Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_19/2007 /len
Urteil vom 13. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
gegen
B.________,
X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri,
Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer.
Gegenstand
Willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 15. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 11. April 2004 kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug von A.A.________ (Beschwerdeführerin), welches von ihrem Ehemann gelenkt wurde, und jenem von B.________ (Beschwerdegegnerin 1). Am 14. Dezember 2004 erhob diese gegen die Beschwerdeführerin und deren Haftpflichtversicherung Klage. Anlässlich der Sühneverhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Danach reduzierte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Forderung, welche in diesem Umfang von der Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin anerkannt wurde. Zusätzlich enthielt der Vergleich folgende Bestimmung:
"Mit der Bezahlung der Fr. 1'700.-- sind die Parteien aus diesem Rechtsverhältnis und in dieser Angelegenheit per Saldo aller Ansprüche vollumfänglich auseinandergesetzt. Dieser Vergleich hat keinerlei Auswirkungen auf die Schadenersatzansprüche der Familie A.________ gegenüber der X.________ Versicherungen (...). Dieser Vergleich erfolgt ohne Präjudiz. ... "
B.
Die Beschwerdeführerin war an der Verhandlung vor dem Friedensrichter nicht anwesend und bestreitet, gültig vertreten gewesen zu sein. Daher ist sie der Auffassung, der Vergleich könne nicht ihre Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 betreffen, da die an der Vergleichsverhandlung anwesenden Parteien darüber gar nicht hätten verfügen können. Mit Eingabe vom 13. März 2006 erhob sie beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 und die X.________ Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin 2) auf Bezahlung von Fr. 3'425.45 nebst Zins. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 trat der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren auf die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht ein. Er liess die strittigen Fragen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin an der Vergleichsverhandlung teilgenommen habe und ob dieser oder die Haftpflichtversicherung zur Vertretung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt gewesen seien, offen. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe die Verfügung des Friedensrichters, in welcher die Beschwerdeführerin als Partei aufgeführt sei, erhalten und nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Hätte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, sie sei nicht gültig vertreten gewesen, hätte sie nach Auffassung des Einzelrichters den Rechtsmittelweg beschreiten müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei der Entscheid formell und materiell in Rechtskraft erwachsen und auch gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam. Infolge eines Versehens regelte der Einzelrichter die Kosten des Verfahrens erst mit Verfügung vom 8. Dezember 2006. Gegen beide Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Nach Vereinigung der beiden Verfahren wies das Obergericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde am 15. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat, wobei es festhielt, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise zur Begründung des Einzelrichters Stellung nehme, sondern es dabei bewenden lasse, die Vorinstanz der Aktenwidrigkeit oder der Verletzung klaren materiellen Rechts zu bezichtigen.
C.
Gegen diesen Beschluss führt die Beschwerdeführerin subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuwiesen. Die Beschwerdegegner und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 113 BGG nur gegeben, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 BGG zulässig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und die Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 in Verbindung mit Art. 117 BGG, da das angefochtene Urteil das kantonale Verfahren nicht mit Bezug auf alle eingeklagten Parteien zum Abschluss bringt (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4331). Das Verfahren wird allerdings gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 abgeschlossen, so dass insoweit ein anfechtbarer Teilentscheid vorliegt (Art. 91 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2, welche sowohl die Vorinstanz in ihrem Beschluss als auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als Partei aufführen, fehlt es dagegen an einem Anfechtungsobjekt, da der Einzelrichter über diese Ansprüche noch nicht entschieden hat. Soweit es sich bei der Angabe der Beschwerdegegnerin 2 als Partei im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht um ein blosses Versehen handelt, wäre diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Dass die Beschwerdeführerin keinen materiellen Antrag stellt (vgl. Art. 107 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG), schadet ihr nicht, da das Bundesgericht, sollte es ihrer Rechtsauffassung folgen, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückweisen müsste (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 4A_102/2007 vom 9. Juli 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414).
1.4 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern es gilt das Rügeprinzip. Es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Das Gericht untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 258 E. 1.3 S. 261 f.).
1.5 Das Bundesgericht legt dabei seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung der verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Artikel 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat er im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat er mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4339). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 BGG), was wiederum näher darzulegen ist.
1.6 Auch nach Einführung des Bundesgerichtsgesetzes ist das Bundesgericht keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342). Es geht daher nicht an, in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf derartige Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein.
1.7 Der angefochtene Entscheid erging auf eine kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde hin. Die Vorinstanz prüfte mithin den erstinstanzlichen Entscheid nicht umfassend, sondern nur bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und hinreichend begründeten Nichtigkeitsgründe (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [Zivilprozessordnung; LS 271; ZPO/ZH]). Soweit die nach BGG zulässigen Rügen der Vorinstanz mit derselben Kognition wie dem Bundesgericht vorgelegt werden konnten, genügt es daher nicht, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, weshalb die Verfügungen des Bezirksgerichts unzutreffend sein sollten. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, weshalb die Vorinstanz die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, wenn sie das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f. mit Hinweis).
2.
Im vorliegenden Verfahren umstritten ist die Tragweite des an der Friedensrichterverhandlung geschlossenen Vergleichs. Während der erstinstanzliche Richter (und mit ihm im Rahmen der Prüfung der Nichtigkeitsgründe die Vorinstanz) davon ausging, die eingeklagten Ansprüche würden von der Saldoklausel erfasst, und die Einrede der abgeurteilten Sache sei berechtigt, bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der abgeschlossene Vergleich habe für sie keine Geltung, weil sie an der Friedensrichterverhandlung weder anwesend noch gültig vertreten gewesen sei. Zudem hätten die Parteien mit dem Vergleich gar nicht über Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 entscheiden wollen. Der erstinstanzliche Richter habe es unterlassen, den Vergleich auszulegen und dadurch einen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Zur Auslegung der Vereinbarung sei es notwendig, in einem Beweisverfahren abzuklären, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin an den Vergleichsverhandlungen teilgenommen habe. Sofern er nämlich nicht daran teilgenommen habe, sei den anwesenden Parteien klar gewesen, dass die Vereinbarung nur die anwesenden Personen binden konnte. Indem die Vorinstanz von der Abnahme der beantragten Beweise absah, habe sie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin war bei der Ausarbeitung des Vergleichs nicht anwesend und hat dem Vergleich anlässlich der Verhandlung folglich nicht selbst zugestimmt. Ob sie gültig vertreten war, liessen die kantonalen Instanzen offen, da sie beide der Auffassung waren, die Beschwerdeführerin hätte den Abschreibungsentscheid anfechten müssen, wenn sie nicht gültig vertreten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stellt dies zwar auch in der subsidiären Verfassungsbeschwerde in Abrede, sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die Annahme, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde genüge diesbezüglich den kantonalrechtlichen Begründungsanforderungen nicht, ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Mangels hinreichender Begründung ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Hat sich die Beschwerdeführerin in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht hinreichend mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erhobenen Rügen für unbegründet erachtete.
2.3 Von der Frage, ob der Vergleich mangels rechtzeitiger Ergreifung eines Rechtsmittels auch gegenüber der Beschwerdeführerin gilt, ist die Frage zu unterscheiden, mit welchem Inhalt der Vergleich zustande kam und ob die nunmehr von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachten Ansprüche davon erfasst werden. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich zwar eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die kantonalen Instanzen über strittige Behauptungen keinen Beweis abgenommen hätten. Sie legt aber nicht im Einzelnen mit Aktenhinweisen dar, welche prozesskonformen Beweisanträge sie für welche prozesskonform erhobenen Behauptungen gestellt hat. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht.
2.4 Was sie aus der Tatsache ableiten möchte, dass vom Friedensrichter ursprünglich eine Forderung der Beschwerdegegnerin 1 zu beurteilen war, bleibt unklar, bezieht doch die Saldoklausel allfällige Gegenforderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 in den Vergleich mit ein. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, der erstinstanzliche Richter habe es unterlassen den Vergleich auszulegen und rügt in ihrer Beschwerde auch eine Verletzung von Art. 9 BV. Sie beschränkt sich diesbezüglich aber darauf, darzulegen, wie der Vergleich ihrer Meinung nach auszulegen wäre. Dies genügt indessen nicht um darzulegen, dass der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist oder dass der erstinstanzliche Richter in tatsächlicher Hinsicht geradezu willkürliche Annahmen getroffen hätte (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ergeht sich vielmehr in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, welche nicht zu hören ist.
2.5 Selbst wenn man auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingehen wollte, fällt in Betracht, dass im Vergleich Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich vorbehalten werden. Dies wäre unnötig und inkonsequent, wenn die Ansprüche der Beschwerdeführerin vom Vergleich generell nicht betroffen wären. Ein Vorbehalt für Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 findet sich dagegen nicht. Gestützt auf diese systematischen Zusammenhänge ist es im Ergebnis jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, davon auszugehen, diese Ansprüche würden von der Saldoklausel erfasst.
2.6 Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Da sich die Beschwerdegegner nicht haben vernehmen lassen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: