Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_407/2007/bnm
Urteil vom 20. Juli 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________, zzt. Klinik Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Verspätete kantonale Berufung (fürsorgerische Freiheitsentziehung).
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Zürcher Obergerichts, das auf eine kantonale Berufung des (am 19. Juni 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB wegen .... in die Klinik Z.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich am 28. Juni 2007 erfolgte) Abweisung seines Entlassungsgesuchs vom 20. Juni 2007 nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer sei das erstinstanzliche Urteil am 28. Juni 2007 eröffnet worden, die fünftägige Berufungsfrist sei daher am 3. Juli 2007 (Dienstag) abgelaufen und die erst am 4. Juli 2007 bei der Post aufgegebene Berufung somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werde, indessen stehe es dem Beschwerdeführer, wenn er die Voraussetzungen für seine Rückbehaltung in der Klinik als nicht mehr gegeben erachte, frei, bei der Klinikleitung auf Grund von Art. 397b Abs. 3 ZGB ein neues Entlassungsgesuch zu stellen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Rechts- oder Verfassungsverletzung behauptet,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen auf Grund dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 13. Juli 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer - entgegen seinem Antrag - keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: