BGer 1P_46/2007 |
BGer 1P_46/2007 vom 07.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.46/2007 /daa
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Urteil vom 7. August 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 4. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1943 geborene X.________ wird beschuldigt, am Mittwoch, 28. September 2005 während der Mittagszeit sein Fahrzeug so auf dem Parkplatz abgestellt zu haben, dass die Nachbarin mit ihrem Fahrzeug nicht mehr wegfahren konnte. Der Parkplatz befindet sich am Wohnort des Beschwerdeführers. Die Nachbarin erstattete gleichentags Anzeige bei der Polizei, ohne den Beschuldigten auf sein Fehlverhalten angesprochen zu haben.
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Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 28. August 2006 wurde X.________ der Nötigung schuldig erklärt und bestraft mit einer Busse von Fr. 200.--, welche im Fall schuldhafter Nichtzahlung innert einem Monat in sechs Tage Haft umgewandelt würde. Dem Angeklagten wurde bei Wohlverhalten während einer Probezeit von einem Jahr die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister gewährt. Das Gerichtspräsidium hatte einen Augenschein auf dem Parkplatz durchgeführt sowie die Nachbarin und zwei Zeugen befragt.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 4. Dezember 2006 die Berufung von X.________ ab.
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B.
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X.________ führt mit Eingabe vom 25. Januar 2007 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Das angefochtene Urteil ist vor diesem Zeitpunkt ergangen, weshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Massgebend sind somit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG).
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1.2 Das Bundesgericht entscheidet über die Abweisung von offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG. Es begründet seinen Entscheid summarisch und kann dabei auf Ausführungen im angefochtenen Entscheid oder in der Vernehmlassung einer beteiligten Partei oder Behörde verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.
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Beide kantonalen Gerichte halten es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Wagen so parkiert hat, dass er den Wagen seiner Nachbarin blockierte und diese über längere Zeit nicht mehr wegfahren konnte. Es habe für den Beschwerdeführer kein Grund bestanden, sein Fahrzeug hinter jenem der Nachbarin, auf deren Parkfeld, abzustellen. Es seien vier weitere Parkfelder frei gewesen, auf denen das Fahrzeug des Beschwerdeführers hätte abgestellt werden können, ohne jemand zu behindern. Darunter befinde sich auch das Parkfeld des Beschwerdeführers, dass gleich neben jenem der Nachbarin gelegen sei. Bei der vorliegenden Parkplatzsituation widerspreche die Parkierweise des Beschwerdeführers jeglicher Logik und jeglichem normalen Verhalten im Strassenverkehr. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Nachbarin und deren Lebenspartner sei angespannt, und es sei offenbar schon zuvor zu Auseinandersetzungen über den Besucherparkplatz gekommen. Auch habe sich der Beschwerdeführer über die leicht verschobene Parkierweise der Nachbarin geärgert. Gestützt auf diese Umstände könne gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer mit dem provokativen Abstellen seines Autos hinter jenem der Nachbarin diese habe zurechtweisen und sie durch Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit habe schikanieren wollen. Die Gerichte erachten die Aussage des Beschwerdeführers, nicht er, sondern seine Nichte habe das Auto parkiert, als Schutzbehauptung.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem das Obergericht den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt habe.
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3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1; 127 I 38 E. 2a; 54 E. 2b; 60 E. 5a; 126 I 168 E. 3a, je mit Hinweisen).
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3.3 Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, aus dem angefochtenen Urteil werde nicht klar, ob die Wegfahrt des Wagens der Nachbarin verunmöglicht oder bloss erschwert worden sei.
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Nach Angabe im angefochtenen Urteil hat die Nachbarin während rund einer halben Stunde (12.50 bis 13.20 Uhr) mit ihrem Wagen nicht wegfahren können. Es steht somit fest, dass die Wegfahrt des Fahrzeugs der Nachbarin im Ergebnis verhindert wurde. Ein offensichtlicher Fehler in der Sachverhaltsermittlung im Sinne von Art. 9 BV ist nicht erkennbar.
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3.4 Zum anderen bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle jeder Beweis dafür, dass er (und nicht seine Nichte) den Wagen abgestellt habe.
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Das Obergericht führt aus, es habe vier freie Parkfelder gegeben, auf denen der Wagen ohne Behinderung der Nachbarin hätte abgestellt werden können. Überdies habe auch die Nichte das Parkfeld des Beschwerdeführers gekannt, wo der Wagen hätte abgestellt werden können, ohne die Nachbarin zu behindern. Diese Umstände unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die kantonalen Gerichte. Angesichts des vorbelasteten Verhältnisses zwischen der Nachbarin und dem Beschwerdeführer, nicht aber der Nichte, und angesichts der Feststellung, dass das Parken des Wagens gerade an diesem Ort nicht anders als eine Provokation aufgefasst werden kann, ist die Überzeugung des Obergerichts, der Beschwerdeführer (und nicht seine Nichte) sei dafür verantwortlich, verfassungsrechtlich haltbar.
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Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsermittlung ist unbegründet.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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