BGer 5A_349/2007 |
BGer 5A_349/2007 vom 02.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_349/2007 /blb
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Urteil vom 2. August 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verband V.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen im Prozess betreffend Anfechtung von Delegiertenversammlungsbeschlüssen,
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs, soweit dieser sich gegen die (erstinstanzlich am 5. März 2007 erfolgte) Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen (im von ihm mit Weisung vom 25. Januar 2007 angehobenen Hauptprozess betreffend Aufhebung von Delegiertenversammlungsbeschlüssen) gerichtet hatte, als gegenstandslos geworden abschrieb, den Rekurs jedoch als unbegründet abwies, soweit der Beschwerdeführer vorsorgliche Massnahmen auch hinsichtlich einer Delegiertenversammlung vom 25. März 2007 beantragt hatte,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht im Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 erwog, nach rechtskräftiger Abschreibung des Hauptprozesses zufolge Vergleichs (durch Beschluss vom 13./20. April 2007 des Bezirksgerichts Arbon) sei der Rekurs, soweit er sich gegen den Massnahmeentscheid vom 5. März 2007 richte, mangels eines hängigen Hauptverfahrens gegenstandslos geworden, soweit der Beschwerdeführer weitergehende Massnahmebegehren stelle, sei der Rekurs abzuweisen, schliesslich werde der Beschwerdeführer (nach Massgabe des im Vergleich vereinbarten Klagerückzugs bzw. seines Unterliegens im Rekursverfahren) kostenpflichtig,
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dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass sodann gegen Entscheide, die wie im vorliegenden Fall vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand haben, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 98 BGG),
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dass Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsverletzung geltend macht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen darlegt, inwiefern der Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 verfassungswidrig sein soll,
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dass dies insbesondere für die (keinen Bezug zur Verfassung aufweisende) Rüge des Beschwerdeführers gilt, wonach das Obergericht ein "Durcheinander" gemacht und bei der Kostenauflage die Hängigkeit eines Verfahrens verkannt habe,
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dass im Übrigen das Obergericht im Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2007 durchaus zwischen der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens (als Folge des abgeschriebenen Hauptprozesses) und der Unbegründetheit des Rekurses (mit Bezug auf hinsichtlich einer Delegiertenversammlung vom 25. März 2007 zu treffende weitere vorsorgliche Massnahmen) unterschieden hat,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. August 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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