BGer 4A_191/2007
 
BGer 4A_191/2007 vom 22.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_191/2007 /wim
Urteil vom 22. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Adrian Fiechter und
Ivan Pérez.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. April 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Y.________ (Kläger, Beschwerdegegner) betreibt als Einzelfirmeninhaber in A.________ das Restaurant B.________. Am 3. September 2003 unterschrieb der Kläger bei der X.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin), dem Versicherungsverband C.________, einen Antrag zum Abschluss einer "Geschäftsversicherung D.________", die u.a. eine Deckung bei Feuer und Betriebsunterbruch vorsah. Im Antragsformular waren die Fragen nach dem Bestehen einer ähnlichen Versicherung mit "ja", der Gesellschaft mit "WV" (Winterthur Versicherungen) und der Policen Nr. mit "1.234.567" beantwortet worden. Die Frage, ob "die Versicherungen" noch in Kraft seien, wurde bejaht und bei der nachfolgenden Rubrik: "Wenn nein, Grund:" angegeben: "Ja, noch bis Ende 2003". Ebenfalls am 3. September 2003 kündigte der Kläger bei den Winterthur Versicherungen die Police Nr. 1.234.567 per 31. Dezember 2003. Am 8. September 2003 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Versicherungsdeckung per 1. Januar 2004 durch die Geschäftsversicherung D.________.
A.b In der Nacht vom 11./12. September 2004 ereignete sich im Restaurant B.________ ein Brand, woraus ein Totalschaden entstand. Die kantonale Gebäudeversicherung richtete in der Folge ihre Leistungen aus. Der Kläger meldete den Schaden auch den Winterthur Versicherungen und der Beklagten. Das Geschäftsinventar war inkl. Betriebsunterbruch unter der Police Nr. 98.765.432 vom 15. Februar 2002 bis 28. Februar 2005 weiterhin bei den Winterthur Versicherungen versichert. Bei der Beklagten bestand neben der Geschäftsversicherung D.________ noch eine Hausratversicherung. Am 15. September 2004 hielt die Beklagte - unter Bezugnahme auf eine Brandplatz-Besichtigung gleichen Datums durch die Versicherungsvertreter - gegenüber dem Kläger fest, die seit 1. Januar 2004 gültige Geschäftsversicherung D.________ sei unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen. Die Angaben bei der Antragstellung seien insofern unzutreffend, als die Geschäftsversicherung inkl. Betriebsunterbruch nach wie vor bei den Winterthur Versicherungen platziert sei. Die Beklagte machte von ihrem Rücktrittsrecht nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; falsche Antragsdeklaration) Gebrauch und löste den fraglichen Vertrag rückwirkend per 1. Januar 2004 auf. Die Hausratversicherung bei der Beklagten war davon nicht betroffen. In der Folge unterblieb jegliche Leistung aus der Geschäftsversicherung der Beklagten.
A.c Mit Klage vom 21. August 2006 machte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Beklagte eine Forderung aus Versicherungsvertrag über Fr. 99'744.75 nebst 5 % Zins ab 4. November 2004 geltend. In der Klageantwort beantragte die Beklagte, die Klage als Feststellungsklage entgegenzunehmen und festzustellen, dass für das Ereignis vom 11. September 2004 kein Versicherungsschutz bei der Beklagten bestehe. In der Folge beschränkte der Handelsgerichtspräsident den Schriftenwechsel auf die Frage der Gültigkeit des Versicherungsvertrags.
B.
Mit Entscheid vom 30. April 2007 stellte das Handelsgericht fest, dass für das Ereignis vom 11. September 2004 Versicherungsschutz bei der Beklagten bestehe (Dispositiv Ziff. 1). Die Parteien wurden aufgefordert, das Sachverständigenverfahren nach Art. 19 AVB durchzuführen und dem Gericht anschliessend das Ergebnis mitzuteilen (Ziff. 2). Nach den Erwägungen des Handelsgerichts ist die unrichtige Antwort des Klägers bezüglich Vertragsdauer und die Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als Anzeigepflichtverletzung nach Art. 4 VVG zu qualifizieren. Die Antworten des Klägers hätten die Beklagte nicht an einer korrekten Risikoeinschätzung gehindert. Der Kläger habe keine klar und ausdrücklich gestellte, auf eine erhebliche Gefahrstatsache bezogene Frage unrichtig beantwortet. Die Versicherungsdeckung sei daher zu bejahen.
C.
Die Beklagte hat am 30. Mai 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid des Handelsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass für das Ereignis vom 11. September 2004 bei ihr kein Versicherungsschutz bestehe.
Der Kläger beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Handelsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildet eine versicherungsvertragliche Streitigkeit. Nach Art. 72 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG; vgl. Art. 239 ZPO/SG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt und kurz ausgeführt hat, um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 132 III 785 E. 2), der ausnahmsweise mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334; BGE 122 III 254 E. 2a; 118 II 91 E. 1a; Urteile 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007; 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007, je E. 2). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des Feststellungsentscheids hat (Art. 76 BGG), rügt namentlich eine Verletzung von Art. 4 und aArt. 6 VVG sowie Art. 2 ZGB und erhebt damit gemäss Art. 95 lit. a BGG zulässige Rügen. Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Gefahrstatsachen sind alle Tatsachen, die bei Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen, mit anderen Worten den Versicherer über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können, also nicht nur solche Tatsachen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von die Gefahr verursachenden Tatsachen gestatten (BGE 108 II 143 E. 1; 118 II 333 E. 2a, je mit Hinweis; 131 III 542 nicht publ. E. 2.2). Erheblich sind nach Art. 4 Abs. 2 VVG diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Art. 4 Abs. 3 VVG). Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt (aArt. 6 VVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2005 in Kraft gestandenen Fassung).
3.2 Die streitigen allgemeinen Antragsfragen lit. b und c lauten wie folgt: "Besteht oder bestand für den zu versichernden Betrieb (bzw. Nebenbetrieb) bereits eine ähnliche Versicherung? Wenn ja, Gesellschaft: ... Policen Nr. ?" (lit. b). "Sind die Versicherungen noch in Kraft ? Wenn nein, Grund: ..." (lit. c). Die Frage nach einer bestehenden oder früheren Versicherung zielt namentlich auf den bisherigen Schadenverlauf und damit auf Umstände, die aufgrund ihrer Risikorelevanz geeignet sind, den Abschluss des Versicherungsvertrags zu beeinflussen und daher als erhebliche Gefahrstatsachen zu betrachten sind (Art. 4 Abs. 2 und 3 VVG). Der Sinn der in einem Versicherungsvertrag enthaltenen Frage bestimmt sich im Grundsatz nach dem Vertrauensprinzip (BGE 101 II 339 E. 2b). Folglich ist darauf abzustellen, was der Versicherer bei objektiver Betrachtung mit der Frage vernünftigerweise ermitteln will und wie die Frage vom Antragsteller bei ernsthafter Überlegung in guten Treuen verstanden werden darf und muss. Dabei sind subjektive Elemente insofern zu berücksichtigen, als auch den persönlichen Umständen des Antragstellers Rechnung zu tragen ist (BGE 118 II 333 E. 2b).
3.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung versichert. Er habe die ihm gestellte Frage nach einer bestehenden oder früheren Versicherung korrekt beantwortet, ebenso habe er die richtige Gesellschaft genannt. Zudem war gemäss Vorinstanz die Angabe der Policennummer - bezogen auf die zusammengefasste und damit nicht eindeutige Frage nach einer aktuell oder in der Vergangenheit bestehenden Versicherung - mit der Nennung der früheren, jedoch in der Zwischenzeit ersetzten Policennummer nicht falsch. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Kläger habe die Zusatzfrage nach der Policennummer unrichtig oder unvollständig beantwortet, könne diese Frage für sich allein nicht als eine Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache betrachtet, sie müsse vielmehr als ergänzende Frage verstanden werden. Mit den Abgaben des Klägers war die Beklagte laut Vorinstanz ohne weiteres in der Lage, vor Vertragsschluss weitere Abklärungen zu treffen und bei der richtig angegebenen Versicherungsgesellschaft Erkundigungen insbesondere über den Schadenverlauf mit dem Kläger einzuholen. Zu diesem Nachfragen habe der Kläger die Beklagte mit der Unterzeichnung des Antragsformulars ermächtigt.
3.4 Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, der Schluss der Vorinstanz sei unzutreffend, dass der Antragsteller die "Allgemeine Antragsfrage" nach einer bestehenden oder früheren Versicherung nicht falsch beantwortet habe. Nach Auffassung der Beklagten kann die Frage nur so verstanden werden, dass der Versicherer wissen will, ob im Zeitpunkt der Antragstellung ein ähnliches Risiko noch anderweitig versichert ist oder - falls nicht - früher versichert war. Aus dem Wörtchen "oder" konnte der Antragsteller gemäss der Beklagten nicht in guten Treuen ableiten, er habe beim Vorliegen beider Varianten die Wahl, entweder die bestehende oder eine früher bestandene Versicherung anzugeben. Indem der Antragsteller die Frage bejaht, nachfolgend jedoch fälschlich die Police Nr. 1.234.567 statt die Police Nr. 98.765.432 als noch bestehende angegeben habe, habe er die Antragsfrage bezüglich der Police Nr. 1.234.567 falsch beantwortet und das Bestehen der Police Nr. 98.765.432 verschwiegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten lag der Sinn der Frage b nicht auf der Hand, wonach vom Antragsteller zunächst Auskunft über bestehende Versicherungen, bei deren Fehlen über allenfalls früher bestandene verlangt worden sei. Wäre diese Ansicht zutreffend, würde sich die Antragsfrage c, ob die Versicherungen noch in Kraft seien, erübrigen. Zweck dieser Frage ist offenkundig, den aktuellen Versicherungsschutz bzw. eine gegenwärtig bestehende Doppelversicherung abzuklären. Die Antragsfrage c schliesst insofern die Ansicht der Beklagten aus. Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die versehentliche Nennung der früheren Policennummer aufgrund der nicht eindeutigen Frage nach einer bestehenden oder früheren Versicherung nicht falsch war, nicht zu beanstanden.
3.5 Die Beklagte macht weiter geltend, die drei unter der Antragsfrage b zusammenhängend gestellten Fragen seien als Gesamtfrage nach der Versicherungssituation bei Antragstellung aufzufassen. Insoweit die Vorinstanz die Frage nach der Policennummer für sich allein betrachte und erkläre, sie könne nicht als Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache angesehen werden, verstosse sie gegen Art. 4 Abs. 3 VVG. Wohl ist von den im Versicherungsantrag enthaltenen, bestimmten und unzweideutigen Fragen zu vermuten, mit ihnen wolle der Versicherer Umstände ermitteln, die für ihn erheblich sind (Art. 4 Abs. 3 VVG). Indessen ist es dem Versicherungsnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, eine nicht wahrheitsgemäss angegebene Tatsache sei nicht erheblich, weil der Versicherer den Vertrag zu denselben Konditionen auch abgeschlossen hätte, wenn er den zutreffenden Sachverhalt gekannt hätte. Anders als durch Schlüsse, die insbesondere aus dem Verhalten des Versicherers gezogen werden, lässt sich dieser Beweis in der Regel nicht erbringen (vgl. BGE 99 II 67 E. 4e; 131 III 542 nicht publ. E. 2.4; Urteil 5C.104/2001 vom 21. August 2001, E. 3b). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die Police Nr. 98.765.432 anstelle der angegebenen Police Nr. 1.234.567 überprüft hätte. Dass die Vorinstanz die Frage nach der Policennummer als ergänzende Frage betrachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte den Vertrag auch unter Angabe der Policen Nr. 98.765.432 im Antragsformular abgeschlossen hätte. Die Frage nach der Policennummer kann damit nicht als Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache verstanden werden. Im Übrigen hätte die Beklagte beim richtig bezeichneten Vorversicherer nicht nur Auskünfte über den bisherigen Schadenverlauf einholen, sondern gestützt auf die Einwilligungserklärung des Klägers auch dessen Angaben überprüfen können. Der Einwand der Beklagten, sie habe keinen Anlass gehabt, nähere Abklärungen beim Vorversicherer zu treffen aufgrund der Kündigung der Police Nr. 1.234.567 per Ende 2003 und des insofern fehlenden Risikos einer Doppelversicherung, lässt übrigens auch darauf schliessen, dass die Policennummer gerade keine erhebliche Gefahrstatsache darstellte; nach eigenen Angaben hatte die Beklagte keinen Grund, die im Antragsformular erfragte Policennummer zu überprüfen.
3.6 Nach dem Gesagten hat der Kläger entgegen der Rüge der Beklagten die weitere allgemeine Antrags(teil)frage c, ob die Versicherungen noch in Kraft seien, zutreffend mit "Ja" beantwortet; die Police Nr. 98.765.432 war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. September 2003 in Kraft. Die zweite Teilfrage nach dem Grund war nur zu beantworten, wenn die erste Teilfrage nach dem Inkraftstehen der Versicherungen verneint wurde. Wenn der Kläger die Frage trotzdem mit "ja, noch bis Ende 2003" beantwortete hat, hat er damit die Anzeigepflicht nicht verletzt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bleibt diese unrichtige Auskunft über nicht Gefragtes ohne Folgen für den Kläger (vgl. Urteil 5C.140/1993 vom 4. November 1993, E. 2d); sie hätte sich gemäss Vorinstanz bei einer Nachfrage korrigieren lassen, da der Kläger die Frage nach einer bestehenden Versicherung korrekt bejaht und die Gesellschaft richtig bezeichnet hatte. Insofern hat die Vorinstanz auch den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verletzt.
3.7 Demnach liegt keine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von aArt. 6 VVG durch den Kläger vor. Die Vorinstanz hat weder gegen diese Bestimmung noch gegen Art. 4 VVG oder Art. 2 ZGB verstossen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist damit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG), und diese hat dem Beschwerdegegner dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: