Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_150/2007 /hum
Urteil vom 12. August 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichteintretensverfügungen (Amtsmissbrauch, Nötigung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. März 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
X.________ erstattete am 15. Juli 2006 Anzeige gegen drei Mitarbeiter des Migrationsamtes des Kantons Aargau, A.________, B.________ und C.________, wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB). Am 18. August 2006 trat das Bezirksamt Aarau auf die Strafanzeige nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 11. April 2007 bzw. 10. Mai 2007 Beschwerde in Strafsachen.
2.
Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das gilt insbesondere für das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Diese Bestimmung entspricht Art. 8 lit. c des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5). Opfer ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 OHG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die bezichtigten Mitarbeiter des Migrationsamtes hätten mit der Androhung der Ausschaffungshaft für den Fall, dass er sich keine Reisepapiere beschaffe, den Tatbestand der der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erfüllt. Soweit es um Delikte geht, die sich nicht gegen das Leben und die körperliche Integrität richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen Person nur zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei wegen des Verhaltens der Mitarbeiter des Migrationsamtes psychisch erkrankt. Damit bringt er neue Tatsachen vor, was - von einer hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen - unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im angefochtenen Entscheid wird nicht festgestellt, dass er in seiner psychischen oder physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden wäre. Dem Beschwerdeführer kommt keine Opferstellung zu.
Überdies kann der Beschwerdeführer gegen die angeblich fehlbaren Amtspersonen keine Zivilforderungen geltend machen. Nach § 2 Abs. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Aargau (SAR 150.10) ist das direkte Klagerecht gegen den fehlbaren Beamten ausgeschlossen. Besitzt das Opfer lediglich eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen das Gemeinwesen, ist es zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 128 IV 188 E. 2; 127 IV 189 E. 2b).
Da der Beschwerdeführer weder nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG noch sonst wie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerderführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: