BGer 6B_358/2007 |
BGer 6B_358/2007 vom 16.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_358/2007 /rom
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Urteil vom 16. Juli 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Mehrfache Widerhandlung gegen die Abfallverordnung der Gemeinde Rüschlikon,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Juni 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Diesen formellen Anforderungen genügt die drei Zeilen umfassende Rechtsschrift der Beschwerdeführerin, welche dem Obergericht unter Berufung auf Art. 8 und 29 BV Willkür in der Beweiswürdigung vorwirft, in keiner Weise. So fehlen Rechtsbegehren gänzlich und werden auch die Begründungsanforderungen mitnichten gewahrt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), behauptet die Beschwerdeführerin doch einzig, das Obergericht habe unter völliger Ausblendung ihrer Sachdarstellung ausschliesslich auf die Aussagen eines Polizeibeamten abgestellt.
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2.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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