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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_78/2007 /blb
Urteil vom 22. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Finanzverwaltung Y.________.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde (Postaufgabe: 23. Juli 2007) gegen den Beschluss vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen verspäteten Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 11'425.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass es zum Vornherein an der Zuständigkeit des Bundesgerichts fehlt, soweit der Beschwerdeführer bei diesem die Wiederherstellung der 5-tägigen kantonalen Rekursfrist beantragt,
dass jedoch ein Exemplar der Beschwerdeschrift an das zuständige Obergericht zur allfälligen Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch übermittelt wird,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2007 erwog, der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid gelte zufolge Nichtabholens bei der Post als am 29. Mai 2007 zugestellt, so dass die Rekursfrist am 4. Juni 2007 (Montag) abgelaufen und der erst am 8. Juni 2007 eingereichte Rekurs verspätet sei, der Beschwerdeführer beantrage eine Änderung des Kostenentscheids nur als Folge des verlangten gegenteiligen Entscheids in der Hauptsache und beanstande den Kostenentscheid betragsmässig nicht, weshalb der Rekurs auch nicht als selbstständiger Kostenrekurs behandelt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 15. Juni 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer den Bestand der Betreibungsforderung bestreitet und sinngemäss Gegenforderungen zur Verrechnung stellt,
dass somit auf die - mangels Zuständigkeit und mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Ein Exemplar der Beschwerdeschrift wird dem Obergericht des Kantons Solothurn zur allfälligen Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch übermittelt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: