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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.101/2007 /hum
Urteil vom 15. August 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Geldfälschung, Betrug,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom
22. November 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 7. Oktober 2005 mit Hilfe seines Laptops, Scanners und Druckers sowie einer Farbkopiermaschine in der Landesbibliothek in Glarus insgesamt acht Zweihunderternoten hergestellt zu haben. Gleichentags setzte er in den Restaurants Sternen in Netstal/GL und Mc Donald's in Glarus je eine sowie in der Diskothek BlueBox in Niederurnen/GL drei dieser Blüten erfolgreich ab. Am 12. Oktober 2005 wies die Verkäuferin am Bahnhofskiosk in Netstal eine Note als gefälscht zurück. Am 15. Oktober 2005 bezahlte er im Club Q in Zürich zunächst zwei Konsumationen jeweils mit einer der gefälschten Zweihunderternoten, beim Versuch, eine dritte Konsumation mit Falschgeld zu bezahlen, wurde er festgenommen.
B.
Am 22. November 2006 sprach der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ schuldig der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar (Dispositivziffern 3 und 4). Vom Vorwurf des Betrugs zulasten der Restaurants Sternen und Mc Donald's wurde er freigesprochen (Dispositivziffer 1). Das Verfahren wegen Betrugs zulasten des Bahnhofskiosks Netstal wurde eingestellt (Dispositivziffer 2).
C.
Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt.
D.
Der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat am 5. April 2007 eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht, mit der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdegegner liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach altem Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG), vorliegend nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG, SR.173.71).
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob die Vorinstanz das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
2.
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 IV 216 E. 1). In der Vernehmlassung des Bundesstrafgerichts wird die Beschwer der Bundesanwaltschaft bezüglich einzelner Punkte des angefochtenen Entscheids bestritten (vgl. Vernehmlassung des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 5. April 2007, S. 2). Die Beschwerdeführerin vertritt als öffentliche Anklägerin des Bundes (Art. 15 BStP) den staatlichen Strafanspruch in Strafsachen, die der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Sie ist deshalb entgegen den Einwänden in der Vernehmlassung zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung und der Freisprüche legitimiert (Art. 33 Abs. 3 lit. b letzter Satz SGG; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 229; zur Beschwerdelegitimation des Staatsanwalts des Bundes s.a. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007, E. 2.1).
3.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 240 Abs. 2 StGB geltend. Es liege kein besonders leichter Fall von Geldfälschung vor.
3.1 Die Vorinstanz erwägt, dass vorliegend zwar nicht mehr von plumpen Fälschungen gesprochen werden könne, da die Blüten verschiedentlich mit Erfolg abgesetzt worden seien. Die angewandten Herstellungsmethoden (Scanner, Laptop, Drucker, Farbkopierer) seien jedoch nicht aufwändig gewesen. Auch die weitere Bearbeitung der Falsifikate mit Wasser, Föhn und Folien von Zigarettenpäckchen erscheine weder besonders raffiniert noch zeitintensiv. Zudem betrage der Deliktsbetrag der acht Falsifikate bloss Fr. 1'600.-.
3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Nach Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis (Abs. 2). Ein besonders leichter Fall liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden (BGE 119 IV 154 E. 2e). In jenem Entscheid wurde bei weit über 1900 gefälschten Fünfhunderternoten im nominellen Gesamtwert von Fr. 940'000.-- die Annahme eines leichten Falls (klar) abgelehnt. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass der privilegierte Tatbestand angesichts des gesetzlich geforderten "besonders" leichten Falls nur zurückhaltend angenommen werden darf. Andererseits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB Zuchthaus und somit einen Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr androht (Art. 35 StGB). Vorliegend offenbaren weder das Vorgehen noch die geringe Anzahl und der vergleichsweise bescheidene Nominalwert der Fälschungen eine kriminelle Energie, welche die Anwendung des Grundtatbestands gebieten. Mit der Annahme des privilegierten Tatbestands hat die Vorinstanz, welcher diesbezüglich auch ein gewisser Einschätzungsspielraum zusteht, kein Bundesrecht verletzt.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt mit verschiedenen Argumenten eine Verletzung von Art. 146 StGB.
4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Inumlaufsetzen von Falschgeld mitbestrafte Nachtat der Geldfälschung sei, Art. 242 StGB somit von Art. 240 StGB konsumiert werde. Mit dieser Annahme geht sie bewusst über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus (dazu E. 4.2). Hingegen würden die mit dem Falschgeld begangenen Betrüge nicht vom Fälschereitatbestand mitumfasst. Zwischen Art. 240 StGB und Art. 146 StGB bestehe mithin echte Konkurrenz. Auch in diesem Punkt weicht die Vorinstanz bewusst von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab (dazu E. 4.3). Auf den konkreten Fall bezogen kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdegegner den (privilegierten) Tatbestand von Art. 240 Abs. 2 StGB erfüllt, indem er insgesamt acht Zweihunderternoten nachgemacht und in der Folge sieben davon erfolgreich in Umlauf gesetzt habe. Zusätzlich seien die Absatzhandlungen grundsätzlich als Betrüge zu werten, wobei es aber in zwei Fällen an der Arglist fehle.
4.2
4.2.1 Das Inumlaufsetzen nach Art. 242 StGB soll gemäss der Vorinstanz mitbestrafte Nachtat zur Geldfälscherei (Art. 240 StGB) sein. Für diese Form der unechten Tatbestandskonkurrenz wurde in der Lehre vorgebracht, dass die Geldfälschung die logisch notwendige Vorstufe zum Inumlaufsetzen darstelle. Mit dem Inumlaufsetzen würde bloss noch diejenige Absicht in die Tat umgesetzt, welche bereits bei der Fälschung vorausgesetzt werde. Es sei nicht einzusehen, weshalb Tatbestände, die ein und dasselbe Rechtsgut schützten, nebeneinander angewendet werden sollen. Wegen der viel höheren Strafandrohung von Art. 240 StGB erscheine die Herstellung des Falschgeldes als massgeblicher Akt, das tatsächliche Inumlaufsetzen daneben nur noch als mitbestrafte Nachtat. In diesem Zusammenhang sollte indes nicht von strafloser Nachtat gesprochen werden, da die Nachtat gerade nicht straflos, sondern über das Grunddelikt mitbestraft werde (vgl. Marcel Alexander Niggli, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Art. 242 N 46 ff.; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., S. 110; Seon Bok Kim, Gelddelikte im Strafrecht, Diss. Zürich 1991, S. 89; Christiane Lentjes Meili, Basler Kommentar StGB II, Art. 242 N 31; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Aufl. § 33 N 23; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, Art. 242 N 3).
4.2.2 In einem Urteil aus dem Jahr 1993 wurde die Frage erläutert, ob die Geldfälschung das Inumlaufsetzen mitumfasse. Das Bundesgericht betonte, dass es die Lehre von der mitbestraften Nachtat weitgehend ablehne und entschied, dass jedenfalls der in jenem Fall zu beurteilende unvollendete Versuch des Absetzens von der Fälschung mitumfasst werde, weil es in diesem Versuchsstadium an einem eigentlichen Angriff auf das Rechtsgut von Art. 242 StGB fehlt. Ob dies auch für das vollendete Inverkehrbringen gilt, wurde offengelassen (BGE 119 IV 154 E. 4a/bb und cc). Der Gesetzgeber hat die Geldfälschung (Art. 240 StGB) und das Absetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) in zwei separate Tatbestände gefasst und damit die eigenständige Strafwürdigkeit von Herstellungs- und Absatzhandlungen hervorgehoben. Diese gesetzgeberische Wertung ist für die Rechtsprechung massgebend. Ob die Tatbestände "ein und dasselbe Rechtsgut" schützen oder nicht, ist insofern ohne Belang.
Entgegen der Kritik in der Lehre ist die Zweiteilung auch nach wie vor überzeugend: Mit dem Absetzen zuvor gefälschten Geldes wird gegenüber der blossen Fälschung ein Mehr an Unrecht verwirklicht (BGE a.a.O., E. 4a/aa; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol II, Art. 242 N 7). Mit dem Absetzen werden diejenigen Geschäftsverkehrsinteressen konkret gefährdet, welche durch das Fälschen bloss abstrakt bedroht wurden. Für das Mehr an Gefährdung durch das Inumlaufsetzen ist der Geldfälscher nach Art. 242 StGB zu bestrafen. Dass der Geldfälscher für das Inumlaufbringen seines eigenen Falschgeldes bestraft werden soll, indem die Strafe für die vorangegangene Geldfälschung nach Art. 240 StGB erhöht wird, will angesichts der eigenständigen Strafbarkeit des Inumlaufbringens nicht einleuchten. Auch unter Gesichtspunkten des methodisch korrekten Deliktsaufbaus sollte ein zusätzlich verwirklichter Tatbestand nicht (nur) auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden. Gegen die von der Lehre vorgeschlagene Lösung der mitbestraften Nachtat spricht schliesslich, dass sie den Fälscher, der seine eigenen Blüten absetzt, gegenüber dem blossen Falschgeldabsetzer privilegiert, weil Art. 242 StGB nach dieser Lösung nur auf den Falschgeldabsetzer anwendbar ist.
Die abstrakte Gefährdung des Geldverkehrs durch Fälschungshandlungen oder allenfalls durch unvollendet versuchte Absatzhandlungen (BGE 119 IV 154 E. 4a/cc) wird somit von Art. 240 StGB erfasst, die konkrete Gefährdung allgemeiner Geldverkehrsinteressen durch vollendete oder zumindest vollendet versuchte Absatzhandlungen hingegen von Art. 242 StGB. Sowohl der Fälscher, der seine eigenen Blüten in Umlauf bringt, als auch derjenige, der wissentlich erworbenes Falschgeld absetzt, sind für diese Absatzhandlungen nach Art. 242 Abs.1 StGB zu beurteilen. Wer Falschgeld als echt einnimmt und es danach absetzt, wird nach Art. 242 Abs. 2 StGB bestraft. Die durch betrügerische Absatzhandlungen bedrohten individuellen Vermögensinteressen werden über den Betrugstatbestand geschützt (dazu sogleich in Erw. 4.3). Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, soweit sie Art. 242 StGB nicht anwendet, weil sie diesen Tatbestand durch Art. 240 StGB mitabgegolten glaubt. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
4.3
4.3.1 Indem die Vorinstanz das Absetzen der Blüten als Betrug einstuft, weicht sie noch in einem zweiten Punkt von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. In einem Urteil aus dem Jahr 1973 entschied das Bundesgericht, dass der Täter, der durch Inumlaufsetzen falschen Geldes in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädigt, nur nach Art. 242 StGB zu bestrafen sei, mithin ein Spezialfall eines Betrugs vorliege. Begründet wurde dies unter Verweis auf den inzwischen aufgehobenen Art. 154 aStGB ('In Verkehrbringen gefälschter Waren'), welcher nach der damaligen Rechtsprechung dem Betrugstatbestand ebenfalls als lex specialis vorging (BGE 99 IV 9 m.H. auf BGE 72 IV 169; 88 I 42; bestätigt in: BGE 99 IV 80; kritisch Hans Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1973, ZBJV 110/1974 S. 392 ff.). Zwar stehe Art. 242 StGB nicht unter dem 2. Titel der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, doch reiche es, dass diese Bestimmung zumindest nebenbei auch Vermögensinteressen schütze. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 154 aStGB hielt das Bundesgericht weiter fest, dass der Vorrang der Fälschungstatbestände vor dem Betrug nur insoweit gelte, als einzig über die Echtheit arglistig getäuscht werde. Begnüge sich der Täter nicht mit der blossen Falschdeklaration, sondern greife darüber hinaus zu weitergehenden arglistigen Machenschaften, so sei alleine der Betrugstatbestand anwendbar (BGE 99 IV 9).
4.3.2 Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre eingehend kritisiert. Es wurde vorgebracht, dass durch die alleinige Anwendung von Art. 242 Abs. 1 StGB der Falschgeldbetrug wegen der geringeren Maximalstrafe gegenüber "normalen" Betrügereien nach Art. 146 StGB privilegiert werde. Ferner würden mit den Gelddelikten nicht Vermögensinteressen, sondern "das Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs" geschützt. Mit einer Bestrafung allein wegen Betrugs werde die (zusätzliche) Verletzung der Verkehrssicherheitsinteressen nicht abgegolten (vgl. Niggli, a.a.O., vor Art. 240 N 62 ff. und Art. 242 N 59 ff.; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, S. 110; Kim, Gelddelikte, S. 89 f.; Lentjes Meili, BSK StGB II, Art. 242 N. 33, Stratenwerth, BT II, § 33 N 24; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, Art. 242 N 3; Schultz, ZBJV 110/1994 S. 394). Die Vorinstanz schliesst sich diesen Argumenten im Wesentlichen an.
4.3.3 Die vorgebrachten Einwände überzeugen und die Kritik am Konkurrenzverhältnis erscheint berechtigt. Dass Art. 242 StGB dem Betrug als speziellere Norm vorgehen und diesen verdrängen soll, leuchtet nicht ein. Die beiden Bestimmungen schützen unterschiedliche Rechtsgüter und stehen deshalb in echter Konkurrenz. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass Art. 242 StGB nebst anderen Rechtsgütern das Vermögen schütze und den Betrug deshalb miterfasse. Gegen ein solches Rechtsgutverständnis wurde mit Recht eingewendet, dass die meisten Delikte gegen Allgemeininteressen auch Vermögensinteressen (mit-)schützten (Niggli, a.a.O., vor Art. 240 N 62 ff. und Art. 242 N 60). Dies trifft etwa auf die Urkundenfälschung zu, welche nach ständiger Rechtsprechung in echter Gesetzeskonkurrenz zum Betrug steht (zuletzt bestätigt in BGE 129 IV 53 E. 3 m.H.). In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, dass es sich beim Betrug um ein Erfolgsdelikt handelt, welches das Vermögen schützt, bei der Urkundenfälschung hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sichern soll. Diese Überlegungen lassen sich auch auf das Konkurrenzverhältnis zwischen der Geldfälschung und dem Betrug übertragen. Auch bei den Geldfälschungsdelikten handelt es sich um Gefährdungsdelikte (vgl. Kim, a.a.O., S. 47 f.). Weder die Geld- noch die Urkundenfälschung verlangen nach ihrem Wortlaut die konkrete Schädigung von Vermögensinteressen. Dieser 'Erfolg' wird von Art. 146 StGB abgedeckt. Aus diesen Gründen besteht nicht länger Anlass, an dem in BGE 99 IV 9 begründeten spezialgesetzlichen Vorrang der Falschgeldstraftatbestände festzuhalten. Diese stehen zum Betrug vielmehr in echter Konkurrenz (so auch ZR 46/1947 Nr. 93 Ziff. 3 sowie Rechtsprechung in Strafsachen 1963 Nr. 147 und 1968 Nr. 205). Das Inumlaufsetzen von Falschgeld (Art. 242 StGB) ist somit immer auch unter Betrugsgesichtspunkten zu beurteilen. Die Tatbestände sind nebeneinander anwendbar und schliessen sich entgegen der früheren Rechtsprechung nicht gegenseitig aus. Zusammenfassend subsumiert die Vorinstanz den Falschgeldabsatz zu Recht auch unter den Betrug. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die beiden Freisprüche in den Betrugsfällen zu Lasten der Restaurants Sternen und Mc Donald's. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Arglist verneint. Täuschungen unter Zuhilfenahme gefälschter Urkunden seien immer arglistig. Dies gelte auch für Banknoten, da man im Geschäftsverkehr auf deren Echtheit vertrauen können müsse. Bei der Bezahlung mit falschen Banknoten werde genau dieses Vertrauen arglistig ausgenützt.
4.4.2 Gemäss der Vorinstanz kann nicht jedes Hingeben von guten Falsifikaten als arglistig und damit betrügerisch gelten. Damit würden Art. 240 und 242 StGB unterlaufen. Es brauche spezifische Sachverhaltsaspekte, welche die Arglist begründeten. In den Restaurants Sternen und Mc Donald's habe sich der Beschwerdegegner damit begnügt, die Falsifikate als Zahlungsmittel anzubieten. Mangels weiterer Vorkehren fehle es an der Arglist, weshalb er insoweit freizusprechen sei. Die beiden Diskotheken habe der Beschwerdegegner indes nach eigenen Angaben ausgesucht, weil es dort dunkel und laut war und hektisch zu und her ging. Das Ausnützen dieser Umstände sei als arglistig zu werten und der Betrugstatbestand damit in zwei Fällen erfüllt.
4.4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a; 122 IV 197 E. 3d; 125 II 250 E. 3). Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 125 II 250 E. 3). Man muss sich im Rechtsverkehr auf sie verlassen können. Das gleiche gilt auch für Geld. Im Geschäftsverkehr muss man auf die Echtheit der staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen können. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb der Betrug über die Hingabe der Falsifikate hinaus noch von weiteren arglistigen Vorkehren abhängen soll. Anders entscheiden hiesse, den Falschgeldbetrüger gegenüber dem Betrüger zu bevorteilen, welcher unter Zuhilfenahme von gefälschten Urkunden täuscht. Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht deshalb in aller Regel auch einen Betrug (Niggli, a.a.O., Art. 242 N 59; Stratenwerth, BT II, § 33 N 24). Bei ganz offensichtlichen Fälschungen kann die Arglist immer noch über die Leichtfertigkeit des Abnehmers ausgeschlossen werden.
Das Abstellen auf zusätzliche arglistige Machenschaften erweist sich als Reminiszenz aus der soeben verworfenen Rechtsprechung (BGE 99 IV 9; vgl. oben Erw. 4.3.3). Weil man davon ausging, dass die Falschgelddelikte als spezialgesetzliche Bestimmungen vorgingen und den Betrug ausschlossen, mussten Abgrenzungskriterien formuliert werden. So wurde in Anlehnung an die damalige Rechtsprechung zum Inverkehrbringen gefälschter Waren die blosse Hingabe von Falsifikaten nur Art. 242 StBG unterstellt, bei Vorliegen zusätzlicher arglistiger Vorkehren hingegen ausschliesslich Betrug angenommen (BGE 99 IV 9 E. 2 m.H. auf BGE 72 IV 169 f.; kritisch Hans Schultz, ZBJV 110/1974 S. 392 ff.). Dies führte zu der von der Lehre kritisierten Unstimmigkeit, wonach die Hingabe von Fälschungen nicht unter den Betrug fiel, obwohl in der Regel Arglist im Sinne der übrigen Rechtsprechung vorlag. Ferner war nach dieser Rechtsprechung bei gegebener Arglist ausschliesslich der Betrugstatbestand anwendbar. Damit wurde wiederum die Verletzung der Geldverkehrsinteressen nicht abgegolten. Diese Probleme entfallen, wenn die beiden Tatbestände nebeneinander angewendet werden.
4.4.4 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie über die Hingabe der gefälschten Zweihunderternoten hinaus noch zusätzliche arglistige Machenschaften verlangt und mit dieser Begründung in den Fällen der geschädigten Restaurants Sternen und Mc Donald's den Betrug verneint. Der Beschwerdegegner täuschte die Restaurantmitarbeiter, indem er ihr berechtigtes Vertrauen in die Echtheit der erhaltenen Banknoten arglistig ausnützte, um die Rechnung mit seinen Blüten zu begleichen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die beiden Freisprüche vom Betrug zu Recht. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die diversen Betrüge als Tateinheit zu werten seien.
4.5.2 Die Vorinstanz geht in Bezug auf die Herstellung der Fälschungen (Art. 240 StGB) von einer Tateinheit aus, da die beiden gleichartigen Fälschungsserien von je vier Zweihunderternoten gestützt auf einen Gesamtvorsatz am selben Nachmittag in nahe beieinander liegenden Orten hergestellt und dazwischen keine Absatzhandlung vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der Betrüge nimmt sie jedoch mehrfache Tatbegehung an, wobei sie nach Begehungstagen gegliedert drei Tatblöcke bildet. Die am späten Nachmittag und Abend des 7. Oktober 2005 in den Restaurants Sternen und Mc Donald's sowie in der Diskothek BlueBox vorgenommenen Absatzhandlungen bilden den ersten, der Absatzversuch vom 12. Oktober am Bahnhofskiosk in Netstal den zweiten und die (teilweise versuchte) Bezahlung mit Falschgeld im Club Q in Zürich am frühen Morgen des 15. Oktober 2005 den dritten Block. In Bezug auf den versuchten Bagatellbetrug (i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB) am Bahnhofskiosk wurde das Verfahren mangels Strafantrags eingestellt.
4.5.3 Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E. 1.2). Während sich die Fälschungshandlungen ohne weiteres als örtlich und zeitlich zusammenhängende Herstellung einer einmaligen Serie von Falschgeld begreifen lassen, handelt es sich bei den Absatzhandlungen um einen klassischen Fall einer Deliktsserie, welche früher als fortgesetztes Delikt behandelt wurde. Der Beschwerdegegner hat bei mehreren Gelegenheiten an unterschiedlichen Orten in den Kantonen Zürich und Glarus (Niederurnen, Glarus und Netstal) seine Blüten abgesetzt resp. abzusetzen versucht. Es kann offenbleiben, ob diese Absatzhandlungen auf einen einmaligen Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie zu einer Einheit zusammen, so würde der von Anfang an zu einer ganzen Betrugsserie entschlossene Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE 116 IV 121 E. 2b/cc). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin können die erwähnten örtlich und zeitlich auseinander liegenden Falschgeldbetrüge nicht als eine Tat gewertet werden. Zu Recht hat die Vorinstanz die Absatzhandlungen deshalb nach Begehungstagen gegliedert zu drei Blöcken zusammengefasst. Die Annahme mehrfacher Tatbegehung ist nach dem Gesagten bundesrechtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Bundesanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 2 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 und 4 des Entscheids des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22. November 2006 werden aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: