Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_340/2007 /hum
Urteil vom 26. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ mit Urteil vom 24. Mai 2006 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) mit viereinhalb Jahren Zuchthaus. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2007 ab.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kassationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten.
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (vgl. Beschwerde S. 2 lit. a). Die Rüge steht im Zusammenhang mit der Erwägung des Kassationsgerichts, es sei davon auszugehen, dass die Art und Weise, wie der Verteidiger vor Obergericht plädiert habe, einer überlegten Strategie entsprungen sei, in welche sich das Obergericht nicht einzumischen gehabt habe (angefochtener Entscheid S. 6 E. 1.3). Die genannte Strategie des Verteidigers bestand darin, nicht auf Notstand zu plädieren. Für die Frage, ob sich das Obergericht in diese Strategie des Verteidigers hätte einmischen sollen, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gleichgültig, ob der Verteidiger den fraglichen Punkt "zu wenig" oder "gar nicht" substanziiert hat (vgl. Beschwerde S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Kassationsgericht habe insoweit eine unrichtige tatsächliche Feststellung getroffen, ist für den Ausgang der Sache folglich irrelevant.
Weil der Verteidiger vor Obergericht nicht auf Notstand plädierte, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ungenügend verteidigt gewesen (vgl. Beschwerde S. 3 lit. b). Die Rüge ist unbegründet. Der Verteidiger hat vor Obergericht zwar nicht auf Notstand plädiert, es indessen nicht versäumt, die Bedrohungslage des Beschwerdeführers eingehend zu thematisieren (angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer habe ein Darlehen aufnehmen müssen, und später seien er und seine Ehefrau vom Darlehensgeber bzw. dessen Hintermann wegen der Rückzahlung unter Druck gesetzt bzw. angegangen worden, an Drogengeschäften mitzumachen, um Schulden "abzuarbeiten" oder zumindest mit der Beteiligung an den Drogendelikten den Druck der Schuldenzahlungen zu vermindern (angefochtener Entscheid S. 4 E. 1.1). Gestützt auf diese Ausführungen des Verteidigers hat das Obergericht die Frage, ob eine schwere Bedrohungslage für den Beschwerdeführer bestand, verneint (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006 E. III/2b S. 10/11). Dass die Bedrohungslage nicht besonders schwer gewesen sein kann, folgt denn auch aus dem bemerkenswerten Umstand, dass sie vom Beschwerdeführer nicht schon bei seinem Geständnis, sondern erst anlässlich der vierten Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (angefochtener Entscheid S. 4 unten). Unter den gegebenen Umständen hielt sich der Verteidiger innerhalb des ihm zustehenden Ermessens, wenn er darauf verzichtete, auf Notstand zu plädieren.
Auch der Beschwerdeführer selber hat sich in seinem Schlusswort nicht auf die Bedrohungssituation berufen. Folglich bestand, wie das Kassationsgericht zu Recht festhält, für das Obergericht gestützt auf das Schlusswort des Beschwerdeführers kein Anlass, beweismässige Weiterungen vorzunehmen (angefochtener Entscheid S. 8). Die Rüge, damit werde dem Beschwerdeführer die "Aufgabe des Verteidigers" zugewiesen (vgl. Beschwerde S. 4 lit. c), ist unbegründet. Diesbezüglich kann im Übrigen auf das im letzten Absatz Gesagte verwiesen werden.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage der Bedrohungssituation, es sei inbesondere in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen worden, zwei Zeugen einzuvernehmen (vgl. Beschwerde S. 5 lit. d). Dazu bestand kein Anlass. Das Obergericht ging gestützt auf die Angaben des Verteidigers zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, es habe eine Bedrohungssituation vorgelegen. Zur Frage, ob diese Bedrohungssituation als schwer einzustufen sei, musste das Obergericht keine Zeugen befragen.
Gesamthaft gesehen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
3.
Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG entgegengenommen werden. Das Gesuch ist gutzuheissen, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Urteil des Obergerichts vom 24. Mai 2006 S. 13 E. 3), und weil die Rechtsbegehren - jedenfalls teilweise - nicht von vornherein aussichtslos waren. Folglich sind keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: