BGer 5D_65/2007 |
BGer 5D_65/2007 vom 02.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_65/2007 /blb
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Urteil vom 2. August 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staat Luzern, Einwohnergemeinde Y.________ und ev.-ref. Kirchgemeinde Z.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Steueramt Y.________.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 14'662.35 (Staats- und Gemeindesteuern 2005) an die Beschwerdegegner abgewiesen und den Rechtsöffnungsentscheid bestätigt hat,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass sodann im Falle eines auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheids anhand jeder Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung dargelegt werden muss (BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224),
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dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 2. Mai 2007 erwog, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei auf Grund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (für die Veranlagungszuständigkeit massgeblichen) Ende der Steuerperiode 2005 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y.________ gehabt habe und daher zu Recht von dieser Gemeinde für die Steuern 2005 veranlagt worden sei, deren rechtskräftige Steuerveranlagung/ -rechnung für das Jahr 2005 sowie Bussenverfügung stellten gültige definitive Rechtsöffnungstitel dar,
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dass das Obergericht im Sinne einer Eventualerwägung zusätzlich erwog, der Beschwerdeführer hätte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der Steuerbehörden Y.________ nicht erst im Rechtsöffnungsverfahren erheben dürfen, sondern schon im Steuerveranlagungsverfahren vorbringen müssen, würde doch die örtliche Unzuständigkeit der Veranlagungsbehörde grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels führen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
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dass er auf die - den angefochtenen Entscheid selbstständig tragende - Eventualerwägung des Obergerichts über die unterbliebene Bestreitung der Zuständigkeit bereits im Steuerveranlagungsverfahren nicht eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Eventualerwägung nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern diese verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die (den gesetzlichen Begründungsanforderungen ebenso wenig genügenden) Beschwerdevorbringen gegen die obergerichtliche Hauptbegründung zu prüfen sind,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer gebührenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkannt:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. August 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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