BGer C 4/2006 |
BGer C 4/2006 vom 26.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 4/06
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Urteil vom 26. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Parteien
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R.________, 1945, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1945 geborene R.________ bezog ab 3. April 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 7. März 2005 beantragte er Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, worauf ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich am folgenden Tag solche für die Zeit vom 7. März bis 1. April 2005 verfügungsweise zusprach. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum teilte dem Leistungsbezüger am 1. April 2005 mit, er gelte als zum 31. März 2005 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Im Mai 2005 meldete sich R.________ erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 9. Mai 2005. Die Arbeitslosenkasse SYNA verneinte die weitere Anspruchsberechtigung mit Verfügung vom 20. Juni 2005 jedoch "wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und Nichtvorliegen eines Grundes für die Befreiung von der Beitragszeit", wobei sie mangels Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auch eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausdrücklich ablehnte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2005 ab.
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C.
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R.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen; abschliessend beantragt er, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf vier Jahre zu verlängern und die Arbeitslosenkasse anzuweisen, in diesem Sinne neu zu verfügen.
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Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 gelangt R.________ erneut ans Eidgenössische Versicherungsgericht und macht unter anderm sinngemäss geltend, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug habe nicht schon am 3. April, sondern erst am 3. Juli 2003 zu laufen begonnen. Den eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 rückwirkend ab 1. Oktober 2002 eine - offenbar - bis 31. Juli 2003 befristete ganze Rente bei einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen hatte und von der Rentennachzahlung ein Teilbetrag von Fr. 5'322.- an die Arbeitslosenkasse ausbezahlt worden war, was - wie sich aus den nachträglich beigebrachten Unterlagen der Arbeitslosenkasse ergibt - zwecks Verrechnung mit von dieser zurückgeforderten Taggeldern geschah.
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Am 8. März 2007 ersuchte die seit 1. Januar 2007 anstelle des bisherigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts neu zuständige I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Arbeitslosenkasse, zu allfälligen Auswirkungen der Rentenverfügung der kantonalen IV-Stelle vom 18. Oktober 2004 auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, Stellung zu nehmen. Die daraufhin eingegangene Antwort wurde dem Beschwerdeführer zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs unterbreitet, worauf sich dieser am 29. Juni 2007 vernehmen liess.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Der Umfang der Überprüfungsbefugnis ergibt sich aus Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG. Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (einschliesslich deren Rückforderung) erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis dagegen auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; erweiterte Kognition; BGE 121 V 362 E. 1c S. 366, 120 V 445 E. 2a/aa S. 448, je mit Hinweisen).
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1.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eine Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 1 AVIG) erforderlich. Die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), diejenige für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Für Versicherte, welche nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
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2.
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2.1 Nachdem der Beschwerdeführer ab 3. April 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2. April 2005 abgelaufen. Die beantragte erneute Taggeldausrichtung ab 9. Mai 2005 fällt daher - weil während einer ab diesem Zeitpunkt berechneten Rahmenfrist für die Beitragszeit unbestrittenermassen keine genügende Beitragszeit vorliegt - nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert werden kann.
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2.2 Nach Art. 9a AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, unter gewissen Voraussetzungen um zwei Jahre verlängert.
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2.2.1 Soweit die Vorinstanz die Möglichkeit einer Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Massgabe dieser Bestimmung prüfte, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gerade nicht ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen hat - oder zumindest zu vollziehen versuchte (vgl. nachstehende E. 4). Vielmehr hat ihm das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Verfügung vom 8. März 2005 Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 7. März bis 1. April 2005 zugesprochen. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne der genannten Bestimmungen, weshalb Art. 9a AVIG auf den Beschwerdeführer von vornherein nicht anwendbar ist.
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2.2.2 Dass der Beschwerdeführer Leistungen nach den Art. 71a-71d AVIG bezogen hat, war auch der Vorinstanz bekannt, weist doch auch sie auf die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 8. März 2005 hin, mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 7. März bis 1. April 2005 verfügungsweise Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zugesprochen wurden. Sie hat aus Art. 9a AVIG, welcher unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug für Versicherte vorsieht, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Art. 71a-71d AVIG vollzogen haben, jedoch den Umkehrschluss gezogen, der Bezug von Leistungen nach den genannten Bestimmungen schliesse eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug generell aus. Dies trifft indessen nicht zu. Eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist auch bei erfolgtem Bezug von Arbeitslosentaggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 71a-71d AVIG durchaus möglich, wie sich aus nachstehender Erwägung ergibt.
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3.
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3.1 Ursprünglich standen die Art. 71a-71d AVIG unter dem Gliederungstitel "2a. Abschnitt: Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit". Im Rahmen der Änderung des AVIG vom 22. März 2002 [3. AVIG-Revision] ist dieser Titel dahingefallen und Art. 71a AVIG neu mit der Sachüberschrift "Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit" versehen worden. Dieses gesetzgeberische Vorgehen hat jedoch nichts daran geändert, dass die Art. 71a-71d AVIG generell die Massnahmen zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit betreffen, zu welchen auch die dem Beschwerdeführer vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Verfügung vom 8. März 2005 für die Zeit vom 7. März bis 1. April 2005 zugesprochenen Taggelder gehören.
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Soweit diesbezüglich im vorinstanzlichen Entscheid wie auch im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 von "besonderen Taggeldern" die Rede ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff seit der auf den 1. Juli 2003 in Kraft getretenen 3. AVIG-Revision insofern nicht mehr korrekt ist, als die Taggelder im Zuge dieser Revision vereinheitlicht wurden und sie sich daher im Falle von Massnahmen zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht von denjenigen Taggeldern unterscheiden, welche jedem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllenden Arbeitslosen zustehen (vgl. Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2253 [Ziff. 1.2.2.5] und 2287; Art. 59b AVIG). Die Besonderheit besteht einzig darin, dass sich der betroffene Versicherte nicht mehr der Kontrollpflicht unterziehen und auch keine persönlichen Arbeitsbemühungen mehr nachweisen muss.
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3.2 Ob die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste selbstständige Erwerbstätigkeit eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach sich zieht, ist demnach nicht wie von der Vorinstanz angenommen nach Art. 9a AVIG, sondern - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht vorgebracht wird - nach Massgabe von Art. 71d Abs. 2 AVIG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung gilt, wenn der Versicherte nach Abschluss der Planungsphase eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Satz 1); die Taggelder dürfen dabei aber insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen (Satz 2). Sofern das Projekt einer selbstständigen Erwerbstätigkeit scheitert und sich die betroffene Person wieder als arbeitslos meldet, wird somit die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um weitere zwei auf vier Jahre, gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, verlängert (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV [Soziale Sicherheit], 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 105 S. 2212 und Rz. 793 S. 2414).
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3.3 Eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gestützt auf Art. 71d Abs. 2 AVIG setzt voraus, dass die versicherte Person ihre selbstständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufnimmt und später wieder aufgibt. Die Verwaltung hat die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2005 und im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 ausdrücklich verneint, während die Vorinstanz auf Grund ihrer auf Art. 9a AVIG basierenden Argumentation der Auffassung war, dieser Aspekt bedürfe keiner abschliessenden Beurteilung, sondern könne offen gelassen werden. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 Satz 2 AVIG noch nicht bezogen hat, könnte er indessen weiterhin solche während einer auf vier Jahre verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug beziehen, sofern davon auszugehen ist, dass er tatsächlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, diese aber wieder aufgegeben hat. Diese Frage ist demnach entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zu klären.
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4.
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4.1 Das Vorgehen des Beschwerdeführers erweckt einige Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit seiner angeblich beabsichtigten Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Nicht ganz unbegründet jedenfalls hat die Arbeitslosenkasse schon im April 2005 die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer, als er seinen Plan, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bekannt gab, nicht von Anfang an einzig eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Auge hatte. Anlass für ihre Zweifel bot die Darstellung des Beschwerdeführers selbst in seinen Schreiben vom 1. April 2005, gemäss welcher er sich - auf Empfehlung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit - zwecks "Verdoppelung der Rahmenfrist" für den Monat April 2005 von der Arbeitsvermittlung abmelde, bereits im Mai 2005 die Selbstständigkeit aber wieder aufgeben wolle, um sich anschliessend erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos zu melden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit wollte sich auf Anfrage der Arbeitslosenkasse hin zwar nicht abschliessend dazu äussern, neigte gemäss Stellungnahme vom 26. April 2005 aber doch eher dazu, von der Unterstellung einer nicht direkt auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichteten Absicht abzusehen. In einem weiteren Schreiben vom 12. April 2005 scheint der Beschwerdeführer indessen wiederum davon auszugehen, dass er sich im Mai 2005 lediglich wieder als arbeitslos zu melden habe, um trotz Ablaufs der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug weitere Taggelder zu erhalten. Damit liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nie ernsthaft in Betracht gezogen wurde und der Beschwerdeführer von vornherein einzig eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug anstrebte.
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4.2 Nicht ausser Acht gelassen werden darf allerdings, dass der Beschwerdeführer ein detailliert ausgearbeitetes Projekt vorzuweisen hatte, das von einem intensiven Einsatz mit nicht geringem Zeitaufwand zeugt und damit für die Ernsthaftigkeit der bekundeten Absicht zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht. Letztlich brauchen die tatsächlichen Absichten, welche zu den kaum mit hinreichender Gewissheit eruierbaren inneren Willenselementen gehören, nicht weiter zu interessieren, kommt es doch nicht auf die subjektiven Zielsetzungen, sondern vielmehr auf die zu deren Umsetzung konkret gezeigten Aktivitäten an.
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4.3 Die nach Abschluss der bis zum Ablauf der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch möglichen und von der Arbeitslosenversicherung anerkannten Planungsphase unternommenen Schritte unterscheiden sich kaum von den bis dahin getätigten Vorbereitungshandlungen. Das Schreiben vom 20. Mai 2005 an die Arbeitslosenkasse, in welchem der Beschwerdeführer die Entwicklung seines Projektes aufzeigt, betitelt er selbst denn auch mit: "Beschreibung der Planungsphase meiner Selbstständigkeit". Konkret schwebte ihm die Ermöglichung einer "Prävisionellen Heizungs-Regelung" (PHR) anhand von Wetterprognosen (Meteodaten) in Wohnsiedlungen vor und als Kunden wären Verwaltungen von Stockwerkeigentums- und Mietwohnungen sowie Heizungsinstallateure in Frage gekommen. Die für die Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehende Zeit ab 7. März bis 1. April 2005 war - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - "relativ kurz", so dass sich angesichts des präsentierten Projektes die Frage aufdrängt, ob nicht der Beschwerdeführer selbst dessen Realisierung bei vernünftiger und objektiver Betrachtungsweise von vornherein als unrealistisch einstufen musste. Zu einem wesentlichen Teil bestand seine Tätigkeit nach dem 31. März 2007 denn auch nur aus dem Versuch einer Patentanmeldung mit entsprechenden Kontaktaufnahmen im In- und Ausland. Zu einer solchen Patentanmeldung ist es indessen - primär wohl aus finanziellen Gründen - bis zur Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht gekommen. Lediglich die Erkundigung über Patentierungsmöglichkeiten und -modalitäten stellt noch keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Auch die geplante Gründung einer GmbH (domics GmbH), welche eine Internetseite zwecks Informationen über computergesteuerte Heizanlagen und damit zusammenhängende Probleme betreiben sollte, kam nie über die Planungsphase hinaus zustande. Ebenso wenig vermögen die aktenkundigen Kontakte zwecks Abklärung der Marktsituation und allfälliger Kundenakquisition eine direkt auf ein Erwerbseinkommen ausgerichtete Betätigung zu belegen. Diese erwecken zumindest den Eindruck, dass sie - ohne im Vordergrund stehende Erwerbsabsicht - lediglich auf der Suche nach einer Gelegenheit für die Testung der Funktionstauglichkeit eines allenfalls auf den Markt zu bringenden Heiz- und Kontrollsystems geknüpft wurden.
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4.4 Nicht zu verkennen ist, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Projekt einer künftigen selbstständigen Erwerbstätigkeit kaum ausgereift war. In dem ins Auge gefassten Tätigkeitsbereich sind Forschungen und Versuche in verschiedenster Richtung im Gange, ohne dass bis anhin eine die Ansprüche der Gesellschaft befriedigende Lösung gefunden worden wäre. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer kurz vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die anvisierte Einkommensquelle lediglich im Hinblick auf die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorteile bei (vorübergehender) Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorschob, im Vordergrund aber eine aus persönlichem und wissenschaftlichem Interesse ohnehin betriebene Auseinandersetzung mit Heiztechniken stand. Gleich zu Beginn seiner "selbstständigen Erwerbstätigkeit" ist der Beschwerdeführer auf namhafte Hindernisse gestossen, bis er sich - gemäss eigener Darstellung - "nervlich und finanziell am Ende" zum Entscheid durchrang, "die Selbstständigkeit aufzugeben". Diese Entwicklung zumindest war bei realistischer Betrachtungsweise durchaus voraussehbar. Die Anstrengungen des Beschwerdeführers nach Ablauf der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug können unter diesen Umständen nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt, sondern höchstens als Vorbereitung auf eine solche gewertet werden. Den an den Tag gelegten Aktivitäten bis zur Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bereits Anfang Mai 2005 kann mithin mit der Verwaltung nicht der Charakter einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71d Abs. 2 AVIG beigemessen werden, weshalb der kantonale Entscheid - wenn auch mit anderer Begründung - in diesem Punkt im Ergebnis zu bestätigen ist.
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5.
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5.1 Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2006 wird neu die Frage nach einer allfälligen Verschiebung der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Zeit ab 3. Juli 2003 bis 2. Juli 2005 in den Raum gestellt. Dem Gericht wird damit erstmals die den Parteien schon längst bekannt gewesene Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht, mit welcher dem Beschwerdeführer auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober 2002 bis 31. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Dieser Verfügung ist auch zu entnehmen, dass von der gesamten Rentennachzahlung Fr. 5322.- mit von der Arbeitslosenkasse geltend gemachten Ansprüchen verrechnet werden. Erst auf Anfrage des Gerichtes hin reichte die Arbeitslosenkasse am 13. April 2007 unter anderem eine Verfügung vom 16. September 2004 zu den Akten, mit welcher sie vom heutigen Beschwerdeführer eine Rückerstattung von ab 3. April bis 31. Mai 2003 und ab 1. bis 31. Juli 2003 "als Vorschussleistung ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung" von Fr. 5322.- verlangte und die Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht stellte. Auf eine hiegegen erhobene, ebenfalls von der Arbeitslosenkasse beigebrachte Einsprache des heutigen Beschwerdeführers trat diese wegen Fristversäumnis nicht ein, womit die Rückforderungsverfügung rechtskräftig wurde. Diese dem Gericht - und offenbar auch schon der Vorinstanz - aus unerfindlichen Gründen bis zu diesem Zeitpunkt vorenthaltenen Dokumente werfen doch die Frage auf, ob die ursprünglich auf die Zeit ab 3. April 2003 bis 2. April 2005 festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug gerechtfertigt war, ergibt sich daraus doch, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2003 keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhielt oder bereits bezogene verrechnungsweise zurückerstattet wurden.
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5.2 Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 125 S. 2217 f.). Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweisen (BGE 127 V 475 E. 2b/aa S. 477 mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 125 S. 2218).
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5.3 Die Arbeitslosenkasse, welche im Zeitpunkt des Erlasses sowohl der Verfügung vom 20. Juni 2005 als auch des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2005 Kenntnis von der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2004 und ihrer eigenen, auf Grund des Rentenbescheids vom 15. September 2004 gestellten Rückerstattungsforderung vom 16. September 2004 haben musste, hat es unterlassen, diese für die ursprünglich formlos erfolgte Festsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wesentlichen Sachverhaltselemente in ihre Entscheidfindung mit einzubeziehen. Damit aber beruhen sowohl ihre Verfügung als auch ihr Einspracheentscheid auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, was zur Aufhebung des die vorangegangene Verfügung ersetzenden Einspracheentscheides vom 6. Juli 2005 führt. Die Arbeitslosenkasse scheint dies denn heute auch selbst einzuräumen, indem sie in ihrer nachträglichen Stellungnahme vom 13. April 2007 neu eine vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2005 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug in Betracht zieht und festhält, dass dem Beschwerdeführer bei einer solchen Verschiebung noch ein Restanspruch von 79,3 Taggeldern zustehen würde. Über eine allfällige Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf dem Wege der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einschliesslich die genaue Bestimmung der neu geltenden Rahmenfrist zu befinden, ist indessen zunächst Sache der Verwaltung, zu welchem Zweck die Sache an diese zurückzuweisen ist. Die Arbeitslosenkasse wird die Voraussetzungen für eine Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug prüfen und anschliessend darüber verfügungsweise befinden müssen. Damit ist, auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner ursprünglichen Argumentation nicht durchdringt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Ergebnis gutzuheissen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2005 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 6. Juli 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit diese die Voraussetzungen einer allfälligen Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug prüfe und darüber anschliessend verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 26. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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