Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_242/2007
Urteil vom 13. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
A.________, 1966, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller, Stapferstrasse 2, 5200 Brugg,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Februar 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. August 2005 und Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch des 1966 geborenen A.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2007 ab.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese nach umfassender Abklärung der Arbeitsfähigkeit auf dem bisher ausgeübten Beruf durch Fachleute eine 100-prozentige (richtig: ganze) Rente zuspreche; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung).
Mit Entscheid vom 22. Juni 2007 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf die sechs Berichte der Fachärzte der Klinik und Poliklinik für Thoraxchirurgie des Spitals X.________ festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dies ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandung nicht zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Im angefochtenen Entscheid ist der rentenrelevante Sachverhalt, namentlich die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten und die für die Invaliditätsbemessung entscheidenden Vergleichseinkommen, weder offensichtlich unrichtig noch rechtsverletzend festgestellt, sodass er für die angerufene Instanz verbindlich ist. Was der Beschwerdeführer dazu in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vorbringen lässt, zielt an diesem entscheidenden Punkt vorbei oder ist von der Vorinstanz bereits zutreffend erörtert worden. Angesichts des weiten Feldes an erwerblichen Betätigungen, welche die volle angepasste Restarbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer erschliesst, erübrigt(e) es sich, konkrete Verweisungstätigkeiten aufzuzeigen. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: