BGer 1A.275/2006
 
BGer 1A.275/2006 vom 23.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.275/2006 /ggs
Urteil vom 23. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Karl Ludwig Fahrländer,
Einwohnergemeinde Rapperswil, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 29, 3255 Rapperswil,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung für Freilaufstall,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Y.________ reichte am 23. Februar 2004 ein Baugesuch ein für den Neubau eines Freilaufstalls für Rindvieh (mit Boxen und Einstellraum) und einer Zufahrt, für das Versetzen des Speichers sowie für eine Terrainanpassung und Auffüllung auf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle 4175 in Rapperswil.
Gegen das Bauvorhaben gingen insgesamt vier Einsprachen ein, darunter jene von X.________.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wurden verschiedene Projektvarianten diskutiert. Mit Gesamtbauentscheid vom 24. Juni 2005 erteilte der Regierungsstatthalter von Aarberg die Baubewilligung für die Projektvariante 2 gemäss Situationsplan vom 9. Juli 2004 und wies sämtliche Einsprachen ab. Zuvor hatte er eine Einigungsverhandlung und einen Augenschein durchgeführt, bei verschiedenen Stellen, u.a. beim Amt für Berner Wirtschaft (im Folgenden: Beco) Amtsberichte über den Immissionsschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz, die Zonenkonformität und den Ortsbild- und Landschaftsschutz eingeholt und ein Bereinigungsgespräch durchgeführt.
B.
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (im Folgenden: BVE) wies mit Entscheid vom 1. März 2006 die Beschwerde von X.________ vom 27. Juli 2005 ab und bestätigte den Entscheid des Regierungsstatthalters. Die BVE hatte zuvor beim Beco einen weiteren Amtsbericht über den Immissionsschutz eingeholt und einen Augenschein durchgeführt.
C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 9. November 2006 die Beschwerde von X.________ vom 3. April 2006 ab.
D.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2006 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine falsche Sachverhaltsannahme und dadurch eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorsorgeprinzipien.
Y.________ beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat von Rapperswil und das Verwaltungsgericht schliessen in ihren Vernehmlassungen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die BVE hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt in der Eingabe vom 9. März 2007 aus, es sei keine übermässige Geruchsbelastung zu befürchten; es stellt jedoch keinen ausdrücklichen Antrag zum Verfahrensausgang.
Der Beschwerdeführer hat sich mit Replik vom 29. März 2007 zu den Vernehmlassungen geäussert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2006 ist vor diesem Zeitpunkt ergangen, weshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Massgebend sind somit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG).
1.2 Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts stützt sich auf eidgenössisches Umweltschutzrecht und unterliegt daher grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 und Art. 98 lit. g OG). Der Beschwerdeführer ist als vom angefochtenen Urteil betroffener unmittelbarer Nachbar des Baugrundstücks zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht hat das Bauprojekt unter den Aspekten des Denkmalschutzes, des Ortsbildes, der Geruchsbelastung und des Lärmschutzes geprüft. Im Verfahren vor Bundesgericht ist in der Sache nur streitig, ob das Bauprojekt im Einklang mit dem Luftreinhalterecht steht.
2.1 Gemäss dem Verwaltungsgericht beträgt der einzuhaltende Geruchsrisikoabstand knapp 21 m, gemessen zwischen der südöstlichen Ecke des geplanten Stalles und der nordwestlichen Ecke des Ökonomieteils des Bauernhauses des Beschwerdeführers. Der Abstand zum Wohnteil des Bauernhauses beträgt 37 m. Der geplante Stall weist ostseitig - zum Grundstück des Beschwerdeführers hin - keine Fenster und Tore auf und die Jauchekästen befinden sich auf der Westseite des Stalles. Das Verwaltungsgericht stützt sich u.a. auf einen Fachbericht des Amtes für Berner Wirtschaft (Beco) vom 31. Oktober 2005.
2.2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestätigt als Fachbehörde in der Vernehmlassung vom 9. März 2007 die Berechnung des Geruchsrisikoabstandes von 21 m für den Fall, dass die Angaben des Beschwerdegegners betreffend Tierweide (210 Tage Tagesweide, innerhalb dieser Zeit mindestens 60 Tage Nachtweide) zutreffen und dass der alte Stall nicht weiterbenutzt wird. Eine übermässige Geruchsbelastung sei grundsätzlich nicht zu befürchten.
2.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei ist es an die Feststellungen des Sachverhalts durch die richterliche Vorinstanz gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG).
Nach der Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesgericht bei der Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Würdigung technischer, örtlicher oder persönlicher Verhältnisse geht, welche die Vorinstanz besser kennt, oder wenn besonderes Fachwissen erforderlich ist (vgl. BGE 119 Ib 254 E. 2b; 118 Ib 164 E. 4b; 117 Ib 285 E. 4; 113 Ib 246 E. 2c; 112 Ib 280 E. 8b).
Bei der Berechnung des Geruchsrisikoabstandes müssen Umstände berücksichtigt werden, die besondere Kenntnisse der Landwirtschaft voraussetzen. Es liegen Fachberichte des Beco und des BAFU vor. Für Fachfragen hat das Gericht darauf zurückzugreifen, sofern sich die Angaben nicht als offensichtlich falsch erweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Luftbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der geplante Freilaufstall ist eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1), deren Betrieb u.a. Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV und Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) berechneten Abstände. Unter den Voraussetzungen von Art. 5 LRV verfügt die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
3.2 Einschlägig für den vorliegenden Fall ist der FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 über Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen. Der Bericht befasst sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dient aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 126 II 43 E. 4a; Urteile 1A.85/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3.1; 1A.44/2006 vom 20. September 2006 E. 3, in URP 2006 S. 811; 1A.108/2004 vom 17. November 2004 E. 2.4, in URP 2005 S. 243; 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d, in URP 2002 S. 97).
Nach dem Wortlaut von Anhang 2 Ziff. 512 LRV sind die Mindestabstände zu "bewohnten Zonen" einzuhalten. Unter bewohnten Zonen sind Bauzonen gemäss Art. 15 RPG wie Wohn-, Kern- oder Mischzonen, grundsätzlich aber nicht Gewerbe-, Industrie- oder Landwirtschaftszonen zu verstehen (vgl. FAT-Bericht, S. 16). Nach der Rechtsprechung dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden. Die Formulierung "bewohnte Zonen" bedeutet aber nicht, dass die Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und insbesondere auf die Einhaltung von Mindestabständen hätten (BGE 126 II 43 E. 4a/b S. 45 f.).
Nach der Empfehlung der FAT (Bericht, S. 7 und S. 8 Fall 3) kann in der Landwirtschaftszone die Einhaltung des halben Mindestabstandes zwischen der neuen Tierhaltungsanlage und dem Wohnhaus des bestehenden Nachbarbetriebes verlangt werden. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, von dieser Faustregel sei auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten sei (Urteil 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d, in: URP 2002 S. 97).
3.3 Der Mindestabstand gemäss FAT-Bericht wird aufgrund verschiedener Kriterien ermittelt. Berücksichtigt werden u.a. die Tierart, die Anzahl Tiere bzw. Grossvieheinheiten (GVE), die Aufenthaltsdauer der Tiere im Freien (Tag- und Nachtweide, FAT-Bericht, Tabelle 1, S. 3) und Einflüsse wie die Hofdüngerproduktion (Fest- oder Flüssigmist, FAT-Bericht, Tabelle 2, S. 4).
4.
Der Fachbericht des Beco und die Vernehmlassung des BAFU beruhen beide auf folgendem Nutzungsrahmen: Der geplante Stall bietet Platz für 99 GVE. Die Tiere werden in der Regel während mindestens 210 Tagen auf der Tagesweide und innerhalb dieser Zeit - in den Sommermonaten - mindestens 60 Tage auf der Nachtweide gehalten. Es werden grosse Flächen eingestreut, so dass vorwiegend Festmist anfällt.
Diese Bedingungen beruhen auf Angaben des Beschwerdegegners. Sie sind Grundlage für die Berechnung des Geruchsrisikoabstandes von 21 m und Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Sie bilden somit den verbindlichen Rahmen der zulässigen Nutzung. Resultiert durch eine Nutzungsänderung ein grösserer Geruchsrisikoabstand - namentlich durch Erhöhung des Viehbestands, durch Verminderung der Aufenthaltsdauer der Tiere im Freien (Tag-, Nacht-, Vollweide, E. 5.4), durch Veränderung der Hofdüngerproduktion (vorwiegend Flüssigmist statt Festmist, E. 5.3) oder durch kombinierten Betrieb des alten und des neuen Stalls (E. 5.5) -, so müsste ein neues Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Der Beschwerdegegner ist nach Treu und Glauben verpflichtet, diesen Nutzungsrahmen nicht zu überschreiten. Will er über den bewilligten Nutzungsrahmen hinausgehen, hat er ein neues Baugesuch zu stellen, worauf die kantonalen Behörden die Bewilligungsfähigkeit gestützt auf die neuen Tatsachen zu prüfen haben.
5.
5.1 Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht fest, dass sich das Grundstück, auf dem der Stall errichtet werden soll, und jenes, auf dem das Bauernhaus des Beschwerdeführers steht, in der Landwirtschaftszone befinden. Der einzuhaltende Abstand ist demnach der halbe Mindestabstand gemäss FAT-Bericht (E. 3.2). Gemäss den vorinstanzlichen Messungen beträgt der kleinste Abstand zwischen dem geplanten Stall und dem Ökonomieteil des Bauernhauses rund 21 m. Der Abstand zum Wohnteil des Bauernhauses beträgt rund 37 m.
5.2 Überdies steht fest, dass der geplante Stall eine Kapazität von 99 GVE aufweist und dass überwiegend Festmist produziert werden soll. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet: Aus den Akten ergibt sich, dass Bauherr, Vorinstanzen und die Fachbehörde Beco übereinstimmend von 99 GVE ausgehen. Daran äussert das BAFU in der Vernehmlassung keine Zweifel. In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2007 (Ziff. 5.1, S. 7) sichert der Beschwerdegegner zu, dass eine Vergrösserung des Viehbestandes über 99 GVE nicht vorgesehen sei.
5.3 Gleiches gilt für die Hofdüngerproduktion. Das BAFU erachtet die Argumentation, wonach überwiegend Festmist anfalle, als plausibel. Der Beschwerdegegner sichert in der Beschwerdeantwort (Ziff. 5.3, S. 8/9) zu, er werde Gummilaufmatten verwenden, so dass vorwiegend eingestreut und Festmist produziert werde. Bei dieser Sachlage liegt kein offensichtlich falscher Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG vor.
5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Plausibilität der Angaben des Beschwerdegegners betreffend den Weidegang der Tiere.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts (Ziff. 6) und der Fachbericht des Beco vom 31. Oktober 2005 (Ziff. 3.2), auf dessen Geruchsabstandsberechnung sich die Behörden abstützen, erachten unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdegegner seine Tiere mindestens 210 Tage auf der Tagesweide und innerhalb dieser Zeit mindestens 60 Tage auf der Nachtweide (in den Sommermonaten) hält, eine Reduktion des Mindestabstandes für gerechtfertigt, so dass der massgebliche Geruchsrisikoabstand (nach der Reduktion) 21 m beträgt. Diese Annahmen beruhen auf Angaben des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner bekräftigt in der Beschwerdeantwort vor Bundesgericht (Ziff. 5.2, S. 8) seine Angaben. Das BAFU macht in der Vernehmlassung deutlich, dass der Geruchsrisikoabstand von 21 m nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Angaben des Beschwerdegegners zutreffen.
Nach dem Gesagten wurde der geplante Stall unter der Voraussetzung dieses Weidegangs - 210 Tage auf der Tagesweide und innerhalb dieser Zeit mindestens 60 Tage auf der Nachtweide - bewilligt. Der Beschwerdegegner ist an seine Angabe nach Treu und Glauben gebunden. Eine Änderung des Weidegangs, der einen höheren Geruchsrisikoabstand zur Folge hätte, ist nach der vorliegenden Bewilligung unzulässig (E. 4).
5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung des Geruchsrisikoabstandes seien die vorhandenen und gleichzeitig nutzbaren Stallplätze im bisherigen Stall mitzuberücksichtigen.
In der Beschwerdeantwort (Ziff. 5.1 S. 7) führt der Beschwerdegegner aus, es sei rechtlich ausgeschlossen und nicht vorgesehen, den alten Stall mit einer Kapazität von 52 GVE im bisherigen Ausmass für die Tierhaltung weiterzubenutzen.
In der Baubewilligung vom 24. Juni 2005, im Fachbericht des Beco vom 31. Oktober 2005 und in den vorinstanzlichen Entscheiden der BVE und des Verwaltungsgerichts wird für die Berechnung des Geruchsrisikoabstandes der geplante Stall isoliert betrachtet und der bestehende Stall nicht berücksichtigt. Aufgrund der isolierten Betrachtung des neuen Stalls im Bewilligungsverfahren ist davon auszugehen, dass der geplante Stall als Ersatz für den alten Stall betrachtet wurde und dass eine kombinierte Nutzung beider Ställe nicht bewilligt wurde. Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung aufzeigt, ergäben sich bei einer kombinierten Nutzung andere Mindestabstände. Nutzungen, mit denen der im kantonalen Verfahren bewilligte Geruchsrisikoabstand von 21 m überschritten würde, sind nicht bewilligt. Der Beschwerdegegner ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich an den der Bewilligung zugrunde liegenden Nutzungsrahmen zu halten (E. 4). Die Bewilligung des Freilaufstalles erweist sich, unter den genannten Vorbehalten, als rechtmässig.
5.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht auf das Privatgutachten vom 18. Februar 2005 des Inforama des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern abgestellt werden. Denn aus dem Fachbericht des Beco vom 31. Oktober 2005 (Ziff. 5.1) ergeben sich Zweifel an dessen Aussagekraft. Nach Ansicht des Beco betrifft das Inforama-Gutachten ein inzwischen verworfenes Bauprojekt, gibt den Sachverhalt nicht vollständig und teilweise nicht richtig wieder und ist nicht praxisbezogen.
5.7 Schliesslich vermag auch die in der Replik vorgebrachte Rüge, das Beco und das BAFU hätte sich zu den Windverhältnissen äussern müssen, keine Rechtswidrigkeit zu begründen. Im ordentlichen Berechnungsverfahren gemäss FAT-Bericht (S. 3) wird die Windsituation nicht berücksichtigt. Die Windeinflüsse sind lediglich "bei Bedarf" und in "Sonderfällen" zu berücksichtigen (FAT-Bericht, S. 6). Eine derartige besondere Situation ist für das Gericht nicht ersichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Verwaltungsgericht seinen Antrag, bei der FAT ein Gutachten einzuholen, abgelehnt habe. Es bestünden betreffend der Einhaltung des Geruchsrisikoabstandes erhebliche Zweifel und Vorbehalte, weshalb nicht auf den Fachbericht des Beco abgestellt werden könne.
Der Beschwerdeführer beantragt im Übrigen die Einholung eines entsprechenden Gutachtens durch das Bundesgericht.
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus fliesst - nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung - u.a. das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Dem Mitwirkungsrecht der Parteien entspricht die Pflicht der Behörde, die Beweisanträge entgegenzunehmen und zu prüfen (BGE 124 I 241 E. 2; 126 I 97 E. 2b).
6.2 Der Beweisantrag, bei der FAT ein Gutachten einzuholen, wurde bereits vom Statthalteramt abgelehnt. Gemäss der Baubewilligung vom 24. Juni 2005 (Ziff. 3.4) sei die Konsultation der FAT nicht angezeigt, da für die Baubewilligungsbehörden im Bereich des Umweltschutzes das Beco massgebend sei. Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Urteil aus, das Beco habe mehrfach zum Immissionsschutz Stellung genommen; namentlich der letzte Bericht des Beco vom 31. Oktober 2005 lasse schlüssige Antworten zu, dessen Aussagen anlässlich des Augenscheins der BVE vom 23. November 2005 an Ort und Stelle bestätigt und noch weiter erläutert worden seien. Eine Begutachtung durch die FAT sei demnach entbehrlich.
Die Berner Behörden haben den Beweisantrag geprüft, abgewiesen und die Abweisung begründet. Die Verfassungsrüge geht fehl.
6.3 Das Bundesgericht erachtet den Sachverhalt als hinreichend erstellt, um die Beschwerde zu beurteilen. Daher ist der vor Bundesgericht erneut gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens abzuweisen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1). Er hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Rapperswil, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: