BGer 1B_159/2007 |
BGer 1B_159/2007 vom 23.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_159/2007 /daa
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Urteil vom 23. August 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
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Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
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Haftrichterin des Bezirkes Bülach, Spitalstrasse 13, Postfach, 8180 Bülach.
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Gegenstand
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Entlassung aus der Sicherheitshaft,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Haftrichterin des Bezirkes Bülach vom 23. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wird gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juni 2007 folgender Handlungen verdächtigt: Sie soll am 1. April 2007 als Crew Mitglied der South African Airways in die Schweiz gekommen sein, im Auftrag eines nicht näher bekannten südafrikanischen Auftraggebers in ihrem (Hand-)Gepäck ca. 5,2 kg Kokain in die Schweiz eingeführt und das Kokain in der Folge Y.________ in ihrem Zimmer im Hotel Mövenpick in Glattbrugg übergeben haben; es soll vorgesehen gewesen sein, dass X.________ den Betrag von US$ 36'650.-- aus dem Verkauf von rund einem Kilogramm Kokain bei ihrer Rückreise vom 4. April 2007 zuhanden des Lieferanten nach Südafrika mitnehme.
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B.
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X.________ wurde am 4. April 2007 verhaftet und darauf in Untersuchungshaft gesetzt (Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. April, Haftverfügung vom 7. April 2007). Der Tatverdacht stützte sich namentlich auf eine Abhörung eines Telefongesprächs vom 1. April 2007.
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Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Haftentlassung von X.________ ab. Am 11. Juli 2007 verfügte die Haftrichterin des Bezirkes Bülach die Versetzung in die Sicherheitshaft.
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Die Haftrichterin des Bezirkes Bülach wies am 23. Juli 2007 ein Gesuch von X.________ um Entlassung aus der Sicherheitshaft ab. Sie führte aus, dass der erforderliche dringende Tatverdacht trotz Vorliegens der Anklageschrift geprüft werden könne, über die Schuldfrage indes nicht abschliessend zu befinden sei. Der Tatverdacht gegenüber X.________ beruhe auf einer Überwachung eines Telefongesprächs von Y.________ und auf die in der Folge getätigten Beweismassnahmen. Es handle sich insofern um einen Zufallsfund. Dieser sei in Anbetracht der Genehmigung der Telefonüberwachung durch die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts im Haftverfahren nicht zu überprüfen. In Anbetracht der erhobenen Beweise sei der Tatverdacht von X.________ erstellt. Darüber hinaus bestehe Fluchtgefahr.
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C.
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Gegen diesen Entscheid der Haftrichterin hat X.________ am 30. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Sicherheitshaft; darüber hinaus ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie rügt Verletzungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK sowie des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und der kantonalen Strafprozessordnung. Zur Hauptsache macht sie geltend, die Annahme des Tatverdachts beruhe auf einem nicht verwertbaren Zufallsfund. Ferner bestreitet sie die Annahme von Fluchtgefahr.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Haftrichterin hat auf Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Zur Hauptsache zieht die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Tatverdachts im Sinne von § 58 Abs. 1 StPO in Frage. Sie macht geltend, die Annahme des Tatverdachts beruhe auf einem Zufallsfund aus der Telefonabhörung vom 1. April 2007 und auf in den Folgetagen darauf abgestütze Ermittlungen, die mangels richterlicher Genehmigung gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF indes nicht verwertbar seien. Demgegenüber stellte die Haftrichterin auf den Entscheid der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts vom 24. April 2007 ab, mit dem der Zufallsfund richterlich genehmigt worden ist, und unterzog diesen nicht einer Prüfung auf die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise.
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1.1 Die Anordnung einer Überwachung richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 3 BÜPF; sie unterliegt nach Art. 7 BÜPF einer richterlichen Genehmigung. In Bezug auf die sog. Zufallsfunde bestimmt Art. 9 Abs. 2 BÜPF, dass bei Vorliegen von Erkenntnissen von Straftaten bezüglich Personen, die in der zugrunde liegenden Überwachung keiner Straftat verdächtigt werden, vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden muss; die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung erfüllt sind. Fehlen diese Voraussetzungen, so dürfen die Informationen nach Art. 9 Abs. 3 BÜPF nicht verwendet werden.
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1.2 Die Verwertbarkeit von Beweismitteln im Haftprüfungsverfahren wirft sowohl in Bezug auf Zufallsfunde wie auch hinsichtlich anderer Beweismittel Fragen auf, wenn entsprechende Formmängel geltend gemacht werden. Die Verwertbarkeit der Beweismittel ist in erster Linie vom Sachrichter und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Das zeigt sich daran, dass der Sachrichter unter Umständen in Abwägung der betroffenen Interessen auch formwidrig erhobene Beweise berücksichtigen darf (BGE 131 I 272). Umso mehr können im Haftprüfungsverfahren als formwidrig gerügte Beweise für die Beurteilung des Tatverdachts herangezogen werden. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall unter dem Gesichtswinkel des BÜPF zu beachten, dass die richterliche Genehmigung des Zufallsfundes vom 24. April 2007 nachträglich und rückwirkend erfolgt ist (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheides; Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft vom 18. Juli 2007). Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, welche die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt, ergibt sich weiter, dass zwar vor der richterlichen Genehmigung des Zufallsfundes gewisse als unaufschiebbare Ermittlungshandlungen bezeichnete Sofortmassnahmen getroffen worden sind, dass aber nach Vorliegen der richterlichen Genehmigung weitere Ermittlungen getätigt worden sind, namentlich Konfrontationen der Beschwerdeführerin mit den Telefonaufzeichnungen und einem Mittäter. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass diese Beweiserhebungen für die Beurteilung des umstrittenen Tatverdachts nicht verwertbar sein sollten.
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Gestützt auf diese Ermittlungen sowie die Erwägungen des Haftrichters vom 22. Mai 2007 kann der Tatverdacht nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet.
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2.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich das Vorliegen des speziellen Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Diese Rüge erweist sich von vornherein als unbegründet. In Anbetracht der Umstände, dass die Beschwerdeführerin aus Südafrika stammt, keine Beziehungen zur Schweiz hat und nach der Anklageschrift im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren rechnen muss, besteht nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr, dass sie sich der Strafverfolgung und einer allfälligen Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen könnte.
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3.
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG. Dem Ersuchen ist stattzugeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, und der Haftrichterin des Bezirkes Bülach schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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