BGer 1B_146/2007 |
BGer 1B_146/2007 vom 27.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_146/2007 /daa
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Urteil vom 27. Juli 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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a.o. Gerichtspräsidentin 13 des Gerichtskreises II Biel-Nidau, Spitalstrasse 14, 2502 Biel,
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Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Ablehnung,
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Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
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den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 11. Juni 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ erstattete am 21. Mai 2006 Strafanzeige gegen A.A.________ wegen Verleumdung und übler Nachrede, nachdem die Angeschuldigte ihrerseits X.________ am 8. September 2005 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Ehrverletzung angezeigt hatte. Sodann erhob X.________ am 30. Mai 2006 Anzeige gegen C.________, dem er ebenfalls Ehrverletzungsdelikte vorwarf. Die genannten Personen sind Mieter in der selben Liegenschaft D.________strasse ... in Biel. Grundlage der Streitigkeiten bilden in erster Linie angebliche Lärmbelästigungen durch die Familie A.________.
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Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wurden diese im Gerichtskreis II Biel-Nidau hängigen Verfahren vereinigt. Am 4. Oktober 2006 führte die a.o. Gerichtspräsidentin des genannten Gerichtskreises mit den drei Angeschuldigten erste Einvernahmen durch.
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Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen die Gerichtspräsidentin. Er warf ihr vor, ein von ihm eingereichter Strafantrag sei durch sie insofern gefälscht worden, als einerseits das "Original-Schreiben" im Dossier fehle und anderseits seine Unterschrift "radiert/eliminiert" worden sei. Auch habe die Gerichtspräsidentin im Verfahren gegen Herrn B.A.________ angegeben, dieser sei in Biel geboren, obwohl er ausgesagt habe, er komme aus Nicaragua und sei seit vier Jahren in der Schweiz; somit sei eben Herr B.A.________ nicht in Biel geboren. Eine weitere Fälschung sei auch das Datum betreffend Lehrbeginn von Herrn B.A.________; auch dieses sei von der Gerichtspräsidentin gefälscht worden, damit Herr B.A.________ letztlich nicht verurteilt werde.
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Das Ablehnungsbegehren wurde zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern überwiesen. Diese erachtete die Vorwürfe als haltlos und gelangte mit ausführlichen Erwägungen zum Ergebnis, es gebe keine Anhaltspunkte, die den Eindruck der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Richterin entstehen lassen könnten. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 wies sie daher das Ablehnungsbegehren ab, wobei sie die auf Fr. 400.-- bestimmten Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegte.
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2.
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Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des genannten Beschlusses und den Ausstand der von ihm abgelehnten Richterin; das Obergericht, namentlich Oberrichter Stucki, habe die kriminellen Machenschaften der Gerichtspräsidentin geschützt und sich damit zu deren Komplizen gemacht. Die Richterin habe ihm, dem Beschwerdeführer, eine Entschädigung und eine Genugtuung auszurichten.
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Unter den gegebenen Umständen ist davon abgesehen worden, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
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3.
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3.1 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren, liegt doch insoweit kein anfechtbarer Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vor (Art. 80 und 90 ff. BGG).
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3.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer wirft der Anklagekammer des Obergerichts wie zuvor der abgelehnten Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises II Biel-Nidau ganz allgemein ein unkorrektes Verfahren vor. Dabei kritisiert er die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen, indem er diese in seiner Eingabe punktuell rekapituliert und mit seinen Kommentaren versehen hat (welche teilweise die Anstandsregeln verletzen, s. insoweit Art. 33 BGG). Er macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend und behauptet verschiedene Grundrechtsverletzungen.
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Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Beschluss geltend gemachten Grundrechtsverletzungen gilt indes eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft derartige Rügen in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG weiterzuführen (Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4, zur Publikation bestimmt; vgl. dazu auch BGE 130 I 258 E. 1.3 und 129 I 113 E. 2.1). Dieselben strengen Anforderungen an die Begründungspflicht gelten, soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich bzw. unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist; entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (E. 1.4.3 des oben zitierten Urteils vom 20. Juni 2007).
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Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss bzw. an den diesem zugrunde liegenden Erwägungen. Die Ausführungen in der Beschwerde stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung dar. Namentlich legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern diese Begründung im Einzelnen bzw. der angefochtene Beschluss im Ergebnis verfassungswidrig sein soll.
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Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der a.o. Gerichtspräsiden-tin 13 des Gerichtskreises II Biel-Nidau sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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