Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 370/06
Urteil vom 8. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
Z.________, 1955, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kohli,
General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich,
gegen
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 18. April 2006 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht eine von der anwaltlich vertretenen Z.________ gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die freiwillige Unfallversicherung für Selbstständigerwerbende (Taggeldleistungen, Rückforderung, Versicherungsausschluss), soweit es darauf eintrat, teilweise gut und wies die Sache an die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: "Zürich") zurück, damit diese die der Versicherten zustehenden Leistungen im Sinne der Erwägungen neu festlege (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig verpflichtete es das vorinstanzliche Gericht, über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden (Dispositiv-Ziffer 4).
B.
Am 12. Mai 2006 reichte der Anwalt von Z.________ dem kantonalen Gericht eine Honorarnote über den Betrag von insgesamt Fr. 30'817.85 ein. Darin wurden ein Zeitaufwand von 127,9 Stunden, Auslagen von Fr. 281.10 sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 2176.75 geltend gemacht. Mit Entscheid vom 12. Juli 2006 sprach das kantonale Gericht eine "reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'811.60 (inkl. Barauslagen und MWSt)" zu.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ die Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren auf Fr. 24'600.- zuzüglich Mehrwertsteuer beantragen.
Die "Zürich" sieht von einer materiellen Stellungnahme ab und auch das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand, weshalb das Gericht nur prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Gemäss dem - auf Grund von Art. 1 Abs. 1 UVG auch im Unfallversicherungsbereich anwendbaren - Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1); diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Satz 2).
2.2 Die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ist im Übrigen mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2 und 4.3 [C 223/05], BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.1.1 [B 15/05], je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.1.2 [B 15/05], je mit Hinweisen).
2.3 Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Eine willkürliche Ermessensausübung stellt dabei zugleich einen Ermessensmissbrauch dar (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.3.1 [B 15/05], je mit Hinweisen).
Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 E. 4b [C 130/99] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.3.1 [B 15/05], je mit Hinweisen). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.1.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann das Anwaltshonorar je nach kantonaler Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde, einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegt werden (BGE 131 V 153 E. 7 S. 159, SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.4.1 [B 15/05], je mit Hinweisen).
3.
3.1 In der unaufgefordert eingereichten Kostennote vom 12. Mai 2006 hat der Rechtsvertreter der Versicherten einen Zeitaufwand für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht von - wie im kantonalen Entscheid offensichtlich versehentlich festgehalten - 117,9 Stunden, sondern von 127,9 Stunden sowie ein Honorar von Fr. 28'360.- geltend gemacht, seine Auslagen auf Fr. 281.10 beziffert und als Mehrwertsteuer Fr. 2176.75 angegeben.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS/ZH 212.81) eine Vergütung von insgesamt Fr. 5811.60 zugesprochen, welche - ausgehend von einem Zeitaufwand von 32 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und einem 20%igen Abzug zufolge bloss teilweisen Obsiegens - ein Honorar von Fr. 5120.-, die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 281.10 und die daraus resultierende Mehrwertsteuer von noch Fr. 410.50 beinhaltet.
3.2 Indem die Vorinstanz von dem in der Honorarnote vom 12. Mai 2006 angegebenen Zeitaufwand von 127 Stunden lediglich 32 Stunden anerkannt hat, trug sie dem Grundsatz Rechnung, wonach die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll. Eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere ein Verstoss gegen das Willkürverbot, ist darin nicht zu erblicken. Auch ist der Umfang der vorgenommenen Reduktion des geltend gemachten Zeitaufwandes nicht ermessensmissbräuchlich. Die im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften zielten auf eine Änderung der in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 und 1998 Nr. U 315 S. 575 veröffentlichten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ab. Das Antreten gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung mag zwar im Vergleich zu einer mit der geltenden Rechtsprechung in Einklang stehenden Argumentation einen gewissen zeitlichen Mehraufwand bedingen. Dass das kantonale Gericht den angegebenen Zeitbedarf von 127 Arbeitsstunden für das kantonale Beschwerdeverfahren, in welchem eine - im Entscheid vom 12. Juli 2006 als "weitschweifig und wiederholungsreich" qualifizierte - 25-seitige Beschwerdeschrift und nach Eingang einer mit 5 Seiten wesentlich kürzer gefassten Beschwerdeantwort der "Zürich" noch eine 30-seitige Replik eingereicht wurden, als deutlich übersetzt betrachtete, stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Mit der Anerkennung eines Zeitaufwandes von 32 Arbeitsstunden hat die Vorinstanz vielmehr eine Herabsetzung des Arbeitseinsatzes des Vertreters der Beschwerdeführerin vorgenommen, welche sich noch in Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegt. Die Annahme eines objektiv erforderlichen Vertretungsaufwandes von 32 Arbeitsstunden liegt im Rahmen des in vergleichbaren Rechtsmittelverfahren üblichen Arbeitsaufwandes und trägt der Bedeutung der Streitsache Rechnung. Für das vorinstanzliche Vorgehen können durchaus auch Gründe namhaft gemacht werden, wobei es insbesondere zu beachten gilt, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit nur gerade zwei publizierten Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auseinanderzusetzen hatte, was einem versierten Anwalt, selbst wenn er mit der Thematik wenig vertraut ist, keine übermässigen Schwierigkeiten bereiten sollte. Die Reduktion des bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigenden Vertretungsaufwandes auf 32 Arbeitsstunden hält einer Überprüfung durch das Bundesgericht mit der diesem zustehenden eingeschränkten Kognition (E. 1.2 und 2 hievor) stand.
3.3 Kritisiert wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Weiteren die vorinstanzliche Reduktion der Parteientschädigung um 20 % wegen bloss teilweisen Obsiegens. Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht - wie aus der heute zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschlossen werden könnte - vollständig obsiegt, sondern lediglich insofern einen Teilerfolg erzielt hat, als das Eidgenössische Versicherungsgericht das Ausmass der bei einem länger anhaltenden Missverhältnis zwischen tatsächlich erzieltem und vereinbartem versichertem Verdienst zulässigen Leistungskürzung präzisiert hat. Die angestrebte Rechtsprechungsänderung ist hingegen nicht erreicht worden. Das Verwaltungsgerichtsverfahren hat lediglich eine Beschränkung der - dem Grundsatz nach bestätigten - Herabsetzung des versicherten Verdienstes bewirkt, mit der Folge, dass auch der Ausschluss aus der Versicherung und die Rückerstattung bereits bezogener Leistungen hinfällig wurden. Ohne Bundesrecht zu verletzen durfte die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten die Parteientschädigung, welche die Beschwerdeführerin bei vollständigem Obsiegen hätte beanspruchen können, um 20 % reduzieren. Auch diesbezüglich kann nicht von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden.
4.
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (E. 1.2 hievor), sind für das Verfahren vor Bundesgericht Kosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Diese sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 153 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 8. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: