Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_406/2007 /blb
Verfügung vom 22. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Konkursbeschlag,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Juni 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. August 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und antragsgemäss auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird,
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem kantonalen Konkursamt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: