Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_313/2007 /ble
Urteil vom 21. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Sträuli,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdegegnerin,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Exmatrikulation,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2002 nahm X.________ beim Institut A.________ am Departement B.________ der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) die Arbeit auf. Am 14. Juni 2002 erhielt er einen schriftlichen, zeitlich befristeten Arbeitsvertrag, der erneuert wurde, letztmals am 3. Juni 2004 mit Wirkung bis zum 31. Mai 2005.
Am 19. Dezember 2003 bestätigte die ETHZ die Zulassung von X.________ zum Doktorat. Nachdem der Doktoratsleiter Prof. Y.________, Vorsteher des Instituts A.________, mehrere Entwürfe für einen Forschungsplan zurückgewiesen hatte, teilte er X.________ am 26. August 2004 mit, dass er nicht weiter als Leiter und Referent von dessen geplanter Dissertation zur Verfügung stehen werde. Zur Begründung führte Prof. Y.________ aus, dass die vom Doktoranden innerhalb von zwei Jahren präsentierten Resultate nicht über das Master-Niveau hinausgingen, dass der Doktorand nicht bewiesen habe, dass er den neusten Wissensstand in "low-power IC-" und "system design" kenne, dass er sich zu wenig bemüht habe, sein Wissen auf den neusten Stand in "VLSI DSP design" zu bringen, und dass er seine (des Doktoratsleiters) Problem-Spezifikationen und Empfehlungen ignoriere. Zugleich wurde X.________ nahegelegt, das Arbeitsverhältnis beim Institut A.________ auf Ende November 2004 zu beenden.
Am 22. September 2004 fand eine Aussprache zwischen X.________ und dem Vorsteher des Departements B.________, Prof. Z.________, statt; anwesend waren der Studiensekretär und am Schluss des Gesprächs auch Prof. Y.________. Prof. Z.________ schloss sich dabei der Einschätzung von Prof. Y.________ an, was die Beurteilung der Arbeiten des Doktoranden betrifft. Mit Schreiben vom 12. November 2004 teilte der Prorektor für Weiterbildung und Doktorat der ETHZ X.________ mit, dass er per 30. November 2004 exmatrikuliert werde ("Verfügung Exmatrikulation als Doktorand"). Zur Begründung wurde auf das Schreiben von Prof. Y.________ vom 26. August 2004 sowie auf den Umstand hingewiesen, dass eine Einschreibung zum Doktorat nur mit dem schriftlichen Einverständnis eines Professors der ETHZ möglich sei. Die Verfügung hielt schliesslich fest, dass X.________, sollte er seine Dissertation unter Leitung eines anderen Professors der ETHZ durchführen, sich neu anzumelden habe.
X.________ gelangte gegen die Exmatrikulations-Verfügung an die ETH-Beschwerdekommission. Diese stellte mit Entscheid vom 13. Januar 2007 fest, dass das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen X.________ und der ETHZ am 31. Mai 2005 beendet und damit rechtskräftig aufgelöst sei, weshalb kein arbeitsrechtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen sei. Im Übrigen wies sie die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2004 ab. Mit Urteil vom 25. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid der Beschwerdekommission erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab und bestätigte diesen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juni 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und er sei an der ETHZ als Doktorand mit allen Rechten und Pflichten aufzunehmen.
Die ETHZ stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die ETH-Beschwerdekommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dieser Ausschlussgrund komme nicht zum Tragen, weil Streitgegenstand nicht das Ergebnis einer Prüfung, sondern seine Exmatrikulation "ohne Prüfung" sei. Demgegenüber hält die ETHZ fest, es liege eine Fähigkeitsbewertung vor, die in engstem Zusammenhang mit der verfügten Exmatrikulation stehe, ja geradezu deren Voraussetzung sei.
2.2 Nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Arbeitsverhältnis an der ETHZ, das zu einer gewissen Verfahrenskomplizierung vor den Vorinstanzen geführt hat (s. angefochtenes Urteil, Sachverhalt lit. D - F), sondern ausschliesslich die Exmatrikulation; der Beschwerdeführer erhebt denn auch ausdrücklich Beschwerde "betreffend Exmatrikulation". Der Beschwerdeführer war als Doktorand an der ETHZ immatrikuliert. Die Vorinstanzen hatten sich diesbezüglich mit verschiedenen Bestimmungen der Verordnung vom 16. Dezember 2000 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich [Doktoratsverordnung ETHZ; SR 414.133.1]) auseinanderzusetzen. Namentlich von Bedeutung sind folgende Bestimmungen:
Gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 der Doktoratsverordnung ETHZ ist Voraussetzung für die Aufnahme als Doktorand, dass ein Professor sich als Leiter der Doktorarbeit zur Verfügung stellt (Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 der Verordnung vom 16. Dezember 2000 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich [Doktoratsverordnung ETHZ; SR 414.133.1]). Art. 16 der Doktoratsverordnung sieht vor, dass sich bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter und dem Doktorierenden der Departementsvorsteher um eine Schlichtung bemüht; kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Rektor. Schliesslich bestimmt Art. 17 der Doktoratsverordnung, dass bei Ausfall des Leiters der Departementsvorsteher im Rahmen des Möglichen dafür sorgt, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann. Die Vorinstanzen haben sich mit der Tragweite dieser Bestimmungen befasst, was nichts daran ändert, dass entscheidender Anknüpfungspunkt für die Exmatrikulation des Beschwerdeführers eine negative Leistungsbewertung war. Dies ergibt sich aus den Erwägungen der Exmatrikulationsverfügung vom 12. November 2004, welche allein auf die Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers durch den Leiter der Doktorarbeit vom 26. August 2004 abstellen. Auch bei der vorausgehenden Aussprache im Herbst 2004, welche nach Auffassung der Vorinstanzen als Schlichtungsversuch im Sinne von Art. 16 der Doktoratsverordnung gelten soll, ging es um die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Das Rektorat kam zur Auffassung, dass wegen der fachlichen Karenzen des Beschwerdeführers keine Einigung erzielbar und damit die Weiterführung der Doktorarbeit nach den Regeln der Doktoratsverordnung ausgeschlossen sei.
Damit aber fällt der Exmatrikulationsentscheid unter Art. 83 lit. t BGG, welcher die Beschwerde gegen alle Entscheide ausschliesst, die die Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung abhängen (Urteile 2C_187/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1 und 2.2 und 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2). Ist die Beschwerde in der Sache selbst nach einer der in Art. 83 BGG enthaltenen Ausschlussnormen ausgeschlossen, ist sie auch unzulässig zur Geltendmachung von jeglichen Rügen verfahrensrechtlicher Art (Urteil 2C_46/2007 vom 8. März 2007 mit Hinweisen). Ob das Exmatrikulationsverfahren den Anforderungen von Art. 16 und allenfalls Art. 17 der Doktoratsverordnung in allen Teilen genügte, ist daher nicht zu prüfen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend ausgeschlossen.
2.3 Als Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausser Betracht fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, welche nur zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht (vgl. Art. 113 BGG).
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: