BGer C 123/2006 |
BGer C 123/2006 vom 13.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 123/06
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Urteil vom 13. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Parteien
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B.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung der ab 1. November 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldeten B.________, geboren 1968, mit der Begründung ab, sie könne innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 lediglich während dreier Monate die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen und vermöge nicht darzulegen, dass sie in dieser Zeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2005 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 23. März 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, die Kasse sei zu verpflichten, Arbeitslosentaggelder auszurichten.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 23. März 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
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Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
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3.
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Die Versicherte stand vom 17. April 2000 bis 31. Januar 2003 in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma E.________ AG. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig. In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. Dezember 2004 gab sie an, sie sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, höchstens im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, zu arbeiten. In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 hat sie insgesamt während dreier Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, was für die Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht genügt. Dies ist zu Recht nicht bestritten. Streitig ist aber, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
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4.
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4.1 Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2256 Rz 254).
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4.2 Zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280; Nussbaumer, a.a.O., S. 2250 Rz 239). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 130 V 229 E. 1.2.3 S. 232).
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5.
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5.1 Verwaltung und Vorinstanz nehmen an, die Beschwerdeführerin sei vom 1. bis zum 12. Februar 2003 zu 100 % und seit 13. Februar 2003 lediglich noch zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Sie stützen sich dabei auf ein Schreiben der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) vom 15. Dezember 2003, welche ab 16. August 2002 bis auf weiteres Krankentaggelder ausgerichtet hat. In diesem Schreiben wird erwähnt, dass der Rheumatologe Dr. med. F.________ die Versicherte untersucht habe. Der Spezialarzt sei zur Auffassung gelangt, dass eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht teilzeitlich im Umfang eines mindestens 50 %igen Pensums zumutbar sei. Diese Beurteilung gelte "seit der Abklärung in X.________ am 13. 2. 2003".
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Weder die Kasse noch das kantonale Gericht haben die medizinischen Unterlagen beigezogen. Bei den Akten befinden sich lediglich die von der Versicherten im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse der Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Februar 2004 und des Dr. med. S.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH vom 8. April 2005. Beide behandelnden Ärzte gehen darin von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit ab 16. August 2002 (Dr. med. M.________) bzw. 17. Oktober 2002 (Dr. med. S.________) bis 30. September 2004 und von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2004 bis auf weiteres aus. In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 hätte die Versicherte gemäss diesen Attesten somit - nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2003 - lediglich während eines Monates Gelegenheit gehabt, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie wäre folglich innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit während über zwölf Monaten krankheitshalber verhindert gewesen, einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und deshalb von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit.
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5.2 Die Vorinstanz misst den Angaben der behandelnden Ärzte schon deshalb keine Bedeutung bei, weil sie nicht begründet wurden. Im angefochtenen Gerichtsentscheid bleibt aber unbeachtet, dass die Erkenntnis der Winterthur in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2003, wonach seit 13. Februar 2003 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe, lediglich auf ihrer Interpretation der rheumatologischen Abklärung durch Dr. med. F.________ beruht. Es ist vollends ungeklärt, ob sich in der Rahmenfrist für die Beitragszeit allenfalls weitere organische oder auch psychische Beschwerden zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Die ärztlichen Zeugnisse des Hausarztes und des Psychiaters weisen in diese Richtung, sind aber tatsächlich nicht genügend aussagekräftig, weil sie keine Erklärung für die attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit enthalten.
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5.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Vorliegend hat die Kasse lediglich auf die Schlussfolgerungen der Winterthur als Krankentaggeldversicherung abgestellt und daraus abgeleitet, dass es der Versicherten möglich gewesen wäre, während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während über zwölf Monaten einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht zur Anwendung komme. Mit diesem Vorgehen ist die Verwaltung ihrer Untersuchungspflicht nicht in genügendem Ausmass nachgekommen. Die Angelegenheit ist demnach an die Kasse zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen nachhole. Sie wird insbesondere die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen haben sowie, falls nicht schon in diesen Unterlagen enthalten, die ärztlichen Berichte, auf welche sich die Winterthur in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2003 bezieht, und die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dres. med. M.________ und S.________. Danach wird sie der Versicherten Gelegenheit einräumen, sich zu den eingeholten Aktenstücken zu äussern. Im Anschluss daran hat sie gestützt auf die vollständigen medizinischen Unterlagen neu zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist, und über ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsprechend zu verfügen.
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6.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der durch die Beratungsstelle für Ausländer vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin steht nach Massgabe der zu Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 122 V 278; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/99 vom 26. Juni 2000 und U 389/99 vom 12. April 2000) eine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2006 und der Einspracheentscheid vom 9. März 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 13. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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