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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_193/2007 /len
Urteil vom 16. Juli 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 26. April 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Friedensrichter von Balsthal die Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Januar 2007 verpflichtete, dem Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 174.05 nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen, und er für diese Forderung den Rechtsvorschlag beseitigte und den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 120.-- sowie eine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners von Fr. 195.-- auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn die gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. April 2007 abwies, wobei es darauf hinwies, dass gemäss § 306 ZPO SO die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichters einzig dann zulässig sei, wenn dieser "seine Kompetenz überschritten hat";
dass das Obergericht in seinem Urteil festhielt, dass der Friedensrichter von Balsthal seine Kompetenz nicht überschritten habe und der gemäss § 306 ZPO SO einzig mögliche Nichtigkeitsgrund nicht gegeben sei, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet abgewiesen werden müsse;
dass die Beschwerdeführer mit zwei beim Bundesgericht eingereichten Eingaben vom 30. Mai 2007 erklärten, subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2007 zu erheben;
dass der Streitwert im kantonalen Verfahren den Betrag von Fr. 30'000.-- nicht erreichte, weshalb das Urteil des Obergerichts gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden konnte;
dass die Beschwerde in Zivilsachen auch darum ausgeschlossen ist, weil die Beschwerdeführer nicht darlegen und auch nicht ersichtlich ist, dass sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass aus diesen Gründen auf die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden kann;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die von den Beschwerdeführern als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 30. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass die Beschwerdeführer in dieser Eingabe im Übrigen zum grössten Teil das erstinstanzliche Urteil des Friedensrichters vom 18. Januar 2007 kritisieren, obschon dieser Entscheid gemäss Art. 113 BGG nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann;
dass demnach auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtsgebühr dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: