BGer 5A_364/2007
 
BGer 5A_364/2007 vom 30.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_364/2007 /bnm
Urteil vom 30. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Koch,
Gegenstand
Vorläufige Massnahmen im Eheschutz,
Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Gerichtspräsidium, vom 30. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Klage vom 14. Mai 2007 ersuchte Y.________ (Beschwerdegegnerin) beim Gerichtspräsidium Bremgarten um Bewilligung des Getrenntlebens von ihrem Ehemann X.________ (Beschwerdeführer) und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Sie beantragte namentlich, die gemeinsame Tochter Z.________ unter ihre Obhut zu stellen, dem Beschwerdeführer ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen und ihn zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages für sie sowie für ihre Tochter zu verpflichten.
A.b Am 14. Mai 2007 entschied das Gerichtspräsidium Bremgarten, dem Beschwerdeführer werde die Klageschrift zugestellt zur Erstattung einer Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin betreffend den Erlass einer vorläufigen Massnahme innert einer nicht erstreckbaren Frist von 8 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Zur Erstattung der Klageantwort wurde dem Beschwerdeführer eine (erstreckbare) Frist von 10 Tagen angesetzt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 drängte die Beschwerdegegnerin erneut auf Erlass einer vorläufigen Massnahme, worauf das Gerichtspräsidium ebenfalls am 30. Mai 2007 entschied, dass der Beschwerdegegnerin das Getrenntleben bewilligt werde und das Kind Z.________ unter die elterliche Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt werde.
A.c Bereits am 24. Mai 2007 hatte Rechtsanwältin Elisabeth Ernst dem Gerichtspräsidium (per Telefax) mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer vertrete und ersuchte um Zustellung der Klageschrift per Telefax, da diese der Verfügung vom 14. Mai 2007 nicht beigelegen habe.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer dem Gerichtspräsidium seine Stellungnahme ein und beantragte im Wesentlichen, das Begehren der Beschwerdegegnerin um Erlass von vorläufigen Massnahmen sei abzuweisen. Die Rechtsschrift wurde mit eingeschriebenem Brief bei der Post in A.________ (Poststempel: 29.5.07-22) aufgegeben, doch traf die Sendung erst am 31. Mai 2007 beim Gericht ein.
B.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht und beantragt, die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 30. Mai 2007 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Gerichtspräsidium zurückzuweisen. Eventuell sei das Begehren der Beschwerdegegnerin um Erlass von vorläufigen Massnahmen abzuweisen, und subeventuell sei die gemeinsame Tochter Z.________ vorläufig unter die Pflege und Obhut des Beschwerdeführers zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin wie auch das Gerichtspräsidium Bremgarten schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Sache betrifft gerichtliche Massnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB. Eine Unterhaltsregelung nach Art. 176 Abs. 1 ZGB wurde nicht getroffen, weshalb keine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt. Entschieden wurde unter anderem über die Benutzung der Wohnung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sowie über die Zuteilung der Obhut über die gemeinsame Tochter gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB. Es liegt damit ein Entscheid über eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG vor, welcher letztinstanzlich ist (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 BGG; Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, N. 6 zu § 294 ZPO/AG, S. 595 mit Hinweis auf AGVE 1990.71).
1.3 Das Bundesgericht hat entschieden, dass es sich bei Eheschutzmassnahmen in aller Regel um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt, weil - wie vorliegend - vorläufige Regelungen im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren getroffen werden oder diese ohne weiteres dahinfallen, wenn kein Scheidungsverfahren folgt, sondern diese als Schutzmassnahmen erfolgreich sind. Deshalb kann mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 5.1 und 5.2). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb anzuführen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4344/4345).
2.
2.1 In der Beschwerdeschrift wird in der Hauptsache ausgeführt, mit Brieffax vom 24. Mai 2007 habe die vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin dem Bezirksgerichtspräsidium Bremgarten mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer vertrete und dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Mai 2007 am 21. Mai 2007 erhalten habe. Die dem Beschwerdeführer angesetzte 8-tägige Frist zur Stellungnahme habe damit am Dienstag, den 29. Mai 2007, also am Pfingstdienstag geendet. Obwohl dem Gerichtspräsidium Bremgarten die Vertretung bekannt gewesen sei, sei am 30. Mai 2007 die angefochtene Verfügung ergangen, unter anderem mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführer nicht für nötig befunden habe, dem Gerichtspräsidium seine Meinung zu den vorliegenden Umständen darzulegen. Nach Erhalt der Verfügung habe sich die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers mit dem Gerichtspräsidium telefonisch in Verbindung gesetzt und darauf hingewiesen, dass die Eingabe am 29. Mai 2007 fristgerecht erfolgt sei und damit vom Gericht zu beachten gewesen wäre. Entgegen der Meinung des Gerichts sei der Poststempel gut lesbar gewesen. Es sei offensichtlich, dass das Gerichtspräsidium über die vorläufigen Massnahmen entschieden habe, ohne die Stellungnahme des Beschwerdeführers abzuwarten und zu berücksichtigen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
2.2 Das Bezirksgericht, welches am 24. Mai 2007 von der Mandatsübernehme durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst erfahren hat, hätte die richterliche Frist von 8 Tagen (ablaufend am 29. Mai 2007) in der Tat abwarten müssen, bevor es entscheidet. Dem Beschwerdeführer ist kein Vorwurf des treuwidrigen Zuwartens zu machen, weil er die Verfügung vom 14. Mai 2007 erst am 21. Mai 2007 in Empfang genommen hat. Seiner erst in diesem Zeitpunkt beigezogenen Rechtsbeiständin kann ebenfalls keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden, da sie offenbar die Beilage zur Verfügung vom 14. Mai 2007 zuerst nachfordern musste. Die Frist wurde gemäss der von ihr dem Bundesgericht eingereichten Fotokopie des Eintrags im Postbüchlein (29. Mai 2007, 22 Uhr) gewahrt. Aus der Vernehmlassung des Gerichts sowie aus der Antwort der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass es zum Wesen einer superprovisorischen Verfügung gehöre, zu entscheiden und dann die Betroffenen anzuhören. Das trifft zwar oftmals zu. Wenn aber eine kurze Vernehmlassungsfrist eingeräumt wird, ist diese abzuwarten. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächlichen Umstände ein Abwarten zulassen. Weder vom Gericht, noch von der Gegenpartei wird auf eine drohende Gefahr hingewiesen, welche einen Entscheid an dem Tag erheischt hätte, an dem die Eingabe spätestens hätte eintreffen sollen. Ein Zuwarten von 1 bis 2 Tagen wäre dem Kindeswohl nicht schädlich gewesen, befand sich doch die Tochter in der Obhut ihrer Mutter. Daraus folgt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.
3.
3.1 Dem Gerichtspräsidium Bremgarten können gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten auferlegt werden, und auf eine anteilmässige Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3.2 Der Kanton Aargau, dessen Behörden die Verfassungsverletzung ohne entsprechenden Antrag begangen haben, und die Beschwerdegegnerin, die im bundesgerichtlichen Verfahren Antrag auf Abweisung gestellt hat (vgl. BGE 128 II 90 E. 2c S. 95), werden jedoch verpflichtet, dem obsiegenden Beschwerdeführer je zur Hälfte eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Das Gesuch ist mit Blick auf die Gerichtskosten gegenstandslos, weil ohnehin keine Kosten erhoben werden. Da ihre Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG), ist das Gesuch im Übrigen abzuweisen, ohne dass im Einzelnen zu prüfen ist, ob die von ihr behauptete Bedürftigkeit begründet ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ihre Parteikosten selbst zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 30. Mai 2007 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau und die Beschwerdegegnerin werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: