Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_175/2007 /daa
Urteil vom 20. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Ablehnung,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Bezirksamtmann von Zofingen führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung, welche er mit Strafbefehl vom 20. Juni 2007 abschloss und X.________ wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 130.-- verurteilte. Am 8. Juli 2007 stellte X.________ gegen den Bezirksamtmann von Zofingen sowie den I. Staatsanwalt des Kantons Aargau ein Ablehnungsbegehren. Gleichzeitig teilte er mit, dass er gegen den Strafbefehl Einsprache erheben werde. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 10. Juli 2007 das Ablehnungsbegehren ab.
2.
Gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau führt X.________ mit Eingabe vom 9. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Mit Eingabe vom 19. August 2007 ersucht er um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung kantonalen Rechts nicht vom Präsidenten der Beschwerdekammer, sondern von einem anderen Mitglied der Beschwerdekammer als Instruktionsrichter gefasst wurde.
3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Abgesehen von lit. d dieser Bestimmung, wonach mit der Beschwerde auch die Verletzung kantonaler Normen betreffend das politische Stimm- und Wahlrecht gerügt werden kann, bildet die allfällige Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer insoweit - wie zuvor noch unter der Herrschaft des OG - im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein beanstandeter, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen soll; eine diesbezügliche Rüge wäre somit im Rahmen der Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG zu prüfen (hinsichtlich der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG s. das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007).
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass über sein Ablehnungsbegehren nicht der Präsident der Anklagekammer, sondern fälschlicherweise bloss ein Mitglied dieser Kammer entschieden hat. Dabei sei kantonales Prozessrecht und die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes bzw. Dekretes falsch angewendet worden. Er unterlässt es indes, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die beanstandete Verfügung verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: