BGer 1B_150/2007 |
BGer 1B_150/2007 vom 09.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_150/2007 /daa
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Urteil vom 9. August 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Bahnhofstrasse 4,
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8730 Uznach,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 21. April 2006 in Untersuchungshaft versetzt. Es wird ihm vorgeworfen, sich der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen schweren und der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls, der Nötigung, der Förderung der Prostitution, der Pornographie und weiterer Delikte schuldig gemacht zu haben. Am 2. Mai 2007 verlängerte der Haftrichter des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau die Untersuchungshaft letztmals bis zum 2. August 2007.
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Am 16. Mai 2007 stellte der amtliche Verteidiger von X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Der Haftrichter wies das Gesuch mit Entscheid vom 4. Juni 2007 ab und bestätigte die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 2. August 2007. Er begründete den Entscheid damit, dass X.________ das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts mit den vorgebrachten Argumenten nicht rechtsgenüglich zu widerlegen vermöge und auch die Haftgründe der Flucht- und Fortsetzungsgefahr nach wie vor gegeben seien. Die Ausführungen im Entlassungsgesuch würden sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der in vorangegangenen Haftentlassungsgesuchen aufgestellten Behauptung beschränken, dass die vorliegenden Belastungen ausnahmslos auf wahrheitswidrigen Sachverhaltsdarstellungen beruhen. Im Haftprüfungsverfahren gehe es aber nicht darum, wiederholt dieselbe Frage nach den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Inhaftierung zu beurteilen. Ferner entschied der Haftrichter, dass die von X.________ persönlich verfassten Entlassungsgesuche nicht zugelassen werden, solange er im Strafverfahren verteidigt sei. Eine solche Einschränkung des Rechts, ein Haftentlassungsbegehren zu stellen, sei angebracht, da durch die zahlreichen unsubstantiierten Behauptungen des Angeschuldigten das Verfahren kompliziert und unnötig verzögert werde.
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Gegen diesen haftrichterlichen Entscheid reichte X.________ persönlich mit handschriftlicher Eingabe vom 7. Juni 2007 eine als "Rekurs" bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2007 wies diese das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. In der Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehenen Begründungsanforderungen nicht genügen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, in welchen Punkten und inwieweit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts rechtsmissbräuchlich sei. Die Untersuchungshaft sei so lange aufrechtzuerhalten, als der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts und einer der besonderen Haftgründe der Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr bestehen würden und als die Haft verhältnismässig sei. Der angefochtene Haftentscheid erweise sich als rechtens.
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B.
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X.________ hat persönlich gegen den Entscheid der Anklagekammer beim Bundesgericht "Rekurs" und staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt Beschwerdeabweisung. Die Anklagekammer verzichtet auf die Stellung eines Antrags. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist daher das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
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Vorliegend ist zu prüfen, ob das als Rekurs und staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen erfüllt.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist somit - unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - hier grundsätzlich gegeben.
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2.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.2). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4344).
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2.3 Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die gesetzlichen Haftvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Untersuchungshaft unverhältnismässig wäre. Seine pauschalen Ausführungen zu den mutmasslichen Straftaten von Personen aus seinem Umfeld stellen keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, wie es die Praxis zu Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG verlangt (vgl. E. 2.2 hiervor). Mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
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Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hätte. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen und die kantonalen Behörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für Beweismassnahmen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210).
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3.
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Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist auf deren Erhebung zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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