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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_386/2007 /blb
Urteil vom 16. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die als Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG entgegengenommenen Eingaben, mit welchen sich der Beschwerdeführer - soweit für das bundesgerichtliche Verfahren erheblich - über die Untätigkeit des Obergerichts des Kantons Aargau bei der Behandlung seiner Klage vom 10. Juni 2007 auf sofortige Aufhebung des am 13. Oktober 2003 (durch den Gemeinderat G.________ gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB) angeordneten vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit seiner Mutter beschwert,
in Erwägung,
dass auf das allein zum Zwecke der Behinderung der Justiz gestellte und daher missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten und die Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sich sodann die beim Obergericht des Kantons Aargau am 10. Juni 2007 erhobene Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit seiner Mutter als gegenstandslos erweist, weil die Mutter am 29. März 2007 durch das Bezirksgericht Zofingen entmündigt und damit der Entzug der Handlungsfähigkeit durch die Entmündigung ersetzt worden ist, wie das Bezirksamt Zofingen dies dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 mitgeteilt hat,
dass entgegen den (diesbezüglich den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügenden und ausserdem unbelegten) Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, weshalb der Entmündigungsentscheid vom 29. März 2007 "null und nichtig" sein soll,
dass es somit hinsichtlich der Klage vom 10. Juni 2007 zufolge ihrer Gegenstandslosigkeit keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Aargauer Obergericht geben kann und der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der gerügten formellen Rechtsverweigerung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass schliesslich die Entmündigung nicht direkt beim Bundesgericht, sondern zunächst bei den kantonalen Behörden anzufechten wäre und erst gegen einen letztinstanzlichen Entscheid dieser Behörden die Anrufung des Bundesgerichts offen stünde (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass das Vorliegen eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids nicht aktenkundig ist, weshalb zum Vornherein kein Anlass zur Eröffnung eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bezüglich der Entmündigung besteht,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer als Sohn seiner von den vormundschaftlichen Massnahmen betroffenen Mutter zur Beschwerdeführung befugt ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Begehren auf Aufhebung des Entmündigungsentscheids) gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Im Namen der II. Zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: