BGer 6B_423/2007 |
BGer 6B_423/2007 vom 17.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_423/2007 /hum
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Urteil vom 17. August 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Einstellung der Untersuchung (Hausfriedensbruch),
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs eingestellt worden ist (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1.) ist er jedoch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Da sich der Beschwerdeführer auf die Literatur stützen konnte, und er offenbar von der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Kenntnis hatte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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