BGer I 750/2006
 
BGer I 750/2006 vom 22.08.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 750/06
Urteil vom 22. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
J.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch S.________,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene J.________ meldete sich am 17. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern zog medizinische und erwerbsbezogene Akten bei und erliess gestützt darauf Verfügungen vom 11. und 18. November 2004, wonach er mit Wirkung ab Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % Anspruch auf eine halbe (Härtefall-)Rente und ab Januar 2004 auf eine Viertelsrente habe. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein und kündigte dem Versicherten eine mögliche Reformatio in peius (Schlechterstellung im Vergleich mit den Verfügungen) an. Nachdem der Versicherte innert gesetzter Frist keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hatte, das Rechtsmittel zurückzuziehen, wies die Verwaltung die Einsprache ab und hob den Rentenanspruch gleichzeitig auf (Entscheid vom 22. August 2005).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Juli 2006).
C.
J.________ führt, vertreten durch den behandelnden Arzt Dr. S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 50 % festzusetzen; eventuell sei, vor allem im Hinblick auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, ein Gerichtsgutachten einzuholen.
Die IV-Stelle beantragt, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, der behandelnde Arzt sei als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehörig bevollmächtigt (vgl. Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Bei den Akten befinden sich zwei Prozessvollmachten vom 26. November 2004 und vom 21. September 2005, deren eine sich ihrem Wortlaut nach auf die Einspracheerhebung, die andere auf die Beschwerdeführung beim kantonalen Gericht bezieht. Eine weitere Vollmacht, die sich ausdrücklich auf das letztinstanzliche Verfahren beziehen würde, hat der Rechtsvertreter nicht eingereicht.
Die Prüfung der Frage nach dem Umfang der von der Vollmacht erfassten Rechtshandlungen im Prozess erfolgt nach einem relativ strengen Massstab; so liegt etwa (vorbehältlich nachträglicher Genehmigung durch den Beschwerdeführer) kein gültiger Beschwerderückzug vor, wenn sich nur eine Ermächtigung zur Beschwerdeführung bei den Akten befindet, die nicht als allgemeine Prozessvollmacht betrachtet werden kann (Urteil I 387/01 vom 22. April 2003, E. 4). Ebensowenig gilt eine Prozessvollmacht eo ipso auch in einem anderen Rechtsstreit: So verschafft eine Vollmacht für das (zivilprozessrechtliche) Scheidungsverfahren keine genügende Klarheit hinsichtlich Vertretungsbefugnis und -wirkungen für ein verwaltungsrechtliches Rekursverfahren (Urteil 2P.454/1995 vom 30. September 1996, E. 2c). Bezogen auf einen einheitlichen Rechtsstreit gelten Prozessvollmachten jedoch - gegenteilige Anordnung vorbehalten - grundsätzlich für den gesamten Weg durch die Instanzen (Urteil I 381/94 vom 10. Oktober 1995, E. 3 mit Hinweisen). Das Erfordernis, eine Vollmacht einzureichen, darf nicht als Selbstzweck behandelt werden. Die Vorschrift soll dem angerufenen Gericht Gewissheit über das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Vertretungsverhältnisses verschaffen. Es rechtfertigt sich gegebenenfalls dann, eine Vollmacht nachzufordern, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die von einem Anwalt erhobene Beschwerde durch eine im kantonalen Verfahren ausgestellte Vollmacht gedeckt sei, oder wenn in der Beschwerde überhaupt nicht auf eine bei den kantonalen Akten befindliche Vollmacht hingewiesen wird (BGE 117 I 440 E. 1b S. 444). Bezieht sich der Wortlaut einer bei den Akten liegenden Vollmacht nun aber auf eine oder mehrere frühere Etappen des Instanzenzugs und spricht nichts dafür, die Prozesspartei habe das Vertretungsverhältnis bewusst auf das Verfahren vor der einen, ausdrücklich erwähnten Rechtsmittelbehörde beschränken wollen, so käme es einem überspitzten Formalismus (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183; vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, die Rechtsvertretung nicht auch als für einen nachgeschalteten Verfahrensschritt legitimiert anzusehen.
Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die eingangs erwähnten Spezifizierungen einer Einschränkung der Bevollmächtigung nach der jeweils genannten Instanz gleichzusetzen wären. Da es sich bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht um eine anwaltliche Rechtsschrift, sondern - jedenfalls was verfahrensrechtliche Fragen anbelangt - um diejenige eines Laien handelt, ist schliesslich darüber hinwegzusehen, dass nicht nochmals ausdrücklich auf die in den kantonalen Akten befindliche Vollmacht hingewiesen wird.
3.
3.1 Der Internist Dr. M.________ stellte während seiner Behandlung im Zeitraum von 1993 bis 2002 rezidivierende depressive Verstimmungen fest, die zeitweise medikamentös angegangen wurden. Der Versicherte sei in dieser Zeit unter dem Aspekt des psychischen Leidens stets arbeitsfähig gewesen (Bericht vom 18. Juni 2004). Ab Juni 2002 befand sich der Beschwerdeführer in Behandlung beim Psychiater Dr. S.________. Dieser attestierte ihm bezogen auf die bisherige Tätigkeit als Autohändler wegen eines schweren depressiv-angstneurotischen Zustandsbildes mit Angst- und Panikattacken sowie Schlafstörungen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Bericht vom 14. September 2003). Die IV-Stelle ermittelte gestützt auf diese Angabe und die erwerblichen Verhältnisse - der im Status eines Selbständigerwerbenden erzielte Validenlohn lag erheblich tiefer als der tabellarisch ermittelte, dem Invalideneinkommen zugrundegelegte Einkommensansatz - eine Erwerbseinbusse von 45 % (Verfügungen vom 11. und 18. November 2004). Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Verwaltung ein psychiatrisches Gutachten der Dres. B.________ und C.________ vom 25. Mai 2005 ein und erkannte auf eine gänzlich fehlende Invalidität, weil die gutachtlich ausgewiesenen Einschränkungen durch das - gegenüber dem Einkommen vor Eintritt der Invalidität - höhere anrechenbare Invalidengehalt mehr als aufgewogen wurden (Einspracheentscheid vom 22. August 2005).
3.2
3.2.1 Zu prüfen ist, ob die der Bemessung des angerechneten Invalideneinkommens zugrunde liegenden Feststellungen über die gesundheitlichen Einschränkungen nach Massgabe der bundesgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten (Art. 105 Abs. 2 OG) tragfähig sind.
Der Beschwerdeführer lässt durch seinen Arzt vortragen, das psychiatrische Administrativgutachten sei insofern unvollständig, als es nicht auch die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 Ziff. F43.1) mitsamt den entsprechenden Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit aufführe. Er macht damit sinngemäss geltend, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, indem sowohl hinsichtlich der Krankheitsumschreibung als auch der Folgerungen über die zumutbare Leistung allein auf das psychiatrische Administrativgutachten abgestellt wurde. Der Beschwerdeführer betont die Bedeutung einer Langzeitbeobachtung bei der Beurteilung kriegsbedingter Traumata. Gerade in diesem Zusammenhang ergibt sich aber, dass die - vor Mitte 2002 freilich noch nicht fachärztlichen - Untersuchungen keine Hinweise auf PTBS-spezifische Symptome zutage gefördert hatten; zu nennen wären etwa anhaltende Erinnerungen an oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen (ICD-10 a.a.O.; vgl. Ulrich Schnyder, Posttraumatische Belastungsstörungen, in: Murer [Hrsg.], Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 101). Weitere Merkmale wie Schlafstörungen und Vermeidungsverhalten in Bezug auf Situationen, welche an die Belastung erinnern, ersetzen die spezifischen Symptome nicht. Nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien zur erwähnten Position der ICD-10 folgt die Störung dem Trauma zudem mit einer Latenz von selten mehr als sechs Monaten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Expertise schlüssig. Ohne weiteres nachvollziehbar ist indes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beinahe 20 Jahre zurückliegenden Kriegserfahrungen im Libanon Geschehnissen ausgesetzt war, die für ihn eine aussergewöhnliche Bedrohung darstellten. Mangels spezieller symptomatischer Anhaltspunkte für das Vorliegen einer PTBS ist aber nicht zu beanstanden, dass die Gutachter diese Belastungsfaktoren ausschliesslich in den Kontext einer rezidivierenden, gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung stellten. Demgemäss gebietet das Untersuchungsprinzip (Art. 61 lit. c ATSG) auch keine weitere Begutachtung.
3.2.2 Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich - ausgehend von der Diagnose "Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom" (ICD-10 Ziff. F33.11) - "eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei gleichzeitiger Leistungsunfähigkeit von 20 %", entsprechend einer Tätigkeit von täglich fünf bis sechs Stunden und eines um einen Fünftel verminderten Rendements (funktionelles Leistungsvermögen), dies bezogen auf die bisherige oder eine andere angepasste Arbeit. Gleichzeitig wird allerdings bezüglich der bisherigen Tätigkeit generell festgestellt, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht um 20 % vermindert. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen im Einspracheentscheid ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 48 % bemessen. Ob die gutachtlichen Schlussfolgerungen klar genug sind, muss indes nicht weiter geklärt werden, da - mit Blick auf das nicht zu beanstandende Valideneinkommen (sogleich E. 3.3) - so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird.
3.3 Wie aus der Begründung der Verfügung vom 11. November 2004 hervorgeht, hat die Verwaltung für die Bemessung des Valideneinkommens das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2000 und 2001 aus der Tätigkeit eines selbständigen Autohändlers (hochgerechnet auf das Jahr 2003: Fr. 26'231.-) herangezogen. Der Beschwerdeführer, der in seinem Herkunftsland Libanon eine Lehre als Autoelektriker absolviert hatte, war laut gutachtlicher Arbeitsanamnese nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 zunächst als Elektriker und Lüftungsmonteur angestellt. Ab 1992 arbeitete er als selbständiger Autohändler. Dieser Berufswechsel erfolgte nicht lange, bevor er (ab August 1993) wegen rezidivierender depressiver Verstimmungen ärztliche Behandlung in Anspruch nahm. Die damalige Gesundheitsstörung führte nach Auskunft des behandelnden Arztes indes noch nicht zu Arbeitsunfähigkeit. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Berufswechsel um 1992, der zu einem deutlich geringeren Einkommen führte, bereits Folge einer sich anbahnenden depressiven Entwicklung gewesen sein könnte.
3.4 Nach dem Gesagten hält die Ablehnung des Leistungsgesuchs vor Bundesrecht stand.
4.
Das Verfahren hat Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand und ist deshalb kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG, gültig gewesen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006; vgl. E. 1.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: