA Player's Status Committee begründen die Beschwerdegegner plausibel damit, dass die Anwälte kein Risiko eingehen wollten, weil sie im Unklaren darüber waren, ob gerade direkt an das TAS hätte gelangt werden können oder zuerst an das FIFA Player's Status Committee und hernach mit Beschwerde an das TAS. Ein forum shopping oder ein widersprüchliches Verhalten liegt demnach nicht vor.
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Die Rüge, das TAS habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, vermag nach dem Gesagten nicht durchzudringen.
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6.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des materiellen Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Das TAS habe vertragliche Rechte des Beschwerdeführers schlicht übergangen und sich damit über das hinweggesetzt, was die Parteien vereinbart hätten, dies mit innerlich widersprüchlichen Begründungen, die keine Basis in den Prozessfakten hätten. Das TAS habe damit die Grundsätze "pacta sunt servanda", "Treu und Glauben", "Vermeidung innerer Widersprüche" und "Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund" verletzt.
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6.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2/2.2.3 S. 393 ff.; 128 III 191 E. 6b S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.; 116 II 634 E. 4 S. 636 f.; Bernard Corboz, Le recours au Tribunal fédéral en matière d'arbitrage international, in: SJ 2002 II, S. 1 ff., S. 26).
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6.2 Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "pacta sunt servanda" ist nur dann verletzt, wenn das Schiedsgericht zwar die Existenz eines Vertrages bejaht, die daraus sich ergebenden Konsequenzen jedoch missachtet, oder - umgekehrt - die Existenz eines Vertrages verneint, jedoch trotzdem eine vertragliche Verpflichtung bejaht (BGE 120 II 155 E. 6c S. 171; 116 II 634 E. 4b S. 638; Urteil 4P.298/2005 vom 19. Januar 2006 E. 3.1; Corboz, a.a.O., S. 27; Heini, Zürcher Kommentar, N. 45 zu Art. 190 IPRG).
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6.3 Das angefochtene Schiedsurteil setzt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht über diesen Grundsatz hinweg. Das TAS hat die von den Parteien abgeschlossenen Verträge zur Anwendung gebracht, sie aber anders interpretiert respektive den relevierten Sachverhalt rechtlich anders beurteilt, als dies der Beschwerdeführer tat. Darin liegt keine Verletzung des Grundsatzes "pacta sunt servanda". Denn mit einer Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG kann nicht geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe nicht die zutreffende Vertragsbestimmung angewendet, sie falsch ausgelegt oder falsch angewendet (Corboz, a.a.O., S. 28). Dies verkennt der Beschwerdeführer, indem er die Beurteilung des TAS als sachfremd kritisiert und eingehend ausführt, weshalb der Entscheid des TAS rechtlich falsch sei. Damit vermag er keinen Verstoss gegen den Grundsatz "pacta sunt servanda" darzutun. Darin, dass das TAS die Kündigungen des Beschwerdeführers nicht als Ausübung des Optionsrechts gemäss Private Contract beurteilte und daher für die finanziellen Folgen der Vertragsauflösung nicht die Vertragsklausel 3.F2, sondern diejenige nach 3.F1 heranzog, kann auch kein Verstoss gegen die Grundsätze von "Treu und Glauben" oder der "Vermeidung innerer Widersprüche" und des "Rechts auf Kündigung aus wichtigem Grund" erblickt werden. Ob die materielle Beurteilung, die das TAS vorgenommen hat, zutreffend ist, entzieht sich der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
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Die Rüge der Verletzung des materiellen Ordre public erweist sich demnach als unbegründet.
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7.
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Weiter wirft der Beschwerdeführer dem TAS vor, sein rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt zu haben. Das TAS habe auch darauf abgestellt, dass eine unmittelbar wirksame Kündigung bezüglich Publizität, Medienecho und direkte sowie indirekte Folgen viel grössere Auswirkungen habe als eine Kündigung auf Saisonende. Die Beschwerdegegner (und der Beschwerdeführer) hätten sich jedoch gar nicht auf diesen Umstand berufen. Sie hätten nie ausgeführt, dass die Kündigungen vom 27. Januar 2005 deshalb nicht als Ausübung der Option qualifiziert werden könnten, weil solche Kündigungen ein grösseres Medienecho und mehr Publizität auslösten. Dass das TAS die Ausführungen durch Umstände ergänze, welche die Beschwerdegegner gar nie vorgebracht hätten, und daraus auch noch Schlussfolgerungen ziehe, komme für den Beschwerdeführer überraschend. Das TAS hätte ihm daher Gelegenheit geben müssen, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.
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7.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22). Bei der Frage, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts als überraschend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist, handelt es sich um eine Ermessensfrage, bei deren Beurteilung sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Zurückhaltung auferlegt. Damit soll den Besonderheiten des Verfahrens - namentlich dem übereinstimmenden Willen der Parteien, ihren Streit nicht vor staatlichen Gerichten auszutragen sowie der Tatsache, dass die Schiedsrichter unterschiedlichen Rechtstraditionen entstammen können - Rechnung getragen sowie verhindert werden, dass das Argument der überraschenden Rechtsanwendung dazu missbraucht wird, eine materielle Überprüfung des Schiedsurteils durch das Bundesgericht zu erwirken (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 f.; 4P.260/2000 vom 2. März 2001 E. 6b).
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7.2 Vorliegend haben die Beschwerdegegner sehr wohl vorgebracht, dass eine Kündigung während der Saison das berufliche Image des Betroffenen ungleich mehr schädigen würde als eine ordentliche Kündigung auf Ende der Saison. Entsprechende Ausführungen finden sich namentlich in ihrer Klagschrift (Statement of claim Rzn. 4 und 24). Auch haben die Beschwerdegegner vorgebracht, dass just wegen dieses Umstands die FIFA Regeln eine Kündigung während der Saison ausschliessen (Statement of claim Rzn. 24 und 32). Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, das TAS habe einen Umstand angefügt, den die Parteien gar nicht vorgebracht hätten. Ebenso wenig kann als überraschend gelten, dass das TAS diesen Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen Kündigungen sein vertragliches Optionsrecht ausgeübt habe oder nicht, herangezogen hat. Dieser Punkt war in den Streit eingeführt worden, und die Parteien mussten daher ohne weiteres damit rechnen, dass er in die Beurteilung einfliessen würde. Das TAS war daher nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer dazu noch besonders anzuhören. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
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8.
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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