BGer 2C_155/2007 |
BGer 2C_155/2007 vom 09.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_155/2007 /leb
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Urteil vom 9. August 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Postfach 8334, 3001 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 und 1997/98,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
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Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 1. März 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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A.________ und B.X.________ verlegten Ende Oktober 1998 ihren Wohnsitz nach Deutschland. Die Steuererklärungen pro 1995/96 und 1997/98 hatten sie zuvor eingereicht. Am 22. März 2001 versandte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Veranlagungsverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 und 1997/98 an die von den Steuerpflichtigen als "Kontaktadresse" angegebene Adresse in Bern. A.________ und B.X.________ erhoben am 23. Juli 2001 Einsprache, auf welche die Steuerverwaltung am 21. November 2002 wegen Verspätung nicht eintrat. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies den gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs am 21. Juni 2005 ab, und auch die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb erfolglos (Urteil vom 1. März 2007).
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A.X.________ gelangte mit einer als "Einspruch" gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil bezeichneten und als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachtenden Eingabe vom 5. April 2007 an das Bundesgericht. Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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2.
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2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das angefochtene Urteil betrifft eine ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelte Materie; mit der Beschwerde kann nicht unmittelbar dessen unrichtige Anwendung gerügt werden. Zulässig sind nur die in Art. 95 BGG genannten Rügen (insbesondere Bundesrecht, verfassungsmässige Rechte). Sodann kann die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, dies aber nur dann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG); im Übrigen sind die Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, welche Bestimmungen für die Zustellung von Veranlagungsentscheiden und für die Einspracheerhebung massgeblich sind. Es hat sodann die Anwendung dieser Regeln im Falle des Beschwerdeführers kontrolliert und festgestellt, dass dieser und seine Ehefrau eine Kontaktadresse angegeben hatten und aus welchen Gründen diese von der Steuerverwaltung als Zustellungsdomizil betrachtet werden durfte. Der Beschwerdeführer schildert zwar seine - abweichende - Sicht der Dinge. Auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts geht er indessen nicht ein. Weder legt er dar, welche Rechtsnorm und inwiefern sie verletzt worden sein könnte, noch zeigt er auf, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von (verfahrens-)rechtlichen Bestimmungen ermittelt hätte. Insbesondere erläutert er nicht, gestützt worauf unter den gegebenen Umständen, anders als das Verwaltungsgericht dies aufzeigt (angefochtenes Urteil E. 3.3 am Ende), eine Pflicht zur persönlichen Anhörung bestanden haben könnte. Seine Rechtsschrift genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, sodass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
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Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) aufzuerlegen.
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Ergänzend kann der Beschwerdeführer auf das Urteil 2A.494/2005 vom 7. Februar 2007 verwiesen werden, wo sich das Bundesgericht mit der identischen Sach- und Rechtskonstellation im Zusammenhang mit den verspäteten Einsprachen gegen die Veranlagungen zur direkten Bundessteuer befasst hat; die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil stimmen im Ergebnis mit denjenigen des Bundesgerichts im erwähnten Urteil überein.
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Demnach erkennt der Präsident
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im Verfahren gemäss Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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