Tribunale federale
Tribunal federal
P 46/06{T 7}
Urteil vom 13. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
1. B.________,
2. M.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8026 Zürich,
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8023 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Maria und B.________ (geb. 1927 bzw. 1929) beziehen eine Altersrente der AHV. Sie sind die einzigen Aktionäre der Firma C.________ AG. Im August 1999 meldeten sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen (nachfolgend Ergänzungsleistungen) zur Altersrente an. Mit Entscheid vom 3. Dezember 1999 lehnte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend Amt) das Gesuch mit Wirkung ab 1. August 1999 ab. Auf Einsprache der Versicherten hin verneinte das Amt wiedererwägungsweise einen Anspruch ab 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000, da die massgebliche Einkommensgrenze überschritten werde (Entscheid vom 14. Juni 2000). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Beschluss vom 25. Januar 2001). Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Beschluss vom 25. Januar 2001 aufhob und die Sache an das Amt zurückwies, damit es den Anspruch der Versicherten für die Jahre 1999 und 2000 im Sinne der Erwägungen neu berechne (Entscheid vom 20. März 2003). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. April 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
Am 8. Januar und 10. April 2001 verlangten die Versicherten die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für das Jahr 2001. Das Amt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2001 ab. Auf Einsprache der Versicherten vom 18. Juni 2001 und Vernehmlassung des Amtes vom 3. Juli 2001 hin sistierte der Bezirksrat das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtmittelverfahrens betreffend die Anspruchsjahre 1999 und 2000. Am 21. September 2004 nahm der Bezirksrat das Verfahren betreffend die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2001 wieder auf. Mit Verfügung vom 24. September 2004 verneinte das Amt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen für die Jahre 1999 und 2000 und - in Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Mai 2001 - auch für das Jahr 2001. Mit Einsprache vom 28. Oktober 2004 verlangten die Versicherten Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse sowie eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2001; auf Leistungen für die Jahre 1999 und 2000 verzichteten sie. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 behandelte der Bezirksrat die Wiedererwägungsverfügung vom 24. September 2004 betreffend das Jahr 2001 als Antrag des Amtes, da sie nach dessen Vernehmlassung vom 3. Juli 2001 ergangen sei und die Verwaltung nicht befugt sei, über das gleiche Rechtsverhältnis eine zweite Verfügung zu erlassen. Die Einsprache der Versicherten vom 28. Oktober 2004 qualifizierte der Bezirksrat als Gegenantrag und wies deren Einsprache vom 18. Juni 2001 betreffend Ergänzungsleistungen und Ausrichtung von Krankheitskosten für das Jahr 2001 ab.
B.
Gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 16. Dezember 2004 reichten die Versicherten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragten die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und die Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2001. Mit Entscheid vom 21. Juli 2006 wies das kantonale Gericht die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2006 beantragen die Eheleute B.________ die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2006 verlangen die Versicherten die Korrektur des kantonalen Entscheides in diversen Punkten; weiter führen sie aus, der Grund ihrer paradoxen Beschwerde, die jetzt auch aus ihrer Sicht zu keinen Ergänzungsleistungen führe, liege darin, dass die Argumentation der Gerichte "Geldbezüge gleich Einkommen" falsch sei. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 wurden die Versicherten aufgefordert, innert fünf Tagen ab dessen Erhalt dem Gericht die Eingabe eigenhändig unterschrieben wieder zuzustellen, und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 (Postaufgabe) wurde der Aufforderung fristgerecht Folge geleistet.
Das Amt und der Bezirksrat sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2997, S. 10 N 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 21. Juli 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen zur Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Ergänzungsleistungen für die Jahre 1999 und 2000 nicht mehr zu beurteilen sind, nachdem die Versicherten am 2. August und 28. Oktober 2004 auf deren Ausrichtung schriftlich verzichtet hatten und der Bezirksrat folglich darüber im Beschluss vom 16. Dezember 2004 materiell nicht mehr befunden hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).
2.3 Weiter hat die Vorinstanz auf Grund der Aktenlage zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführer kein Anrecht auf Ergänzungsleistungen und Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2001 haben. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Versicherten bringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September/13. Oktober 2006 keine stichhaltigen Einwände vor. Vielmehr erachten sie selber ihre Beschwerde als paradox und räumen ein, dass jetzt auch aus ihrer Sicht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.
Soweit die Beschwerdeführer die Korrektur der Berechnung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens sowie der anrechenbaren Krankheitskosten verlangen, richtet sich dies nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheides, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Diesbezüglich ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September/13. Oktober 2006 mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365, 115 V 416 E. 3b/aa S. 417; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 1, I 808/05).
3.
Die Beschwerdeführer verlangen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September/13. Oktober 2006 weiter, für das Jahr 2001 sei das Anrecht auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss zu prüfen. In diesem Punkt kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; BGE 122 V 221 E. 1 S. 222 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts P 3/07 vom 2. Mai 2007, E. 2).
4.
Streitig und zu prüfen ist die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2006).
4.1 Diesbezüglich hat der angefochtene Entscheid nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
4.2 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren im Allgemeinen (Art. 61 lit. f ATSG; keine Aussichtslosigkeit der Beschwerde, Bedürftigkeit der Partei, sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Hilfe; BGE 103 V 46 E. II.1b S. 47, 100 V 61 E. 3 S. 62; SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 E. 2.1; vgl. auch BGE 125 V 201 E. 4a S. 202) sowie zur Beurteilung der Gebotenheit im Besonderen (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, 103 V 46 E. II.1b S. 47) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.3 Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe zu Recht verneint, da diese beinahe zehn Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels verlangt wurde und weder ein Beweisverfahren noch weitere Prozesshandlungen der Versicherten mehr nötig waren. Die Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen an diesem Ergebnis nichts ändern. Soweit sie beantragen, die unentgeltliche Verbeiständung sei in der jetzigen Situation zu gewähren, da die Fristen für die Einreichung der anderen Beschwerde bald verwirkten, ist festzuhalten, dass vorliegend nicht über die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in einem anderen Verfahren zu befinden ist.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 OG erledigt werden.
6.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung; nicht publ. E. 9 des Urteils BGE 131 V 153; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 5, C 130/99). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V.