BGer 4A_109/2007 |
BGer 4A_109/2007 vom 30.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_109/2007 /fco
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Urteil vom 30. Juli 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler.
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Gegenstand
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Mängel an der Mietsache; Schadenersatz,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof,
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vom 19. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Nach einer Huftoperation im Mai 1999 begab sich Y.________ (Beschwerdegegner) in das Hotel Z.________, eine Thermalanlage mit Hotelbetrieb. Bei seiner Ankunft am 17. Mai 1999 wurde ihm ein ebenerdiges Studio mit zwei hochklappbaren Betten zugewiesen. In der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 1999 verletzte sich der Beschwerdegegner. Gemäss seinen Angaben fiel das hochgeklappte Bett herunter. Da er im Schlaf offenbar den Arm aus dem Bett gestreckt hatte, wurde dieser zwischen den beiden Betten eingeklemmt und zertrümmert. Am nächsten Morgen fand ein Therapeut den Beschwerdegegner im Bett. Er wurde notfallmässig ins Spital von Martigny geführt. Die Ärzte diagnostizierten ein "syndrome de loges du membre supérieur, rhabdomyolyse aigüe, luxation d'une prothèse totale de la hanche gauche". In der Folge wurde der Beschwerdegegner in das Kantonsspital Freiburg verlegt. Dort musste er sich verschiedenen Operationen unterziehen. Der Aufenthalt im Kantonsspital Freiburg dauerte vom 28. Mai 1999 bis zum 10. September 1999. Der Arm konnte gerettet werden, seine Funktionsfähigkeit ist jedoch stark eingeschränkt. Der Beschwerdegegner kann die Finger weder strecken noch biegen; im Vorderarm hat er praktisch kein Gefühl mehr.
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B.
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Am 19. Mai 2004 reichte der Beschwerdegegner unter anderen gegen die X.________ AG (Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht des Saanebezirks Klage ein und verlangte die Bezahlung eines richterlich zu bestimmenden, Fr. 8'000.-- übersteigenden Betrags nebst Zins zu 5 % ab Unfalldatum. Am 30. September 2005 beantragten die Parteien gemeinsam, das Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Vermögensschaden des Beschwerdegegners gegeben sind. Dem wurde stattgegeben. Mit Urteil vom 7. Dezember 2005 befand das Zivilgericht, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Haftung der Beschwerdeführerin für den Vermögensschaden des Beschwerdegegners dem Grundsatz nach gegeben seien. Die Kosten wurden vorbehalten.
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Eine dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 19. Februar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Februar 2007 sei aufzuheben und die Klage vom 19. Mai 2004 sei vollumfänglich abzuweisen.
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Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 19. Februar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).
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2.1 Die Beschwerde (in Zivilsachen) ist zulässig gegen Endentscheide, mithin solche, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Der vorliegend angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich demnach nicht um einen Endentscheid.
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2.2 Die Beschwerde (in Zivilsachen) ist ferner zulässig gegen Teilentscheide. Als solcher gilt ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder der das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst (Art. 91 BGG; vgl. dazu BBl 2001 4332 f.). Vorliegend trifft keine der beiden Fallkategorien zu. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Teilentscheid, erledigt er doch weder einzelne der gestellten Begehren noch schliesst er das Verfahren für einen Teil der Streitgenossen ab.
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2.3 Der angefochtene Entscheid behandelt eine materielle Vorfrage, nämlich diejenige, ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beschwerdeführerin für den geltend gemachten Schaden grundsätzlich gegeben sind. Mit der Bejahung dieser Vorfrage ist der Streit zwischen den Parteien nicht beendet. Vielmehr hat das Verfahren betreffend das Quantitativ seinen Fortgang vor der ersten Instanz zu nehmen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als Zwischenentscheid (vgl. BGE 132 III 785 E. 2 S. 789 f.; BBl 2001 4332 f.).
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2.4 Da es sich nicht um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren handelt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Voraussetzung übernimmt die Vorschrift von Art. 50 OG (BBl 2001 4334). Die diesbezügliche Rechtsprechung behält demnach Geltung.
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Nach dieser Rechtsprechung bildet die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv auszulegen ist (BGE 118 II 91 E. 1b S. 92). Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn er aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht es bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitmässigen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweis darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).
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2.5 Die Beschwerdeführerin spricht sich zwar zu den übrigen Eintretensvoraussetzungen aus, verliert aber kein Wort, um zu begründen, inwiefern eine Ausnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen soll. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil 4A.35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2; Urteil 4A.92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2 und 3).
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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