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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 52/06
Urteil vom 26. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
R.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15,
2540 Grenchen.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
R.________ war gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 1998 (sowie dessen Änderung vom 1. Dezember 1999) mit der in Deutschland ansässigen Firma B.________ vom 1. Dezember 1999 bis 7. September 2004 in Russland und in Serbien, auch im Kosovo, als Projektleiter tätig. Am 7. Juni 2004 kündigte die Firma B.________ das Arbeitsverhältnis mit R.________ wegen Auftragsmangel auf den 7. September 2004. Am 8. September 2004 meldete sich R.________ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und mangels Vorliegen eines Befreiungstatbestands. Die hiegegen von R.________ erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 24. März 2005 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer vom 8. September bis 5. Oktober 2004 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. Januar 2006 gut und wies die Arbeitslosenkasse an, im Sinne der Erwägungen zu verfahren.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: AWA) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
R.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner für die Dauer vom 8. September bis 5. Oktober 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dabei steht in Frage, ob er von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIG befreit ist.
Während die Vorinstanz erwog, Art. 14 Abs. 3 AVIG gelange zur Anwendung und der Beschwerdegegner sei von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, macht das AWA Solothurn geltend, der Beschwerdegegner sei von der Firma B.________ Deutschland angestellt worden. Arbeitsrechtlich handle es sich um einen Personalverleih. Dem Verleiher von Personal komme im Rahmen der Arbeitslosenversicherung die Stellung eines Arbeitgebers zu, weshalb die Firma B.________ GmbH Deutschland den Beschwerdegegner hätte versichern müssen.
3.
3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung) erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind während eines Jahres Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
3.2 Art. 14 Abs. 3 AVIG steht im vorliegenden Wortlaut seit Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) am 1. Juni 2002 in Kraft. Vor diesem Datum galt die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit für alle Schweizer. Erforderlich war lediglich die Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens 12 (bzw. bis 31. Dezember 2000 von 6) Monaten Dauer, wogegen die Entrichtung von Beiträgen im Ausland nicht notwendig war (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel 2007, S. 2254 Rz 249; SVR 1997 AlV Nr. 92 E. 3a mit Hinweisen).
Mit dem Inkrafttreten des FZA wurde Art. 14 Abs. 3 AVIG dahingehend geändert, dass nur noch Schweizer, die ausserhalb des Gebietes der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Mitgliedstaaten eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt haben, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. Schweizer, die in einem solchen Staat als Arbeitnehmer tätig waren, haben gemäss Gemeinschaftsrecht im letzten Beschäftigungsstaat einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Grundsatz der lex loci laboris [Beschäftigungslandprinzip], wonach im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung gelangen, Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; BGE 133 V 137 E. 6.1, S. 144, 132 V 53 E. 4.1 S. 57, Urteil C 25/06 vom 6. Juni 2007, E. 3.1). Sie benötigen daher den in Abs. 3 der genannten Bestimmung vorgesehenen Schutz in der Schweiz nicht mehr. Diese Lösung besitzt den Vorteil, dass Auslandschweizer, welche ausserhalb des Gebiets der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten wohnen und welche noch nie in der Schweiz gewohnt haben, weiterhin von der Befreiung profitieren können (Botschaft zur Genehmigung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA, BBl 2001 S. 4992).
3.3 Es steht fest, dass der Beschwerdegegner vor seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aus Russland (Moskau), also weder aus einem EU- noch einem EFTA-Staat, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Auch übte er in Russland unbestrittenermassen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aus, war er dort doch im letzten Jahr vor seiner Rückkehr als Projektleiter tätig und besass offenbar eine Arbeitsbewilligung.
3.4 Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Russland kommen damit für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung allein die Schweizerischen Vorschriften zur Anwendung. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG ist deshalb der Beschwerdegegner während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.
Daran ändert nichts, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland abgeschlossen wurde, da dieser tatsächlich in Russland als Arbeitnehmer tätig war. Ebensowenig ist beachtlich, ob in Russland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden bzw. dass die Gesellschaft in Deutschland keine solchen Beiträge für den Beschwerdegegner bezahlte, nachdem die Ablieferung von Beiträgen im Ausland keine Voraussetzung für die Beitragszeitbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG darstellt (Urteil C 193/98 vom 2. Juni 1999, E. 4a; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 44 zu Art. 14).
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der Feststellung, der Beschwerdegegner sei von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: