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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_406/2007 /hum
Urteil vom 14. August 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Hausfriedensbruch etc., Widerruf,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet hatte. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht. Die Eingabe erfüllt deshalb die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: