Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_373/2007 /ble
Urteil vom 27. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 5. Juli 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ bzw. Y.________ (geb. 1984 bzw. 1979) will nach eigenen Angaben aus Burkina Faso stammen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) wies ihn am 21. Oktober 2003 aus der Schweiz weg, worauf er sich ab dem 1. März 2004 in St. Gallen während 92 Tagen in Ausschaffungshaft befand. In der Folge galt er als verschwunden, bevor er in Genf angehalten und nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe am 2. Juli 2007 wieder nach St. Gallen verbracht werden konnte, wo ihn das kantonale Ausländeramt in Ausschaffungshaft nahm. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht an der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen prüfte diese am 5. Juli 2007 und bestätigte sie bis zum 1. Oktober 2007. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.
2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Statt das Land zu verlassen, ist er hier untergetaucht. Die Abklärungen im Jahre 2004 haben ergeben, dass er bereits in Deutschland unter dem Namen Z.________ (geb. 1984) um Asyl nachgesucht hatte und er vermutlich nicht aus Burkina Faso, sondern aus Guinea stammen dürfte (vgl. das Urteil 2A.157/2004 vom 17. März 2004, E. 2). Bei seiner erneuten Anhaltung in Genf wies er sich mit einem gefälschten französischen Pass aus; zudem hatte er zuvor wiederholt versucht, sich gestützt auf einen auf den Namen Y.________ lautenden guineanischen Pass mit einer Schweizer Bürgerin zu verheiraten. Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da sich der Sachverhalt wegen seines guineanischen Passes entscheidend verändert hat und die Chancen gestiegen sind, ihn in seine Heimat verbringen zu können, durfte er zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung erneut in Ausschaffungshaft genommen werden (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.113 ff.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht (mehr) gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, sein guineanischer Pass sei ebenfalls gefälscht, ist dies zurzeit nicht erstellt; gestützt auf das vorliegende Papier sind weitere Abklärungen bei den guineanischen Behörden bzw. der schweizerischen Botschaft möglich. Soweit der Beschwerdeführer verspricht, sich freiwillig in einen Drittstaat zu begeben, sollte er entlassen werden, ist nicht ersichtlich, wie er dies legal tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 mit Hinweis). Seinen gesundheitlichen Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Soweit er sich auf die Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin beruft, die er heiraten will, ist es ihm zumutbar, dies gegebenenfalls nach der Ausreise unter Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu tun und den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat abzuwarten (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.107). Der Wegweisungsentscheid als solcher bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, weshalb der Beschwerdeführer vergeblich geltend macht, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde (vgl. BGE 130 II 56 E. 2). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.2 Das kantonale Ausländeramt St. Gallen wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: