Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_28/2007 /len
Urteil vom 16. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms.
Gegenstand
Zivilprozess; Willkür,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms,
vom 15. Mai 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Betriebsdirektor der Y.________ AG erteilte am 18. März 2003 der X.________, einer Kollektivgesellschaft, den Auftrag, Lärmmessungen in Bezug auf die Gondelbahn Riederalp-Moosfluh durchzuführen. Darauf teilte B.________, ein Mitarbeiter der Kollektivgesellschaft, A.________ mit Brief vom 21. März 2003 mit, dass vorgesehen sei, einen der Messpunkte im offenen Fenster von dessen Wohnung im Chalet C.________ zu installieren. Am Morgen des 12. April 2003 sollte die Messung in Anwesenheit von A.________ durchgeführt werden. Die Messung konnte indessen an diesem Tag nicht vorgenommen werden, weil das Messgerät nicht richtig funktionierte.
A.________, der Wohnsitz in Brugg im Kanton Aargau hat, stellte Rechnung über Fr. 2'194.-- für den ihm im Zusammenhang mit der misslungenen Lärmmessung entstandenen Aufwand. Nachdem er erfolglos gegen B.________ geklagt hatte, dessen Passivlegitimation von den Gerichten verneint wurde, erhob er am 24. Oktober 2005 Klage gegen die Kollektivgesellschaft auf Zahlung von Fr. 2'344.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2004. Mit Urteil vom 22. März 2006 wies die Gemeinderichterin von Brig-Glis die Klage ab. Der Kläger focht dieses Urteil mit Nichtigkeitsklage an, die vom Bezirksrichter I des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms mit Entscheid vom 15. Mai 2007 abgewiesen wurde.
A.________ hat dem Bundesgericht am 19. Juni 2007 eine als "ordentliche Beschwerde in Zivilsachen und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe eingereicht, mit welcher er die Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichts Brig vom 15. Mai 2007 beantragt. Er stellt zudem das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Es sind keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt worden.
2.
2.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 15. Mai 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). Entgegen der in der Beschwerdeschrift (S. 2 dritter Absatz) geäusserten Annahme kann nicht auch noch das "alte" Recht (gemeint offenbar das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943) berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist vielmehr ausschliesslich aufgrund der Bestimmungen des BGG zu beurteilen.
2.2 Die Beschwerde in Zivilsachen scheidet im vorliegenden Fall aus, weil der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln, mit der lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
2.3 Die Verbesserung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ist bloss unter den in den Absätzen 5 und 6 von Art. 42 BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen möglich, die hier nicht vorliegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers [Beschwerdeschrift S. 2 zweiter Absatz], ihm Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, ist somit unbeachtlich.
3.
Die Beschwerdeschrift hat gemäss dem Gesetz bestimmten inhaltlichen Anforderungen zu genügen. Darin muss namentlich unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte nicht von Amtes wegen, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, wird den erwähnten Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht gerecht. Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Bloss in einem einzigen Punkt erweisen sich seine Vorbringen als im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG ausreichend substanziiert. Die damit vorgebrachte Rüge der Willkür (Beschwerdeschrift S. 8 zweite Hälfte und S. 9) ist in der folgenden Erwägung zu behandeln.
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten (S. 8 und 9), dass der Zeitaufwand des Beschwerdeführers für die Anreise auf die Riederalp und die Teilnahme an den Messungen sowie die (selbsternannte) Funktion des Supervisors keinen Schaden darstellten, es sei denn der Beschwerdeführer hätte nachgewiesen, dass sich wegen der Abwesenheit am fraglichen Wochenende sein Berufseinkommen vermindert habe oder dass er an diesem Wochenende wegen irgendeiner Tätigkeit zusätzlich etwas verdient hätte. Der beweisbelastete Beschwerdeführer habe aber diesen Nachweis in keiner Weise erbracht. Anders möge es sich bezüglich der Fahrkosten für die Bahnfahrt von Brugg nach Mörel und auf die Riederalp sowie für die Rückfahrt verhalten. Dafür habe aber nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Mit Schreiben vom 18. März 2003 habe nämlich der Betriebsdirektor der Y.________ AG die Beschwerdegegnerin ersucht, mit dem Beschwerdeführer einen Termin zu vereinbaren, und der Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2004 sei zu entnehmen, dass diese gemäss Vertrag für die aufgewendeten Stunden, nicht aber für solche Auslagen zu entschädigen war. Es müsse deshalb angenommen werden, dass B.________ bei der Verfassung des Schreibens vom 21. März 2003 als Vertreter der Y.________ AG gehandelt habe. Nach Art. 32 Abs. 1 OR werde aber der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet, wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, diese Erwägung sei widersprüchlich und willkürlich, weil Bezirksrichter D.________ in seinem eigenen früheren Entscheid vom 27. Mai 2005 festgehalten habe, dass aus dem Schreiben des Betriebsdirektors der Y.________ AG vom 18. März 2003 abzuleiten sei, dass B.________ in dieser Angelegenheit die Beschwerdegegnerin vertreten habe.
4.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine Entscheidung ist nur dann aufzuheben, wenn sie nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 467 E. 3.1 S. 473, je mit Hinweisen).
4.4 Eine genauere Analyse der beiden Urteile des Bezirksrichters zeigt, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch nicht besteht und auch sonst keine Willkür ersichtlich ist. Im ersten Urteil vom 27. Mai 2005 [Kopie beiliegend] stand im hier interessierenden Zusammenhang die Frage im Vordergrund, ob B.________ nicht passivlegitimiert sei, weil er bei den Lärmmessungen nicht für sich selbst, sondern als Vertreter der Kollektivgesellschaft gehandelt hatte. In der massgebenden Passage des Urteils (S. 12) wird dazu ausgeführt, ausschlaggebend sei das Schreiben des Betriebsdirektors E.________ vom 18. März 2003 an die Kollektivgesellschaft, worin der Betriebsdirektor festgehalten habe, dass er deren Offerte und den Vertrag "für die oben erwähnten Beratungsleistungen erhalten" habe und dafür bestens danke. In der Beilage sende er den unterzeichneten Vertrag zurück und erteile hiermit den Auftrag "zur Ausführung dieser Arbeiten". Nach der Kenntnisnahme dieses Briefes an der Gerichtssitzung vom 11. November 2004 hätte der Beschwerdeführer sich gemäss der Urteilsbegründung nochmals genau überlegen müssen, ob er die gegen B.________ eingereichte Klage aufrechterhalten wollte. Es sei dann nur folgerichtig, dass B.________ im Schreiben vom 21. März 2003 ausgeführt habe: "die Y.________ AG haben unser Büro beauftragt, den Betrieb der 12er Gondelbahn Riederalp-Moosfluh lärmtechnisch zu erfassen und nach der Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen". Ebenfalls anlässlich der Gerichtsverhandlungen habe der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, von der Rechnung vom 31. Januar 2004 an die Y.________ Kenntnis zu nehmen. Diese Rechnung sei nicht etwa von B.________, sondern von der Kollektivgesellschaft gestellt worden.
Diese Urteilsbegründung kann nicht so verstanden werden, dass sich der Bezirksrichter damit zur - damals nicht interessierenden - Frage äussern wollte, ob zwischen dem Auftrag zur Vornahme einer Mehrzahl von Lärmmessungen sowie deren Beurteilung nach der Umweltschutzgesetzgebung und der Organisation der Teilnahme des Beschwerdeführers an der einen Messung, die im offenen Fenster der Wohnung im Chalet C.________ vorgenommen werden sollte, zu differenzieren sei. Der Wortlaut der Urteilsbegründung lässt vielmehr erkennen, dass sich der Bezirksrichter ausschliesslich zur Frage äussern wollte, ob B.________ persönlich oder aber die Kollektivgesellschaft vom Betriebsdirektor beauftragt worden war, den Betrieb der Gondelbahn lärmtechnisch zu erfassen und nach der Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen. Der so umschriebene Gegenstand des Auftrags umfasste nicht zwingend, dass einerseits eine einzelne Lärmmessung am erwähnten Ort vorgenommen und andererseits diese Messung so organisiert werden musste, dass der Beschwerdeführer daran teilnehmen konnte. Im Übrigen stand damals - wie bereits erwähnt - die Frage der Passivlegitimation von B.________ im Vordergrund. Um die Passivlegitimation zu verneinen, genügte indessen die Feststellung, dass B.________ nicht für sich selbst, sondern als Vertreter eines Dritten gehandelt hatte. Zur Frage, ob B.________ allenfalls nicht nur als Vertreter der Kollektivgesellschaft, sondern im Kontakt mit dem Beschwerdeführer auch als Vertreter der Y.________ AG aufgetreten war, musste der Bezirksrichter damals nicht Stellung nehmen, weil diese Frage für den Ausgang des Verfahrens unerheblich war.
Damit erweist sich die einzige Rüge, die in der Beschwerdeschrift formell zulässig erhoben wird, als unbegründet.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG).
Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: