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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_117/2007 /ble
Urteil vom 17. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 28. Februar 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der türkische Staatsangehörige A.X.________ (geb. 1959) hat aus einer früheren, am 26. Juni 1996 geschiedenen Ehe mit einer Landsfrau die Töchter B.X.________ (geb. 1992) und C.X.________ (geb. 1993). Seit dem 30. Mai 2002 hat er das Sorgerecht über die beiden Kinder.
Am 6. Juni 2001 hatte A.X.________ die Schweizer Bürgerin Y.________ geheiratet. Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 8. Juni 2006 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 25. Januar 2006 ersuchte A.X.________ um Erteilung der Einreisebewilligung für seine beiden Töchter aus erster Ehe im Rahmen des Familiennachzuges. Am 9. März 2006 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) dieses Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, B.X.________ und C.X.________ seien in der Türkei geboren und aufgewachsen. Sie lebten seit 2002 bei den Grosseltern väterlicherseits sowie weiteren Verwandten und Bezugspersonen. Stichhaltige Gründe, die eine Veränderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse gebieten würden, lege der Gesuchsteller nicht dar.
Der gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 28. Februar 2007 (versandt am 15. März 2007) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 27. September 2006 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
2.
Mit Eingabe vom 11. April 2007 führt A.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007 aufzuheben und den beiden Töchtern B.X.________ und C.X.________ zu bewilligen, in die Schweiz einzureisen und beim Vater zu verbleiben.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat - die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind.
Der Beschwerdeführer als Vater der beiden nachzuziehenden Töchter ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er hat am 25. Januar 2006 um Familiennachzug ersucht. Die beiden Töchter waren zu diesem - im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG massgeblichen - Zeitpunkt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13) noch nicht 18 Jahre alt. Damit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Einbezug der Töchter in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
Da die beiden Töchter auch heute noch nicht 18 Jahre alt sind, kann sich der Beschwerdeführer für deren Nachzug im Übrigen auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wofür nach der Rechtsprechung auf die im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides gegebene Rechts- und Sachlage abzustellen ist (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13).
4.
4.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und 17 ANAG entwickelten Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten (BGE 130 II 1 E. 2.2 S. 4; 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f.; 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332).
Der Beschwerdeführer kann als getrennt lebender Elternteil den nachträglichen Nachzug seiner Töchter nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe für deren Übersiedlung zum Vater in die Schweiz bestehen. Diese Gründe müssen angesichts der drohenden Integrationsschwierigkeiten umso gewichtiger sein, je älter die nachzuziehenden Kinder sind (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16, vgl. dazu auch BGE 133 II 6, E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Tuquabo-Tekle [Nr. 60665 vom 1. Dezember 2005]).
4.2 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG und Art. 8 EMRK Bezug genommen und sie zutreffend dargestellt bzw. zur Anwendung gebracht. Es stellte fest, die beiden Töchter hätten seit Geburt ihre Kindheit im Heimatland verbracht und seien dort sprachlich, kulturell und beziehungsmässig verwurzelt. Eine vorrangige Beziehung zum Vater sei nicht auszumachen. Bei den durch Arztzeugnisse belegten Beschwerden des Grossvaters (78-jährig) und der Stiefgrossmutter (58-jährig) handle es sich um alltägliche Gebrechen (Nachlassen von Fähigkeiten durch den normalen Alterungsprozess, Kniegelenkarthrose), die zwar behandlungsbedürftig seien, eine altersgerechte Sorge für die 13 und 14 Jahre alten Kinder aber nicht verhinderten. Hinzu komme, dass die beiden im gleichen Haushalt lebenden jungen Tanten zumindest unterstützend bei der Obhut der Kinder mitwirken könnten. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im Jahre 2002 - zum Zeitpunkt der Übertragung des Sorgerechts - ein Nachzugsgesuch gestellt habe.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Argumentation des Verwaltungsgerichts zwar in einigen Punkten etwas zu relativieren. So kann dem Beschwerdeführer, der erst seit dem Jahre 2006 über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, nicht vorgehalten werden, er habe zu lange mit dem Nachzugsbegehren zugewartet. Seine Darlegungen ändern aber nichts am entscheidenden Hindernis, dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) die Notwendigkeit des Nachzuges der zurückgelassenen Kinder bzw. eine entsprechende manifeste Änderung der Betreuungssituation nicht nachgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zu Recht hohe Beweisanforderungen gestellt: Je älter die nachzuziehenden Kinder sind, desto grösser sind die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten und desto strengere Anforderungen dürfen alsdann an den Nachweis der Notwendigkeit eines Nachzuges gestellt werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass altersbedingte Hemmnisse für den Verbleib der Kinder bei den Grosseltern in manchen Fällen tatsächlich bestehen mögen. Es handelt sich dabei aber um Schwierigkeiten, die der emigrierte Elternteil, der seine Kinder - trotz der voraussehbaren zeitlichen Schranken einer solchen Lösung - der Obhut der Grosseltern überlässt, letztlich von Anfang an in Kauf genommen hat (BGE 129 II 11 E. 3.4 S. 17).
Die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: