BGer 8C_310/2007 |
BGer 8C_310/2007 vom 03.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_310/2007
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Urteil vom 3. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Eingaben gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2007.
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Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
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in die Eingabe des K.________ vom 8. Juni 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2007 (EL 2007/6),
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
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dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis),
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dass auch das nachträgliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007 nichts ändert, weil es - trotz dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 11. Juni 2007 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels und über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit - wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt und überdies erst am 22./25. Juni 2007 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist,
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in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG,
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erkannt:
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1.
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Auf die Eingaben vom 8. und 21. Juni 2007 wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-; der Differenzbetrag von Fr. 250.- wird ihm zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Sanitas Krankenversicherung, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 3. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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