BGer 9C_87/2007 |
BGer 9C_87/2007 vom 25.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_87/2007
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Urteil vom 25. Juli 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ (geboren 1955), von Beruf Mechaniker und Elektroingenieur HTL, war nach Absolvierung der Luftverkehrsschule seit Oktober 1983 als Linienpilot bei der Firma S.________ angestellt. Am 16. Mai 2001 erlitt er bei einem Sturz mit den Rollerblades einen Bruch des linken Handgelenks. Seit Februar 2002 leidet er an einem unklaren glutealen Schmerzsyndrom bei degenerativen lumbalen Wirbelsäulenveränderungen. Nach einer am 17. Juni 2002 erfolgten Untersuchung wurde er hinsichtlich der Unfallfolgen am Handgelenk ab sofort als 100 % arbeitsfähig und flugtauglich erklärt. Wegen der glutäalen Schmerzsymptomatik mit der Unfähigkeit, länger zu sitzen, war er weiterhin krankheitsbedingt fluguntauglich (Bericht der Firma S.________ vom 19. Juni 2002). Auf Ende September 2003 löste die Firma S.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf.
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Im Mai 2003 meldete sich B.________ bei der IV zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 19. Juni und 9. Juli 2003 gewährte die IV-Stelle Luzern B.________ Leistungen für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies sie mit Verfügung vom 4. Mai 2005 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, weil bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 fest, wobei sie das Validen- und das Invalideneinkommen je auf Fr. 165'050.40 festsetzte.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Februar 2007 ab.
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C.
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B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zwecks korrekter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass er in rentenbegründendem Ausmass invalid sei und daher Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGG 132 V 393). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung kann nur erhoben werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde muss dabei substantiert dargelegt werden, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
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2.1 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, betrifft ebenso eine Tatfrage wie die Prognose. Ebenfalls um Tatfragen handelt es sich bei medizinischen Einschätzungen über das verbliebene funktionelle Leistungsvermögen oder (wichtig vor allem bei psychischen Gesundheitsschäden) über das Vorhandensein und die Verfügbarkeit von Ressourcen im Einzelfall. Bei der Bemessung der Arbeits(un)fähigkeit handelt es sich in kognitionsrechtlicher Hinsicht ebenfalls um eine Frage tatsächlicher Natur - zumindest soweit auf konkreter Beweiswürdigung und nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhend -, deren Beantwortung durch das kantonale Gericht das Bundesgericht grundsätzlich bindet (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).
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2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor der Vorinstanz dargelegt, dass er seit dem Frühjahr 2005 auch wegen Depressionen, Orientierungslosigkeit u.s.w. in medizinischer Behandlung stehe. Mit ärztlichem Zeugnis des Dr. med. H.________ vom 13. Februar 2006 sei dies medizinisch bestätigt und dargelegt worden, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Dieses Zeugnis habe das kantonale Gericht ignoriert. Davon kann indessen nicht die Rede sein. Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit sämtlichen medizinischen Unterlagen befasst und ist zum Schluss gekommen, dass die Handgelenksverletzung vollständig verheilt sei und der Beschwerdeführer diesbezüglich an keinen Restbeschwerden mehr leide, welche seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten. Was die unklaren Glutealbeschwerden betreffe, sei er für alle Tätigkeiten, ausser längerem Sitzen, voll arbeitsfähig. Sodann befasste sich das kantonale Gericht entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers mit dem Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 13. Februar 2006 und kam zum Schluss, dass dieses Zeugnis keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden in dem bis zum Erlass des Einspracheentscheids relevanten Zeitpunkt (13. Dezember 2005) glaubhaft darlege. Es sei somit mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass der Versicherte für Tätigkeiten in wechselnder Position voll arbeitsfähig sei. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen diese vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht in Zweifel zu ziehen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch das kantonale Gericht in Würdigung des Berichtes von Dr. med. H.________ vom 13. Februar 2006 erfolgt und jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG stand hält. Unter diesen Umständen ist schliesslich auch die Auffassung des kantonalen Gerichts, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig.
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3.
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Streitig ist auch die Ermittlung des Invaliditätsgrades.
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3.1 Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 348 E. 3.4, 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 77 E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; BGE 129 V 472 ff.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen der massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen. Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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3.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) ermittelt und für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt. Nicht bestritten ist die Höhe des vom kantonalen Gericht für das Jahr 2002 auf Fr. 165'050.40 festgesetzten Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen). In Bezug auf das Invalideneinkommen ist die Frage nach der anwendbaren Tabelle und dem massgebenden Niveau umstritten. Das kantonale Gericht hat bei der Anwendung der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2002 aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers als Elektroingenieur HTL auf die Tabelle TA11 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) abgestellt. Angesichts der intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers rechtfertige es sich, mindestens vom Anforderungsniveau 3 ("Unteres Kader") auszugehen. Die Lohnverhältnisse nach Anforderungsniveau 4 beträfen die Kategorien unterstes Kader oder ohne Kaderfunktion, was hier auch gestützt auf die breite berufliche Erfahrung ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner umfangreichen Berufsausbildung und intellektuellen Beweglichkeit durchaus in der Lage, auch in einem neuen Aufgabenbereich anspruchsvolle Arbeiten in leitender Funktion sich anzueignen und erfolgreich auszuführen. Bei einem anrechenbaren Monatslohn von Fr. 8588.- (basierend auf einer 40 Arbeitsstunden-Woche) ergebe sich hoch gerechnet auf eine 41.7-Stundenwoche ein Monatslohn von Fr. 8953.- oder jährlich Fr. 107'436.-.
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3.3 Die Annahme von Niveau 3 durch das kantonale Gericht beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände und betrifft die Sachverhaltsfeststellung. Diese ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich. Der Begriff "Unteres Kader" bezeichnet zwar in der Regel, aber nicht zwingend, eine Führungsfunktion. Er kann aber auch eine blosse Lohnklasseneinreihung umschreiben und z.B. Stabs- oder Beratungsfunktionen oder andere qualifizierte Funktionen meinen. Das kantonale Gericht hat daher den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig ermittelt, wenn es den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung dem Niveau 3 zugeordnet hat.
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3.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich aufgrund der LSE von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 E. 4b). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. Welche Tabelle zur Anwendung zu bringen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf Tabelle TA7 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn dem Versicherten der öffentliche Sektor auch offen steht (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400 E. 3b).
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Für qualifizierte Berufsleute mit Fachhochschulabschluss kann es sich rechtfertigen, Tabelle 11 anzuwenden. Bei Anwendung der Tabelle TA1 wäre dort angesichts der Qualifikation des Beschwerdeführers von Anforderungsniveau 1 und 2 (Sektor Dienstleistungen, Männer, monatlich Fr. 8049.-) auszugehen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 100'693.- ergibt.
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3.5 Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles (wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75). Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist, beschlägt eine Rechtsfrage, diejenige nach der Höhe des gewährten Abzuges eine typische Ermessensfrage (E. 3.1 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Vorinstanz hat von einem Leidensabzug mit der Begründung abgesehen, ein solcher rechtfertige sich weder aufgrund der leichten funktionellen Einschränkungen, des Alters, der Dienstjahre noch der Nationalität. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verkennt damit das kantonale Gericht, dass er im Zeitpunkt der Verfügung bereits 50 Jahre alt gewesen sei, kein volles Arbeitspensum mehr bekleiden könne, a priori keinen Durchschnittslohn erhalten könne und dass er ganz allgemein in einem komplett neuen Berufszweig tätig werden müsste und daher wegen fehlender einschlägiger Berufserfahrung niemals einen Durchschnittslohn erreichen könne. Diese Gründe lassen die Verweigerung eines Leidensabzuges jedoch nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Ein Abzug hat nicht automatisch zu erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 80). Der Beschwerdeführer kann ausser der spezifisch sitzenden Pilotentätigkeit alle anderen Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben. Mit seinem Abschluss als El. Ing. HTL und als Absolvent der Luftverkehrsschule verfügt er über eine qualifizierte und hochstehende Ausbildung. Die anschliessende zwanzigjährige anspruchsvolle Tätigkeit als Co-Pilot bei der Firma S.________ hat einigen Stellenwert und war namentlich auch mit Weiterbildung in technischer Hinsicht verbunden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könne seine volle Erwerbsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge auch in diesem Punkt bundesrechtskonform.
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3.6 Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Fr. 165'050.- und Fr. 107'436.-/Fr. 100'693.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 %/39 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
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4.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 25. Juli 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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