BGer 8C_120/2007 |
BGer 8C_120/2007 vom 17.07.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_120/2007
|
Urteil vom 17. Juli 2007
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiberin Hofer.
|
Parteien
|
M.________, 1967, Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
|
gegen
|
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
|
vom 21. Februar 2007.
|
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht,
|
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Februar 2007, wonach das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von M.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 12. Oktober 2006 erhobenen Beschwerde abgewiesen wird,
|
in die von M.________ dagegen eingereichte Beschwerde ans Bundesgericht,
|
in Erwägung,
|
dass die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, weshalb die Beschwerde dem neuen Recht untersteht (Art. 132 Abs. 1 BGG),
|
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist,
|
dass aus den folgenden Gründen offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,
|
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
|
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/ Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 106),
|
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
|
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
|
dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und 66 Abs. 1 BGG),
|
erkannt:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
|
Luzern, 17. Juli 2007
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|