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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_72/2007 /leb
Urteil vom 22. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 19. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der irakische Staatsangehörige X.________, geboren 1956, ist rechtskräftig abgewiesener, vorläufig aufgenommener Asylbewerber. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte am 7. Mai 2007 sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Mit Entscheid vom 19. Juli 2007 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die gegen die Verfügung des Amtes für Migration erhobene Beschwerde ab; ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 16. August 2007 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über seine Situation und implizit über den Beschwerdeentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung; seine Eingabe kann nicht als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; s. auch Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verfassungsverletzung ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer macht allgemein geltend, er werde ungerecht behandelt, wobei sich nicht alle Äusserungen auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Weigerung, einem vorläufig aufgenommenen sozialhilfebedürftigen Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen) beziehen. Jedenfalls fehlt es von vornherein an einer formgerecht begründeten verfassungsrechtlich relevanten Rüge, sodass schon aus diesem Grunde auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten wäre. Dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerdeschrift innert der wegen des Friststillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) noch nicht abgelaufenen Beschwerdefrist zu verbessern, besteht kein Anlass: Da ihm kein Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Bewilligung zusteht, ist er durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 115 lit. b BGG betroffen; er ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, den Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, etwa wegen Verletzung des Willkürverbots oder des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots, anzufechten (BGE 133 I 185).
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: