Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 615/06
Urteil vom 23. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
M.________, 1950, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 22. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2005 verneinte die IV-Stelle Obwalden einen Anspruch des 1950 geborenen M.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.
B.
Hiegegen liess der Versicherte Beschwerde führen und auf der Grundlage eines mindestens 50%igen Invaliditätsgrades mit Wirkung ab 1. September 1999 die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Ausserdem liess M.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Mit Entscheid vom 22. Juni 2006 wies der Verwaltungsgerichtspräsident des Kantons Obwalden das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag führen, es sei ihm für das kantonale Verfahren in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen. Ausserdem lässt er für das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 100 V 61 E. 1 S. 62, 98 V 115).
3.
Während der Verwaltungsgerichtspräsident des Kantons Obwalden - wie eingangs erwähnt - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit mit Entscheid vom 22. Juni 2006 abwies, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 in materiellrechtlicher Hinsicht insoweit gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt und die IV-Stelle wurde verpflichtet, M.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zu bezahlen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2007 ab [I 33/07]. Damit wurde der Beschwerdeführer für die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten entschädigt, sodass die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, entscheidet das Bundesgericht über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen.
5.
Im vorliegenden Verfahren wäre streitig und vorab zu prüfen gewesen, ob die Vorinstanz die dem (1997 geborenen) behinderten Sohn des Versicherten seit 1. Januar 2004 ausgerichtete Hilflosenentschädigung im Umfang von Fr. 1095.- im Rahmen der Bedürftigkeitsberechnung zu Recht als Einkommen angerechnet hat.
5.1 Die Vorinstanz ermittelte Einkünfte von total Fr. 4068.80 pro Monat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Rente der Unfallversicherung von Fr. 1937.-, aus wirtschaftlicher Sozialhilfe der Einwohnergemeinde X.________ von Fr. 1036.80 sowie der (streitigen) Hilflosenentschädigung von Fr. 1095.-. Diesen Einkünften stehen monatliche Ausgaben im Umfang von insgesamt Fr. 3934.15 (einschliesslich eines 15%igen Bedürftigkeitszuschlags) gegenüber, die sich aus einem Grundbetrag von Fr. 1900.- (für den Gesuchsteller und dessen Ehefrau: Fr. 1550.-; für den Sohn: Fr. 350.-), den Mietkosten von Fr. 1000.-, den Krankenkassenprämien von Fr. 491.- sowie Kosten von Fr. 30.- für Haftpflicht- und Hausratversicherung ergeben. Die Einkünfte übersteigen damit die Ausgaben um monatlich Fr. 134.65.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete sich insbesondere gegen die Anrechnung der Hilflosenentschädigung im Umfang von monatlich Fr. 1095.-. Das kantonale Gericht begründete deren Einbezug in der Stellungnahme vom 6. Juli 2006 damit, diese erhöhe den finanziellen Spielraum des Gesuchstellers. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar behinderungsbedingte Mehrkosten geltend mache, diese jedoch nicht ansatzweise begründe: Weder führe er aus, welche, noch in welcher Höhe Mehrkosten entstehen würden. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Hilflosenentschädigung sei eine Pauschalentschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten und zudem steuerbefreit, unpfänd- und unabtretbar. Es rechtfertige sich daher nicht, diese Entschädigung im Rahmen der Bedürftigkeitsberechnung miteinzubeziehen.
5.3 Die Hilflosenentschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu (vgl. Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.), und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. Ettlin, a.a.O S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen.
5.4 Daraus hätte sich ergeben, dass die Hilflosenentschädigung mit Blick auf die Frage der Bedürftigkeit nicht in die Berechnung des Einkommens einzubeziehen war. Denn mit dieser Entschädigung sollten nicht die hier in Frage stehenden Kosten für den Rechtsanwalt, sondern - dem Verwendungszweck entsprechend - die behinderungsbedingten Mehrkosten beglichen werden. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Übrigen auch im Anschluss an den der betreibungsrechtlichen Regelung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG innewohnenden Grundgedanken, wonach Geldleistungen, die eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen sollen, was namentlich bei der Hilflosenentschädigung der Fall ist, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und folglich unpfändbar sind (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 140 f.). Daran hätte auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern vermocht, wonach der Versicherte weder Art noch Höhe der infolge Hilflosigkeit entstandenen Kosten dargetan habe. Denn der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und deren Bemessung knüpft, wie erläutert, nicht an den effektiv erlittenen Kosten an, sondern wird gegebenenfalls aufgrund des Schweregrads der Hilflosigkeit pauschaliert entgolten. Die vorinstanzliche Berechnung der Bedürftigkeit hätte folglich korrigiert werden müssen: Die Hilflosenentschädigung wäre dem Einkommen des Beschwerdeführers nicht zuzuschlagen gewesen, sodass dieses sich um den Betrag von Fr. 1095.- auf Fr. 2973.80 reduziert hätte. Nach Abzug der Ausgaben in der Höhe von Fr. 3934.15 hätte damit ein monatlicher Fehlbetrag im Umfang von Fr. 960.35 resultiert.
6.
Nach dem Gesagten wäre die Bedürftigkeit des Versicherten ausgewiesen gewesen, sodass hätte offen bleiben können, ob die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die Frage der Anrechenbarkeit der Sozialhilfeleistungen der Einwohnergemeinde X.________, begründet gewesen wären. Wäre die Streitsache nicht gegenstandslos geworden, so wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit erfolgreich gewesen.
7.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 7 E. 5). Da der Beschwerdeführer wie dargelegt obsiegt hätte, steht ihm eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Obwalden, weil der IV-Stelle im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 E. 5). Damit wird das letztinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Obwalden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: