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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 332/06
Urteil vom 16. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
M.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene M.________ war seit 1. September 2003 in der Firma H.________ AG als angelernter Maler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 3. März 2004 stand er als Lenker seines Personenwagens vor einem Rotlicht, als der nachfolgende Lastwagen auf sein Auto auffuhr. Die SUVA erbrachte Taggelder und kam für die Heilbehandlung auf.
Nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. W.________, Chirurgie FMH, am 27. Oktober 2004 eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2004, dass sie die Leistungen auf Ende November 2004 einstelle, da die noch vorhandenen Beschwerden auf psychische Gründe zurückzuführen seien, die mit dem Unfall nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang stehen würden. Dagegen liessen sowohl die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer des M.________ als auch der Versicherte Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 1. April 2005 wies die SUVA die Einsprachen ab. Des Weitern lehnte sie am 20. Mai 2005 das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren mangels Bedürftigkeit ab.
B.
M.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Taggelder auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab Unfalldatum auszurichten. Es seien die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, gegebenenfalls Invalidenrente und Integritätsentschädigung) zu erbringen. Des Weitern sei eine Röntgenfunktionsanalyse oder ein ähnliches Verfahren anzuwenden, um abzuklären, ob heute Folgen einer Halswirbelsäulen-Verletzung vorliegen und zwar bei Professor Dr. med. R.________, Klinik D.________, eventualiter bei Dr. med. O.________. Des Weitern ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Entscheid vom 30. Mai 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab; die unentgeltliche Verbeiständung wurde mangels Bedürftigkeit verweigert (Verfügung vom 24. Oktober 2005).
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es seien ihm - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA - weiterhin, d.h. über den 30. November 2004 hinaus, Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab dem Unfalldatum auszurichten. Es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Heilungskosten, Invalidenrente, Integritätsentschädigung). Es sei durch einen bzw. mehrere neutrale, SUVA-unabhängige Gutachter ein interdisziplinäres Gutachten anzufertigen, um abzuklären, ob heute Unfallfolgen vorliegen. Es sei ihm für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu bewilligen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundlagen für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht des Weitern auch die Begriffe des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweis) Kausalzusammenhangs sowie die Rechtsprechung zur Adäquanz bei Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) oder eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.) sowie zur Abgrenzung der anwendbaren Rechtsprechung, wenn zwar eine Distorsionsverletzung der HWS vorliegt, das dafür typische physische Beschwerdebild jedoch aufgrund von ausgeprägten psychischen Komponenten ganz in den Hintergrund tritt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte zum Zeitpunkt, als der Unfallversicherer die Leistungen einstellte, noch unter den Folgen des Unfalls vom 3. März 2004 litt.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Auffahrunfall vom 3. März 2004 eine Distorsion der HWS in Form eines so genannten Schleudertraumas erlitten hat. Im Anschluss an den Unfall ist denn auch zumindest teilweise das nach solchen Verletzungen typische Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) - hier namentlich mit Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Konzentrationsproblemen, Visusstörungen, Reizbarkeit und Depressivität - aufgetreten. Unbestritten ist sodann, dass die weiter bestehenden Beschwerden jedenfalls im Sinne einer Teilkausalität auf den Unfall zurückzuführen sind, was zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 335 E. 1 in fine S. 338 mit Hinweis). Die vom Versicherten beantragte Einholung eines interdisziplinären Gutachtens erübrigt sich dementsprechend.
3.2 Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs gegeben ist.
Nach den Akten besserten sich die somatischen Beschwerden des Versicherten (im Wesentlichen Nacken- und Kopfschmerzen mit Tendenz zu myofaszialer Ausbreitung thorakolumbal) auch unter Physiotherapie nicht wesentlich. Anlässlich eines Aufenthaltes des Versicherten im Kantonsspital X.________ (Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik) vom 26. April bis 7. Mai 2004 wurde konsiliarisch eine mittelgradige, ängstlich depressive Episode diagnostiziert und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert (Bericht des Kantonsspitals X.________ vom 18. Mai 2004; vgl. auch konsiliarischer Bericht der Dr. med. G.________, Oberärztin, Integrierte Psychiatrie [Psychiatrische Poliklinik am Kantonsspital X.________] vom 10. Mai 2004). Im Verlaufe eines Aufenthaltes des Versicherten in der Rehaklinik E.________ (vom 19. Mai bis 30. Juni 2004) zeigte sich, dass keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen, sondern vielmehr eine psychiatrische Behandlung indiziert war (Austrittsbericht vom 1. Juli 2004). Nach dem Klinikaustritt wurde der Versicherte in der Integrierten Psychiatrie psychiatrisch ambulant betreut. Während an der Wirbelsäule im weiteren Verlauf objektiv nurmehr geringe Befunde erhoben werden konnten, wurde in psychischer Hinsicht ein schwer depressives Zustandsbild festgestellt (Bericht des Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Oktober 2004). Auch der Kreisarzt gelangte in seinem Bericht über die Untersuchung vom 27. Oktober 2004 zum Ergebnis, dass in somatischer Hinsicht Restbeschwerden in Form von Verspannungen vorlägen und die depressive Symptomatik eindeutig im Vordergrund stehe. Nach einer Hospitalisation auf der Depressions- und Angststation der Integrierten Psychiatrie (vom 29. März bis 20. Mai 2005) stand der Versicherte wegen der schweren posttraumatischen Belastungsstörung und der schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom wiederum in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I._______, Leitender Arzt, Depressions- und Angststation der Integrierten Psychiatrie (Bericht vom 30. Mai 2005, Schreiben vom 4. Juli 2006).
Bei dieser Aktenlage ist erstellt, dass die somatischen Beeinträchtigungen gegenüber der psychischen Problematik im Verlauf der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben, weshalb die Adäquanzprüfung nicht nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]).
3.3 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) ist das Ereignis vom 3. März 2004 aufgrund des Geschehensablaufs mit der Vorinstanz den mittelschweren Unfällen (weder an der Grenze zu den leichten noch an der Grenze zu den schweren Fällen) zuzuordnen. Denn die Rechtsprechung stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal wiederholt als im mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse ein (wobei vereinzelt auch ein leichter Unfall angenommen wurde: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 4.2 mit Hinweisen [Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003]). An der Richtigkeit dieser Zuordnung zum mittleren Bereichs vermag - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - nichts zu ändern, dass es sich beim auffahrenden Fahrzeug um einen Lastwagen handelte, wird diesem Umstand doch durch die Einstufung in die Mitte der mittelschweren Unfälle (statt im mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) Rechnung getragen (vgl. auch Urteile U 290/04 vom 24. Juni 2005, E. 4.2, und U 132/01 vom 21. September 2004, E. 5.1).
3.3.1 Bei Unfällen, die dem mittleren Bereich zuzuordnen sind, lässt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten; vielmehr sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn eines der im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der HWS massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien gegeben sind (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).
3.3.2 Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch ist er als speziell eindrücklich zu bezeichnen, woran nichts zu ändern vermag, dass es sich beim auffahrenden Fahrzeug um einen Lastwagen handelte. Die erlittenen (physischen) Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art. Namentlich vermag die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas dieses Kriterium für sich allein nicht zu begründen (Urteile U 346/02 vom 7. August 2003, E. 5.2, und U 339/01 vom 22. Mai 2002, E. 4c); vielmehr bedürfte es dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3 [Urteil U 380/04 vom 15. März 2005]; Urteil U 265/05 vom 21. Juni 2006, E. 3.2.1), welche Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Ebenso wenig liegt, wie auch der Beschwerdeführer anerkennt, eine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Sodann kann weder von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden, noch traten erhebliche Komplikationen auf. Die ärztliche Behandlung der somatischen Beschwerden dauerte nicht ungewöhnlich lange, beschränkten sich doch die nach dem Unfall getroffenen Massnahmen schon nach kurzer Zeit im Wesentlichen auf die Abgabe von Medikamenten und Verlaufskontrollen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Kriterien von "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" sowie "Dauerschmerzen" für erfüllt hält, übersieht er, dass die anhaltende Beeinträchtigung auf psychische Gründe zurückzuführen ist, wie namentlich aus dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 27. Oktober 2004 hervorgeht, und daher insoweit ausser Betracht zu bleiben hat.
Da mithin die massgebenden unfallbezogenen Kriterien weder in gehäufter Weise vorliegen noch ein Merkmal in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorhandenen Beschwerden zu verneinen.
4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Rechtsmittelverfahren (Art. 61 lit. f ATSG; Art. 82 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich; vgl. auch BGE 103 V 46) zu Unrecht mangels Bedürftigkeit verweigert. Denn seit der Geburt des zweiten Kindes hätten sich die finanziellen Verhältnisse der Familie verschlechtert, arbeite doch die Ehefrau nun nicht mehr vollzeitlich, sondern nur noch in einem reduzierten Pensum.
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 7. Mai 2006 das zweite Kind zur Welt gebracht hat und seit 11. September 2006 nurmehr zu 50 % arbeitet, was einem Rückgang des Monatslohnes brutto von Fr. 2'800.- auf Fr. 1'750.- (exkl. Kinderzulagen) entspricht. Dass das kantonale Gericht diese Veränderung in den finanziellen Verhältnissen nicht berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden, da sie sich erst nach dem für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung massgebenden Zeitpunkt verwirklicht hat (was unabhängig davon gilt, ob der Zeitpunkt der Gesuchsstellung [BGE 120 Ia 179] oder derjenige des Entscheids über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung [BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154 E. 2 S. 155] als massgebend betrachtet wird). Was die übrigen, unbestrittenermassen zu einem die Bedürftigkeit ausschliessenden Einkommensüberschuss führenden Berechnungsgrundlagen anbelangt, wird der vorinstanzliche Entscheid zu Recht nicht beanstandet, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 Satz 1 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen für den letztinstanzlichen Prozess gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit im dafür massgebenden Zeitpunkt (namentlich aufgrund des Einkommensrückganges bei der Ehefrau zufolge Reduktion des Arbeitspensums nach der Geburt des zweiten Kindes; E. 4 hiervor) aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 16. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: