Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
B 36/06
Urteil vom 26. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
P.________, 1945, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi,
Neugasse 6, 8005 Zürich,
gegen
BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________ AG
in Liquidation, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf P. Schaub, Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 22. Februar 2005 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen den klageabweisenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2003 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde des P.________ (geb. 1945) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese antragsgemäss eine EMRK-konforme öffentliche Verhandlung durchführe und hernach über die Klage des P.________ vom 2. April 2001 neu respektive - soweit diese vom kantonalen Versicherungsgericht am 23. November 2003 zu Unrecht teilweise durch Nichteintretensentscheid erledigt worden war - erstmals materiellrechtlich entscheide (Verfahren B 10/04).
B.
In Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wurde am 22. September 2005 vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Nachdem P.________ zum Verhandlungsprotokoll und zu den von der beklagten Vorsorgeeinrichtung auf Ersuchen des Versicherungsgerichts nachgereichten Unterlagen Stellung genommen (Eingabe vom 30. November 2005) und die Beklagte sich am 12. Dezember 2005 hierzu geäussert hatte - was P.________ am 13. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht wurde -, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage vom 2. April 2001 erneut ab (Entscheid vom 24. Januar 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ im Wesentlichen die in der vorinstanzlich eingereichten Klage vom 2. April 2001 gestellten materiellrechtlichen Rechtsbegehren erneuern (vgl. lit. B und C des Urteils B 10/04 vom 22. Februar 2005).
Die BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________ AG in Liquidation (Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) schliesst - wie bereits im Verfahren B 10/04 - auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standporten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75), und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 24. Januar 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die in die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden fallende (BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104 f.) Streitigkeit betrifft in der Hauptsache die Frage, ob Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht per Ende Februar 1991 einen Freizügigkeitsfall angenommen haben, welcher Anspruch auf Austrittsleistungen begründet, und - ferner - die Frage nach einem liquidationsbedingten Anspruch auf freie Stiftungsmittel gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG. Insoweit handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (vgl. BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253, 126 V 163 E. 1 S. 165).
3.
3.1 Die Beantwortung der primär umstrittenen - vom Beschwerdeführer verneinten, von der Personalvorsorgestiftung dagegen bejahten - Frage, ob Ende Februar 1991 ein Freizügigkeitsfall infolge Beendigung des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses eingetreten ist, hängt vom rechtlichen (Fort-)Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der der Personalvorsorgeeinrichtung angeschlossenen Firma X.________ AG ab. Darüber ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bis anhin in keinem Verfahren in einer für die BVG-Streitigkeit rechtsverbindlichen Weise entschieden worden (vgl. auch E. 4.3.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 10/04 vom 22. Februar 2005). Wohl wurde am 22. März 1996 vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klägerin) und der X.________ AG (Beklagte) abgeschlossen, mit welchem die Arbeitslosenkasse die Firma A.________ AG (ehemals: B.________ AG) - anstelle der X.________ AG - als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers anerkannte, die Parteien sich auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einigten und die A.________ AG sich gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR zur Überweisung einer Schadenersatzforderung von Fr. 55'000.- an die Arbeitslosenkasse verpflichtete. Wie bereits im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 10/04 vom 22. Februar 2005 festgehalten, steht dieser Vergleich einer selbstständigen vorfrageweisen Beurteilung der hier umstrittenen arbeitsvertraglichen Beziehungen durch das Sozialversicherungsgericht indessen nur entgegen, sofern er die Vermutung für sich hat, er entspreche im Wesentlichen der tatsächlichen Rechts- und Sachlage (RKUV 1995 Nr. U 226 S. 187 f.). Eben die Richtigkeit des betreffenden Vergleichs hat der - an den Vergleichsverhandlungen selber nicht beteiligt gewesene - Beschwerdeführer im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stets bestritten. Die mit Blick auf die umstrittene Mitgliedschaft in der BVG-Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma, mithin auch das Schicksal des BVG-Guthabens und allfällige weitere vorsorgerechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers zentrale Frage nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG ist daher - ungeachtet der Frage der formellrechtlichen Zulässigkeit der in Ziff. 1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich gestellten Feststellungsbegehren - im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zu klären.
3.2 Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers für die vorsorgerechtlichen Belange nicht präjudizierend sind die in der krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Krankenversicherung ergangenen rechtskräftigen Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 15/96 vom 25. Oktober 1996 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern S 96/862 vom 20. November 1997. Während das erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Frage nach einem (über den 28. Februar 1991 hinaus) bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________ AG als weiter abklärungsbedürftig erachtete (Rückweisungsentscheid), wurde ein solches Arbeitsverhältnis im genannten kantonalen Entscheid zwar angenommen, für die Bejahung der Fortführung eines Versicherungsverhältnisses im Rahmen der Kollektiv-Krankenversicherung jedoch auch eine Alternativbegründung geliefert, falls von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 1991 auszugehen wäre.
4.
Zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. E. 2 hievor) stützt sich das Bundesgericht auf die den Parteien bekannten Akten, einschliesslich das Protokoll der am 22. September 2005 vor dem kantonalen Gericht durchgeführten öffentlichen Verhandlung mit Zeugeneinvernahme, persönlicher Befragung des Beschwerdeführers und Plädoyer der Parteivertreter, welches dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2005 zugestellt worden ist. Mit Stellungnahme vom 30. November 2005 hat er dem kantonalen Gericht seine diesbezüglichen "Anmerkungen und Berichtigungen" zur Kenntnis gebracht, welche einige wenige Wort-/Satzänderungen oder -ergänzungen betreffen, drei davon (inkl. einer Datumsberichtigung) die protokollierten Aussagen des einvernommenen Zeugen Rechtsanwalt Dr. K.________. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend macht, bezüglich der Aussagen des Dr. K.________ liege bis heute keine förmliche Protokollberichtigung vor, weshalb die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen oder aber Dr. K.________ im Verfahren vor dem Bundesgericht zu jenen Aussagen zu befragen sei, deren unrichtige Protokollierung gerügt werde, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unbegründet. Abgesehen davon, dass die verlangten Korrekturen, welche keine verfahrensentscheidenden Aussagen betreffen (vgl. E. 5 hernach), in dem in den Akten liegenden Originalprotokoll des vorinstanzlichen Gerichts handschriftlich vermerkt worden sind, ist festzuhalten, dass ein kantonalrechtlich begründeter (vgl. § 230 und § 269 der aargauischen ZPO [SAR 221.100] in Verbindung mit Art. Nach § 2 der kantonalen Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge und § 30 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen) oder ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) fliessender bundesrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf nachträgliche förmliche Berichtigung der protokollierten Aussagen von einvernommenen Zeugen nicht besteht und die protokollierten Beweisaussagen Gültigkeit haben, nachdem die vorinstanzlich Einvernommenen und Befragten auf die Wahrheitspflicht (§ 221 ZPO) aufmerksam gemacht worden sind, die Protokollführerin das Protokoll unterzeichnet hat und anlässlich der Verhandlung weder der Richter noch eine Partei das Verlesen des Protokolls verlangt haben (vgl. § 230 Abs. 2 ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/ Frankfurt a.M./Salzburg 1998, § 268 Rz. 1 und § 230 Rz. 1-3). Hinsichtlich der verlangten Einvernahme des Dr. K.________ im bundesgerichtlichen Verfahren bleibt anzufügen, dass der Antrag verspätet ist, zumal er erst in der Eingabe vom 3. Juli 2007 gestellt worden ist, obwohl dies ohne weiteres bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich gewesen wäre (vgl. BGE 131 I 291 E. 3.5 S. 311; 125 I 71 E. 1d/aa S. 77, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz ist gestützt auf die umfangreiche Aktenlage und die am 22. September 2005 durchgeführte öffentliche Verhandlung mit Zeugenbefragung hinreichend erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma X.________ AG weder vor noch nach Februar 1991 ein auf rechtsgültigem Vertrag beruhendes Arbeitsverhältnis bestand. Vielmehr habe ein Arbeitsverhältnis mit der Firma A.________ AG (ehemals: B.________ AG) bestanden, welches jedoch gestützt auf Art. 333 ff. OR fristlos per 31. Januar 1991 aufgelöst worden sei, was die arbeitsvertragliche Beziehung nicht nur faktisch, sondern - selbst wenn ungerechtfertigt erfolgt - auch rechtlich beendet habe. Ihren Standpunkt begründete die Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer ab 15. März 1990 als Direktor der - im Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrags mit Aktionärsbindungsvertrag zwischen der X.________ AG/ X.________ Finanz AG (Gruppe X.________) und der C.________ SA/D.________ AG (Gruppe C.________) vom 5. April 1990 gegründeten - B.________ AG (später: A.________ AG) tätig und zuvor als Mitarbeiter in der Z.________ AG angestellt gewesen sei, deren Betrieb mittels schriftlichem Vertrag vom 1./5. März 1990 von der X.________ AG übernommen worden war. Nachdem sich letztgenannte Firma im Vertrag vom 1./5. März 1990 damit einverstanden erklärt habe, mit allen Arbeitnehmern, die bis anhin als Arbeitnehmer der Z.________ AG für den Lackierbetrieb beschäftigt waren, per 15. März 1990 neue Arbeitsverträge abzuschliessen, seien die Arbeitsverhältnisse - auch jenes des Beschwerdeführers, welcher vom vertraglich vorgesehenen Ablehnungsrecht nicht Gebrauch gemacht hatte - mit der Betriebsübernahme zunächst zwar an die X.________ AG übergegangen. Diese habe aber mit der X.________ Finanz AG, der B.________ AG sowie der Z.________ AG bereits mit Vertrag vom 14. März/25. April 1990 (öffentlich beurkundet am 9. Mai 1990) schriftlich vereinbart, dass die X.________ Finanz AG per 5. März 1990 sämtliche Rechte und Pflichten der X.________ AG aus dem Vertrag mit der Z.________ AG vom 1./5. März übernimmt und die X.________ Finanz AG ihrerseits sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die zu gründende B.________ AG überträgt. Die B.________ AG (später: A.________ AG) sei am 5. März 1990 gegründet worden, womit das Arbeitsverhältnis des P.________ (mit seiner Leitungsmacht über die Z.________ AG) von dieser über die X.________ AG und die X.________ Finanz AG zeitlich nahtlos auf die B.________ AG/A.________ AG übergegangen und ein Arbeitsverhältnis zwischen P.________ und der X.________ AG gestützt auf Art. 333 ff. OR nicht zustande gekommen sei.
5.2 Den letztinstanzlich erneut erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, es sei bereits am 21. Dezember 1989 zu einem mündlichen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der X.________ AG (handelnd durch Dr. rer. pol. L.________) gekommen, dessen Inhalt der Beschwerdeführer mit - von ihm, nicht hingegen von der X.________ AG unterzeichneter - Vertragsurkunde vom 29. März 1990 bloss bestätigt habe, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Die vom kantonalen Gericht dargelegten rechtlichen Gegenargumente (insb. E. 3.2 und 3.3 des vorinstanzlichen Entscheids) sind dahingehend zu ergänzen respektive präzisieren, dass Herr Dr. L.________ den Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht in alleiniger Kompetenz anstellen durfte, mithin mit diesem keinen für die X.________ AG verbindlichen (mündlichen) Arbeitsvertrag abschliessen konnte. Nichts daran ändert, dass gemäss protokollierter Aussage des - im fraglichen Zeitraum als Leiter "Finanz und Personelles" der X.________ AG wirkenden - Rechtsanwalts Dr. H.________ "eigentlich" der zwischenzeitlich verstorbene Dr. L.________ (als Leiter des Projekts respektive der "Task Force" in Sachen Übernahme der Lackieranlage der Z.________ AG) hätte einvernommen werden müssen (Protokoll der Verhandlung vom 22. September 2005, S. 5 oben und S. 6 unten). Es mag zutreffen, dass vorrangig dieser für den Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden Arbeitsvertrages zuständig war, doch hätte ein von Dr. L.________ unterbreiteter Vertrag gleichwohl nur mit Zustimmung einer weiteren berechtigten Person gültig zustande kommen können; daran fehlte es (Protokoll, a.a.O., S. 7 oben). Aber selbst wenn Dr. L.________ die Kompetenz zum alleinigen Vertragsabschluss gehabt hätte, ergibt sich aus den Akten - einschliesslich der Aktennotiz des Dr. L.________ vom 20. Dezember 1989 betreffend die auf den folgenden Tag angesetzte "Diskussion mit den Herren P.________ und I.________" - mit hinreichender Klarheit, dass es an jenem Tag entgegen der protokollierten Aussage des Beschwerdeführers, es sei damals "alles abgeschlossen" gewesen (Protokoll, a.a.O., S. 7 unten), in erster Linie um eine Mitteilung über die vorgesehenen Funktionen u.a. des Herrn P.________ in der neu zu gründenden Gesellschaft (B.________ AG) und über das geplante, weitere Vorgehen ging (insb. Ausarbeitung eines Arbeitsvertrages, Klärung der Frage der Pensionskasse, etc.), gewiss aber nicht ein Vertragsabschluss an eben selbigem 21. Dezember 1989 beabsichtigt war. Namentlich ist auch rechtsgenüglich erstellt, dass damals noch keine Einigkeit über alle wesentlichen Vertragsinhalte erzielt worden war. Vor diesem Hintergrund sowie aus den vorinstanzlich genannten Gründen ist die dem Beschwerdeführer von der X.________ AG zugestellte Vertragsurkunde vom 15. Januar 1990 - wie auch das von der X.________ AG verfasste, jedoch ebenfalls nicht unterzeichnete Vertragsdokument vom 13. Februar 1990 - nicht als blosse Bestätigung von vertraglich bereits Vereinbartem zu qualifizieren, sondern als Einladung zur Offertstellung. Einen entsprechenden Antrag zum Vertragsabschluss und nicht einen Antrag auf Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags unterbreitete der Beschwerdeführer, wie vorinstanzlich richtig erwogen, der X.________ AG mit dem auf den 29. März 1990 datierten "Arbeitsvertrag", welcher von der Firma in der Folge nie unterzeichnet wurde. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die angebliche, abweichende mündliche Vereinbarung mit Dr. L.________ vom 21. Dezember 1989 weder in seinem am 28. März 1990 verfassten Begleitschreiben zum Vertragsentwurf vom 29. März 1990 noch in jenem vom 17. Januar 1991 erwähnte und er in diesen Unterlagen selbst auch nie von einer "Vertragsänderung" sprach.
5.3 Der Beschwerdeführer wirft im Übrigen der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe in der soeben beurteilten Frage die Aussagen des Zeugen Dr. K.________, Rechtsanwalt, "völlig ausser Acht" gelassen und damit eine ermessensmissbräuchliche, ja willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Das kantonale Gericht hat sich, wenn auch nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Person, so doch in der Sache durchaus mit dem Standpunkt des Dr. K.________ auseinandergesetzt und überzeugend die Gründe dargelegt, weshalb es zu anderen tatsächlichen und rechtlichen Schlüssen gelangt. Anzufügen bleibt, dass gewisse Aussagen des Dr. K.________ (deren richtige Wiedergabe im vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll der Beschwerdeführer nicht bestreitet) widersprüchlich sind: Einerseits führte er aus, es sei "ganz klar" gewesen, dass Arbeitgeber des Beschwerdeführers die X.________ AG war. Anschliessend gab er an, dass noch im Januar 1991 "Streitpunkt (...) die Person des Arbeitgebers" war. Dementsprechend sprach er in der Verhandlung wiederholt von blossen Arbeitsvertragsentwürfen, über deren Inhalt Uneinigkeit bestanden habe - in der Tat hatte er selbst das der X.________ AG am 17. Januar 1991 versandte Dokument als "Vertragsentwurf" bezeichnet. Auf die Frage hin, warum er nicht opponierte, dass sämtliche Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers von der A.________ AG (ehemals: B.________ AG) ausgestellt wurden, meinte er wiederum, es sei "dermassen klar" gewesen, dass die X.________ AG die Arbeitgeberin war, dass für ihn nicht massgebend gewesen sei, von welcher Firma der Lohn stammte. Gleichzeitig aber gab Dr. K.________ gegenüber dem Gericht an, Ziff. 3 des Übernahme-/Kaufvertrages zwischen der Z.________ AG und der X.________ AG vom 1./5. März 1990 im fraglichen Zeitraum nicht gekannt zu haben, wonach sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit der Gründung der B.________ AG (später: A.________ AG) auf diese übergehen und die Z.________ AG sich damit einverstanden erklärte, dass ihr gegenüber die X.________ AG nur bis zum Zeitpunkt der Gründung der B.________ AG (später: A.________ AG) für die Erfüllung des Vertrags vom 1./5. März 1990 haftet; ebenfalls nicht bekannt war ihm nach seinen eigenen Aussagen Ziff. 21 des Vertrags. Die Feststellungen des Dr. K.________ beruhen damit zumindest teilweise auf Unkenntnis der Sach- und Rechtslage und vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern. Dies gilt auch hinsichtlich der Auffassung des Dr. K.________, es sei von einer stillschweigenden Annahme des vom Beschwerdeführer unterbreiteten Vertrags vom 29. März 1990 auszugehen, welcher das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung nicht gefolgt ist und der im Übrigen die glaubhafte Aussage des Dr. H.________ gegenübersteht, die X.________ AG habe nicht Dr. K.________, aber den Beschwerdeführer persönlich darüber informiert, dass der Vertrag vom 29. März 1990 so nicht unterschrieben werden könne. Kein Akzept des am 29. März 1990 vom Beschwerdeführer Unterbreiteten läge vor, wenn Dr. H.________ am 25. April 1990 nach Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer über den Vertragsinhalt tatsächlich - wie von Dr. K.________ vorinstanzlich ausgesagt - festgestellt hätte, dann bleibe es halt "beim Alten"; unbestritten war (auch) Dr. H.________ nicht zum Vertragsabschluss in alleiniger Kompetenz befugt.
5.4 Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Fall in "unhaltbarer" Weise "über das Betriebsübernahmerecht abgewickelt". Den rechtlichen Bestand der vorinstanzlich als massgebend erachteten Verträge vom 1./5. März 1990 (Betriebsübernahme) und vom 5. April/2. Mai 1990 (Zusammenarbeitsvertrag X.________ AG, X.________ Finanz AG, C.________ SA, D.________ AG) sowie der öffentlichen Beurkundung vom 9. Mai 1990 bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Bereits in E. 4.3.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 10/04 vom 22. Februar 2005 wurde auf die Bedeutung dieser betriebsübernahmerechtlichen Gegebenheiten für die Beurteilung des umstrittenen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers hingewiesen. Die von diesem behauptete Unkenntnis der erwähnten Unterlagen zumindest bis März 1990 ändert an den rechtlichen Verhältnissen nichts. Sie muss im Übrigen bezweifelt werden, zumal die Übernahmeverträge klar festhielten, dass mit den bisherigen Arbeitnehmern der Z.________ AG, somit auch mit dem Beschwerdeführer, mit Wirkung am 15. März 1990 neue Arbeitsverträge abgeschlossen würden, sofern - was entsprechende Information voraussetzt - sie damit einverstanden sind. Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der genaue Inhalt des von der Z.________ AG über die X.________ AG und X.________ Finanz AG auf die B.________ AG übergegangenen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers nicht aktenkundig ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Rechtserheblich für die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG (später: A.________ AG) ist hier, dass er ab März 1990 für diese Firma, auf welche alle Rechte und Pflichten aus dem Übernahme-/Kaufvertrag vom 1./5. März 1990 übergegangen waren, faktisch Arbeitsleistungen erbrachte und widerspruchslos Lohn bezog (Lohnabrechnungen ab März 1990 bis Januar 1991).
6.
Ist der in E. 4.1 hievor dargelegte Standpunkt der Vorinstanz nach dem Gesagten zu bestätigen und ein von März 1990 bis Januar 1991 bestehendes Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG/später: A.________ AG zu bejahen, endete das hier umstrittene Vorsorgeverhältnis nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Ende Februar 1991 (Nachdeckungsfrist), und zwar ungeachtet dessen, ob die A.________ AG (ehemals: B.________ AG) das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 1991 gerechtfertigterweise fristlos gekündigt hat oder nicht. Damit fällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf freie Stiftungsmittel gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG zufolge Liquidation der Personalvorsorgestiftung wegen fehlender Destinatärsstellung am Stichtag (30. Juni 1998) ausser Betracht. Den diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts ist letztinstanzlich nichts beizufügen, und die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Höhe seines Anspruchs auf freie Mittel stossen mangels Zugehörigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten ins Leere. Weil der Beschwerdeführer nach Ende Februar 1991 keinen Versichertenstatus mehr hatte, erweisen sich auch seine übrigen Rechtsbegehren - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet. Dies gilt insbesondere auch für den Antrag, es sei ihm eine (neue) Frist zu eröffnen, um den vom Amt für berufliche Vorsorge am 14. Oktober 1999 genehmigten, rechtskräftig gewordenen Verteilplan vom 29. Juni 1998 anzufechten, was ihm wegen Unkenntnis nicht innert ordentlicher Anfechtungsfrist möglich gewesen sei. Nachdem das Versicherungsverhältnis Ende Februar 1991 beendet wurde und die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt auf Veranlassung der Personalvorsorgestiftung hin am 17. März 1993 für den Beschwerdeführer eine Freizügigkeitspolice mit einer Austrittsleistung per 28. Februar 1991 von Fr. 94'438.- abgeschlossen hatte, besteht für eine Anfechtung des (zwischenzeitlich vollzogenen) Verteilplanes kein Raum.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; E. 1 hievor). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: