BGer U 363/2006
 
BGer U 363/2006 vom 08.08.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 363/06
Urteil vom 8. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
W.________, 1950, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2006.
In Erwägung,
dass die Firma S.________ AG der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 14. Januar 2005 ein Karpaltunnelsyndrom ihrer Arbeitnehmerin W.________, geboren 1950, gemeldet hat, welche vom 24. Februar bis zum 19. April 2004 bei ihr beschäftigt gewesen war,
dass die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 15. Juli und 25. November 2005 abgelehnt hat unter Hinweis darauf, dass keine Berufskrankheit vorliege,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2006 abgewiesen hat,
dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt,
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels eine weitere Eingabe eingereicht hat,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Berichte der SUVA-Ärzte vermöchten nicht zu überzeugen,
dass das kantonale Gericht indessen auch den Bericht des behandelnden Arztes in seine Beweiswürdigung mit einbezogen hat,
dass sich die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen in der Behauptung erschöpft, die von der SUVA durch ihre Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. V.________, eingeholte Stellungnahme sei in einem wesentlichen Aspekt tatsachenwidrig,
dass das kantonale Gericht zur Frage, wie lange beziehungsweise wann genau die Versicherte die allenfalls gesundheitsschädigende Tätigkeit ausgeübt hat, weitere Erkundigungen bei der Firma S.________ AG eingeholt hat,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit in keiner Weise auseinandersetzt und die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung daher nicht stichhaltig ist,
dass demnach mit der Vorinstanz insbesondere gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. V.________ davon auszugehen ist, dass die Art der bei der Firma S.________ AG ausgeübten Tätigkeit (fehlendes ergonomisches Risikoprofil) und kurze Dauer der Beschäftigung (248,97 Stunden) klar gegen eine berufliche Verursachung des Karpaltunnelsyndroms sprechen (BGE 126 V 183 E. 4a S. 188 f.), weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 8. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: