Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_320/2007
Urteil vom 3. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Arnold.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Xajë Berisha, Beratungsstelle für Ausländerfragen, Scheibenstrasse 29, 3014 Bern,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. August 2005 und Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1963 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 28. März 2007).
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen und im Hauptpunkt beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache zwecks "ergänzende(r) medizinische(r) Abklärungen" und Ermittlung des "Zumutbarkeitsprofil(s) und de(s) Invaliditätsgrad(es)" an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt ( Art. 95 lit. a-c BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
2.
2.1 Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und psychosozialer und soziokultureller Faktoren (BGE 127 V 294 E. 4 S. 295 ff.; vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) sowie den nur ausnahmsweise invalidiesierenden Charatker somatoformer Schmerzstörungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 397) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.2 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - namentlich gestützt auf das (Administrativ-)Gutachten des Dr. med. S.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 13. Februar 2005 - festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die bisherige schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau auszuüben, er hingegen einer leidensangepassten Tätigkeit - körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend, mit je einer Pause am Vor- und am Nachmittag - weiterhin uneingeschränkt nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Die Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeiten ist tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Sie ist im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Art. 95 BGG getroffen worden. Mit Blick auf die Akten, die einen bis zur Ausfällung des in zeitlicher Hinsicht massgebenden Einspracheentscheides (vom 16. Dezember 2005; BGE 131 V 133 E. 1 S. 136) umfassend abgeklärten Sachverhalt ausweisen, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie von ergänzenden Beweisvorkehren absah (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). In erwerblicher Hinsicht schliesslich hat das kantonale Gericht bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens mit Invalidität (Invalideneinkommen) nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht um die täglichen Pausenzeiten kürzte (vgl. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, ArG, vom 13. März 1964, SR 822.11, betr. Pausen).
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: