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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_310/2007 /leb
Urteil vom 17. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 16. Mai 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus der Türkei stammende X.________ (geb. 1981) reiste im April 2002 in die Schweiz ein. Er heiratete am 25. September 2003 die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1970) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von X.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen des Kantonsgebiets eine Frist bis zum 9. September 2005. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, die Ehe mit Y.________ sei gemäss den Erkenntnissen aus den polizeilichen Ermittlungen zum Zweck der Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen geschlossen worden. Die Berufung des Ehemannes auf die rein formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich.
Der gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene Rekurs blieb erfolglos, und am 16. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 1. November 2006 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.
2.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 und die Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Juni 2005 aufzuheben. Sodann wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
3.
3.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig. Anfechtungsgegenstand bildet dabei aber einzig das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes verlangt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33).
3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt bzw. die Niederlassung ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).
3.3 Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
3.4 Das Verwaltungsgericht stellte vorliegend fest, die Ehefrau lebe seit Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem Schweizer, mit dem sie ein gemeinsames Kind aufziehe. Auch die während der Ehe mit dem Beschwerdeführer geborene Tochter werde vom Lebenspartner der Ehefrau betreut. Der Beschwerdeführer habe - wenn überhaupt - lediglich kurze Zeit mit der Ehefrau zusammengelebt. Deren Schreiben vom 10. Januar 2007, wonach sie behaupte, sie führe mit dem Beschwerdeführer ein intaktes Eheleben, sei vor dem Hintergrund der von ihr während des Verfahrens gemachten widersprüchlichen Aussagen zu würdigen. Unter anderem habe die Ehefrau angegeben, eine Scheinehe eingegangen zu sein; die angegebenen Adressen seien bloss "Meldeadressen". Später habe sie eine Erklärung, wonach die eheliche Gemeinschaft nicht aufgegeben worden sei und sie in ständigem Kontakt mit dem Ehemann stehe, bloss abgegeben, damit dieser "die Bewilligung nicht verliere" (angefochtener Entscheid S. 7). Angesichts dieser Umstände hätte es am Beschwerdeführer gelegen, substantiiert darzutun, wie sich das Eheleben nunmehr gestalte, ob die Ehefrau ihre Beziehung zu ihrem Lebenspartner aufgegeben habe und wie intensiv das Verhältnis des Beschwerdeführers zu dem während der Ehe geborenen Kind sei.
3.5 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG), durfte die Vorinstanz die Berufung des Beschwerdeführers auf die bestehende Ehe zulässigerweise als rechtsmissbräuchlich einstufen. Die im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Umstände zeigen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu keiner wirklichen Ehegemeinschaft gekommen ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die von ihm daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen in Frage stellen könnten.
4.
Die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mangels ernsthafter Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: