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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_143/2007
Urteil vom 2. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
J.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2007.
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern J.________, geboren 1938, mit Verfügung vom 2. März 2006 und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 für die Monate Juli bis Dezember 2005 eine Ergänzungsleistung von Fr. 462.- und ab Januar 2006 eine solche von Fr. 497.- pro Monat zugesprochen hat, jeweils unter Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von Fr. 15'960.- pro Jahr bei den anrechenbaren Einnahmen,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2007 abgewiesen hat,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine höhere Ergänzungsleistung ohne Anrechnung des Eigenmietwerts zuzusprechen,
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 1 ELG) zutreffend dargelegt hat,
dass gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG auch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen sind,
dass nach Art. 12 Abs. 1 ELV für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind,
dass das Wohneigentum von J.________ unbestritten ist, wenn auch die Finanzierung teilweise mittels Darlehen der Tochter erfolgte,
dass keine Verletzung der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht wird,
dass kein Raum für eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Entscheides besteht,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: