Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_85/2007/bnm
Urteil vom 9. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Waadt, Gemeinde Vallorbe und Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Office d'impôt du district d'Orbe, rue de la Poste 2,
case postale 192, 1350 Orbe,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz).
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 28'504.15 (ausstehende Steuern nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 51 Abs. 3 BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 22. Juni 2007 erwog, mit den erstinstanzlichen Erwägungen (über das Vorliegen rechtskräftiger Steuerveranlagungen als Rechtsöffnungstitel, über das Nichterheben von Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie über den im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hörenden Einwand der angeblich zu hohen Steuerveranlagung) setze sich der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht auseinander, weshalb diese Erwägungen als im kantonalen Rekursverfahren unangefochten zu gelten hätten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei sodann hinsichtlich sämtlicher Steuerforderungen weder die relative Verjährung von 5 Jahren noch die absolute Verjährung von 10 Jahren eingetreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er sich ebenso wenig mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 22. Juni 2007 verletzt sein sollen,
dass es insbesondere nicht genügt, ohne Bezug zur Verfassung den Beschwerdegegnern einen "Betrug" vorzuwerfen, eine Steuerschuld von lediglich Fr. 4'583.95 zu behaupten und beizufügen, dass der Beschwerdeführer "Anderes (nicht) akzeptiere",
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: